{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-15_4_StR_112_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"4 StR 112/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN | DES VOLKES\n\n4_StR_112/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiker und ambulanten Händler Ewald S SS\n\n‚aus CME, geboren am Hp 192: ir VE\nm\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel,\nHürxthal und Salger in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der\nferner teilgenommen haben Bundesanwältin WB in der Verhandlung, Bundesanwalt WEB bei der Verkündung als Vertreter\n\nder Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Trier\nvom 6. April 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, durch Fahrlässigkeit bei Großbliedersdorf,\nKreis Forbach/Frankreich, den Tod eines Motorradfahrers\nverschuldet und anschließend Unfallflucht begangen zu haben,\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten trotz \"nicht ganz\nunerheblicher Verdachtsgründe\" freigesprochen und ausgeführt,\ndas sei \"bis zu einen gewissen Grad auf verschiedene nicht\nbehebbare Schwierigkeiten formeller Art zurückzuftihren\"\n\n(VA S. 17). Die Staatsanwaltschaft rügt, das Gericht hätte\nsich nicht damit begnügen dürfen, die Niederschrift der in\nFrankreich im Wege der Rechtshilfe erfolgten Vernehmung der\nGastwirtin Marcelle GW in der Hauptverhandlung zu verlesen.\n‘ Vielmehr hätte versucht werden müssen, sie trotz ihres Ausbleibens im ersten Termin erneut zu laden, um sie dem Polizeioffizier WÜRD gegenüberzustellen. Die Rüge greift im Ergebnis\ndurch.\n\n“EEE hat bekundet, bei seinen Nachforschungen habe\ndie Gastwirtin GW angegeben, der Angeklagte habe an dem\nUnfallabend bei ihr angerufen, um seine Schwiegermutter zu\nsprechen; dabei habe er mitgeteilt, daß er nicht nach Forbach\nkommen könne, weil er einen Unfall gehabt habe und sein Wagen\nverbrannt sei; am selben Abend habe sie ihn zusammen mit\ndem Zigeuner He» gesehen, der ihr erklärt habe, im Wald\n(in der Nähe des brennenden Fahrzeugs des Angeklagten) gewesen zu sein. Diese Angaben stimmen im entscheidenden Punkt\n(Anruf am Unfallabend: \"le soir de l'accident\", Bi. 106\nder französischen Ermittlungsakte) mit der protokollierten\npolizeilichen Aussage der Zeugin vom 4. März 1969 (Bl. 119\nBd. 1 d.A.) überein. Demgegenüber hat Frau CP ihre Aussage\nbei der im Wege der Rechtshilfe erfolgten Vernehmung vom\n21. Mai 1971 geändert und abgeschwächt, indem sie den Anruf\nauf den Vortag (\"la veille de cet accident\", Bl. 405 Bd. 2\nd.A.) verlegte, als Uhrzeit 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr angab und\n\nbekundete, daß sie den Angeklagten und He am Tage des\nTelefonanrufs oder höchstens zwei Tage später gesehen habe\n(Bl. 428 Bd. 2 d.A.).\n\nAngesichts dieser Widersprüche zwischen den Aussagen\nder \"für die Überprüfung des Angeklagten außerdordentlich\nwichtigen Zeugin\" GEB (UA S. 15) und des Polizeibeamten\nhätte sich das Landgericht nicht damit begnügen dürfen,\ndie Niederschrift über die kommissarische Vernehmung der\nZeugin gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO (Bl. 442, 289\nBd. 2 d.A.) zu verlesen. Eine Verlesung nach § 251 Abs. 1\nNr. 3 StPO schied schon deshalb aus, weil Frau Gfiiißbei\nBerücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage hätte zugemutet\nwerden können, von Forbach/Frankreich nach Trier zu kommen.\nOb \"andere nicht zu beseitigende Hindernisse\" im Sinne\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen werden durften oder\nob, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf die\nEntscheidung des Senats in BGHSt 22, 118, 120 ff meint, das\nLandgericht zuvor weitere Anstrengungen hätte unternehmen\nmüssen, um Frau CHE doch zu einem Erscheinen vor dem\ndeutschen Gericht zu veranlassen, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte die Aufklärungspflicht geboten, Frau CR\nim Wege der Rechtshilfe erneut zu vernehmen, um ihr den\nPolizeioffizier WW gegenüberzustellen oder ihr wenigstens\ndessen abweichende Bekundung und insbesondere ihre eigene frühere\nAussage vorzuhalten. Das ist zwar nicht ausdrücklich gerügt\nworden, ist aber als das Geringere und möglicherweise allein\nErreichbare im Revisionsvorbringen enthalten. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die Zeugin dann zu ihrer ursprüng-\n\n‚lichen Aussage zurückgekehrt wäre und das Landgericht\ntrotz seiner weiteren Bedenken (UA S. 16ff) anders entschieden hätte.\n\n| Meyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/4-str-112-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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