{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-04-18_4_StR_135_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-04-18","aktenzeichen":"4 StR 135/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4b StR 135/73 BESCHLUSS\nZe 3;\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Industriekaufmann Herbert Alfred S REED\naus KU, zeboren arm EEE 1938 in\nKEN, Ä Ä\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April\n1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n24. Februar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\na) im Strafausspruch für die Fälle Wi\nund Fri,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nZweibrücken zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründes\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Zeugenvernehmung des Polizeimeisters KB gegen den § 250 StPO\nverstoßen, kann nicht durchgreifen.\n\nZwar ist gemäß § 69 StPO ein Zeuge bei seiner Vernehmung zur Sache zunächst dazu zu veranlassen, \"das, was ihm\nvon dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im\nZusammenhang anzugeben\", Erst dann, wenn sich nach oder\nauch schon während dieser \"zusammenhängenden\" Aussage ein\n\nAnlaß ergibt, dem Zeugen der weiteren Aufklärung halber\nbestimmte Vorhaltungen zu machen, darf dies geschehen\n(BGHSt 3, 281, 284; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 69\nAnn. 2b).\n\nMit Recht beanstandet daher die Revision, daß dem Zeugen\nKB in der Hauptverhandlung der Sitzungsniederschrift zufolge\nsogleich zu Beginn seiner Vernehmung, nachdem er ausdrücklich bemerkt hatte, er \"kenne die Sache noch gut\", die\nNiederschrift vom 5.9.1969, Bl. 42 d.A.\" unter Verlesung\nvorgehalten worden ist (Bl. 96 d.A.). Darauf beruht aber\ndas Urteil nicht. Die erwähnte Niederschrift enthält nur\neinen kurzen Vermerk des damals beim 2. Polizeirevier in\nKaiserslautern tätigen Polizeimeisters Kg darüber, daß\ndie Prostituierte WEB an Morgen des 5. September fernmündlich mitgeteilt habe, sie sei am vorhergehenden Abend\nvon dem Fahrer eines bestimmten Kraftwagens, in den sie\nfreiwillig eingestiegen sei, durch Bedrohung mit Totschlagen\nzum Afterverkehr gezwungen und dabei im After schwer verletzt worden, und daß \"Frau WB an die Kripo verwiesen\"\nworden sei. Diesen Vermerk und überhaupt die Aussage des\nPolizeimeisters Kgggphat die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung (UA S. 16/17) nicht berücksichtigt, wozu auch gar\nkein Anlaß bestand.\n\n2. Die weitere Rüge, dem Kriminalhauptmeister Wei\nsei zu Beginn seiner Vernehmung - aus dem eben dargelegten\nGrund ebenfalls verfahrenswidrig - \"Blatt 9 d.A.\" vorgehalten\nworden (vom Vorhalt anderer Aktenteile ist in der Revisionsbegründung keine Rede), ist schon deswegen unbegründet, weil\nlaut der Sitzungsniederschrift (Bl. 92 d.A.) dem Zeugen nicht\n\n\"Blatt 9 d.A.\", sondern - und zwar \"im allseitigen\nEinverständnis\" - \"Blatt 9 a d.A.\" vorgehalten worden ist.\nIm übrigen handelt es sich bei diesem Blatt 9 a um eine\n\"Empfangsbestätigung\", wonach der Angeklagte BI]\n\nam 4. November 1970 der Kriminalpolizei eine \"Gaspistole\nRG 3 - Röhm! ausgehändigt hat. Auch diese Übergabe der\nGaspistole durch den Angeklagten an die Kriminalpolizei\nspielt bei den Urteilsfeststellungen keine Rolle. Die\nZeugin Fri hat ausgesagt (UA S. 8, 16), daß sie dem\nAngeklagten in der Tatnacht \"eine Gaspistole der Marke RG 3\"\nentgegengehalten und daß er ihr diese weggenommen hat; der\nAngeklagte selbst hat das bestätigt (UA S. 14) und dabei\nnur - was für den Tathergang völlig unerheblich ist - von\neinem \"Revolver\" gesprochen,\n\n3. Soweit die Revision die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen in Zweifel zieht, handelt es sich um sachlichrechtliche. Bedenken. Diese sind aber unbegründet. Die Ur-\n‚teilsfeststellungen sowie die Ausführungen über die Beweiswürdigung lassen Widersprüche, Unklarheiten und Verstöße\ngegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen.