{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-03-20_4_StR_510_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-03-20","aktenzeichen":"4 StR 510/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4_StR 510/72\nv 723\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhara CEEB aus\nDEE, geboren am EEE 1905 in 1\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Dr. Knoblich in der Sitzung\nvom 20. März 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt EN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 10. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren\ngegen den Angeklagten Gaa in den Fällen 42,\n\n43 und 57 (Teilnahme an der dritten und\nvierten Aussiedlungsaktion) eingestellt worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten war vorgeworfen worden, in den\nJahren 1942 und 1943 durch mehrere selbständige Handlungen\nzu der aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötung von\n\nJuden Beihilfe geleistet zu haben. Das Schwurgericht hat\ndas Verfahren wegen Verjährung eingestellt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die\nFälle der Teilnahme an der dritten und vierten Aussiedlungsaktion beschränkt ist, hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der\nAngeklagte Gaa an den Mordtaten, soweit er überhaupt an\nihnen beteiligt war, als Gehilfe i.S. des § 49 StGB mitgewirkt hat. Von diesem Ausgangspunkt konnte es zu einer\nEinstellung des Verfahrens wegen Verjährung nur gelangen,\nwenn es unter Bejahung der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2\nStGB zu einer zwingenden Herabsetzung der Höchststrafe\nfür den Gehilfen kam. Das Schwurgericht ist demgemäß zu\nder Auffassung gelangt, daß die gegen den Angeklagten Gaa\nwegen Beihilfe zum Mord zu verhängende Strafe nach der\ngenannten Bestimmung gemildert werden müsse, weil die\nbesonderen persönlichen Merkmale, die die Strafbarkeit des\nTäters, hier wegen Mordes, begründeten, bei diesem Angeklagten nicht gegeben seien. Der Angeklagte habe unwiderlegt\nnicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Selbst habe\n° er auch nicht grausam i.S. des § 211 StGB und auch nicht\naus gefühiloser oder unbarmherziger Gesinnung gehandelt.\n\nAuf Grund dieser Auffassung des Schwurgerichts,\ndie Rechtsfehler nicht erkennen läßt, scheidet eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem aus\nniedrigen Beweggründen begangenen Tötungsverbrechen wegen\nVerjährung aus, denn die erste richterliche Handlung wurde\n\nÄtr\n\nerst am 11. Juli 1963 vorgenommen. Die niedrigen Beweggründe sind ein täterbezogenes Merkmal, auf das § 50\n\nAbs. 2 StGB Anwendung findet, so daß die Verjährungsfrist\nnach der damals geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 StGB\nfür Beihilfe 15 Jahre betrug (BGHSt 22, 375).\n\nDie Grausamkeit ist hingegen ein tatbezogenes Merkmal,\ndas nicht unter § 50 Abs. 2 StGB fällt, so daß insoweit\nfür den Gehilfen dieselbe Verjährungsfrist gilt wie für\nden Täter, Beihilfe zur grausamen Tötung also nicht verjährt\nwäre (BGHSt 24, 106, 108 und die dort angeführten Entscheidungen). Weil die Grausamkeit ein tatbezogenes Merkmal\nist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst\ngrausam gehandelt hat. Vielmehr genügt es, daß die Täter\ngrausam handelten und daß sein Vorsatz diesen Umstand umfaßte.\nDaß den Tätern, soweit die Aussiedlungsaktionen in Betracht\nkommen, dies Merkmal zuzurechnen ist, kann nach den tatsächlichen\nFeststellungen nicht zweifelhaft sein, auch wenn das Schwurgericht dies offen läßt. Eine Verurteilung des Angeklagten\nwegen Beihilfe wäre somit nur dann nicht möglich, wenn er\nzur Zeit der Taten weder wußte noch damit rechnete, daß die Judenvernichtungen grausam durchgeführt wurden und daß die Täter\naus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung handelten. Hierzu\nführt das Schwurgericht aus, es sei nicht erwiesen, \"daß dem\nAngeklagten Gaa, als einem Gehilfen der jeweiligen Täter,\ndie besonderen Umstände, die das gesamte Geschehen bei den\nJudenaussiedlungen, an denen er mitgewirkt hat, als objektiv\ngrausam erscheinen lassen, bis zu seinem eigenen Tätigwerden\nbekannt oder bewußt geworden sind\". Insoweit fehlt es bereits\nan einer näheren Darlegung, worin das Schwurgericht das\n\nMerkmal der Grausamkeit erblickt. Dem Revisionsgericht\n\nist daher die Nachprüfung verwehrt, ob das Schwurgericht\nvon zutreffenden Vorstellungen, insbesondere auch davon\nausgegangen ist, daß das Merkmal allein schon deshalb\nerfüllt sein könnte, weil den Juden ihr Schicksal bekannt\nwar und sie dadurch seelische Qualen erlitten. Abgesehen\ndavon ergibt sich aus diesen Ausführungen die Einschränkung,\ndaß die Kenntnis des Merkmals der Grausamkeit für die\n\nZeit vor dem Tätigwerden des Angeklagten nicht erwiesen\n\nsei. Damit kann nur die Zeit vor der ersten Beteiligung\n\nan einer \"Judenaussiedlung\" gemeint sein; denn daß er\ndanach von den Umständen, unter denen diese Aktion vorgenommen wurde, zumindest gesprächsweise Kenntnis erhielt,\n\nist nahezu selbstverständlich. In Urteil heißt es dann\nweiter: \"Ihm konnte auch nicht nachgewiesen werden, daß\n\ner an der Begleitung der Kolonnen der zur Aussiedlung\nbestimmten Juden zum Bahnhof in Tarnow und an der menschenunwürdigen Verfrachtung der Juden in Güterwaggons beteiligt\nwar.\" Hierauf kommt es jedoch nicht dntscheidend an, denn\ndie Kenntnis von den Umständen, die das Merkmal der Grausankeit ergaben, konnte auch auf andere Weise erworben sein.\nHierbei hätte das Schwurgericht auch prüfen müssen, ob der\nAngeklagte, wenn man davon ausgeht, daß ihm eine positive\nKenntnis von der Grausamkeit der Vernichtung der Juden nicht\nnachgewiesen werden kann, nicht mit der Möglichkeit der\ngrausamen Durchführung der Vernichtungsaktionen gerechnet\nund sich trotzdem an den Aussiedlungsaktionen beteiligt hat.\nDiese Mängel des Urteils stellen sachlich-rechtliche Fehler\ndar, die zu seiner Aufhebung führen müssen. Denn bei Beihilfe\nzur grausamen Tötung käme eine Einstellung des Verfahrens\nwegen Verjährung nicht in Betracht.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, falls\nes nicht wieder zur Einstellung kommt, die Bestimmung\ndes § 47 MStGB zu beachten haben.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-20/4-str-510-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-20/4-str-510-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.223015+00:00"}}