\n\n4. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nNotzucht in den Fällen Mo und Fra und wegen Nötigung\nzur Unzucht im Falle WB. Insoweit besteht nur im Falle\nMei Anlaß zu den folgenden Ausführungen:\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß Frau Mais\nfreiwillig zu dem Angeklagten in dessen Kraftwagen eingestiegen\nist (UA S. 19). Dann aber, als Bie aussteigen wollte, hat er\n\n.\n\ndas durch Bedrohung mit Schlägen und durch Versetzen eines\nStoßes in den Magen verhindert (UA S. 3/4). Nur durch wiederholte Bedrohung, er werde sie anderenfalls umbringen, hat er\n\n_ es erreicht, daß sich Frau Mei schließlich auszog und\nsich ihm dann zum zunächst normalen Geschlechtsverkehr hingab\n(ua Ss. 4/5). Dann erst fügte sie sich in ihrer Angst \"äußerlich\nbereitwillig\" seinen weiteren Wünschen, wodurch allerdings\nbei ihr \"Lustgefühle erweckt\" wurden (uA S. 5). Nur für diesen\nn]etzten Teil seiner Handlungen\" - als also der Tatbestand\nder Notzucht längst vollendet war - kann möglicherweise der\nAngeklagte nach der Annahme der Strafkamnmer geglaubt haben,\ndaß die Frau an dem geschlechtlichen Treiben \"schließlich\nselbst Gefallen gefunden\" habe und jetzt damit einverstanden\nsei (UA S. 19).\n\n5, Der Strafausspruch für die Fälle WED und Fr\nund demgemäß der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch |\nnicht bestehen bleiben.\n\nDurch den § 176 Abs. 1 Nr. 1 und den § 177 StGB soll\nein Schutz dagegen gewährt werden, daß jemand von einem\nSittlichkeitsverbrecher gegen seinen willen in seiner geschlechtlichen .Handlungsfreiheit und seiner Geschlechtsehre\nmißbraucht wird. Auch Prostituierte sind kein Freiwild. Sind\nsie nicht einverstanden, so dürfen auch sie nicht gegen ihren\nWillen von dem Täter zu unzüchtigen Handlungen (§ 176 Abs. 1\nNr. 1) oder zum Beischlaf (§ 177) gezwungen werden. Nach dem\nSchutzzweck der Vorschrift besteht aber hinsichtlich der\nSchuld ein sehr erheblicher Unterschied, ob eine unbescholten®\nFrau oder ob eine Prostituierte, die sich allgemein Männern\n\nDyE4\n\ngegen Entgelt zum Beischlaf und zu unzüchtigen Handlungen\nhinzugeben pflegt, das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens\nwird. Gewiß dürfen bei der Findung der gerechten Strafe neben\ndiesem Schutzzweck der Vorschriften auch andere Umstände berücksichtigt werden, so außer dem Vorleben und der Art der\nPersönlichkeit des Täters etwa sein besonders brutales\nVerhalten bei der Tatausführung und auch die Tatsache, daß er\ndie Prostituierte um den versprochenen Unzuchtsiohn prellt.\nNeben dem beherrschenden Schutzzweck der Vorschriften können\naber solche Umstände nur eine mehr untergeordnete Rolle\nspielen. Hiernach bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken\ndagegen, daß das Landgericht die Straftaten des Angeklagten\nals \"drei gleichschwere Taten\" (UA S. 20) erachtet hat.\n\nBei den Verletzten WER und Fra handelt es sich\num Prostituierte, die an sich zum geschlechtlichen Verkehr\nmit dem Angeklagten bereit und gerade zu diesem Zweck mit ihm\nweggefahren waren. Die Ehefrau MeiB dagegen ist \"kein\nStrichmädchen\" (UA S. 3). Sie hatte dem Angeklagten, ehe\nes zu den Unzuchtshandlungen kan, ausdrücklich \"beteuert,\nes erst mit zwei Männern in ihrem Leben gehabt und ein\nKind im Alter von neun Monaten zu haben\" (uA S. 4).\n\nHiernach kann gegen die Bemessung der Einzelstrafe\nim Falle Mai) aus Rechtsgründen nichts eingewendet\nwerden. Für die Fälle WW und FriB dagegen, die\n'gegenlüiber dem Falle Mei nicht \"gleichschwer\" sind,\nmüssen die Einzelstrafen neu festgesetzt werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-18/4-str-135-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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