{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-03-08_4_StR_493_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-03-08","aktenzeichen":"4 StR 493/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 493/72 URTEIL\non\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt und Notar Hans-Günther\n\nHi Rp zu: SE, zeboren\narı ED 1919 in Tau,\n\nwegen Untreue\n\n- 2) - U\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter llayr, Dr. Dr.\nSpiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom\n\n8. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesenwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterfp is Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die llevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n8. Februar 1972 mit den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als er verurteilt\nworden ist.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels und die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft, an das Landgericht\nDortmund zurückverwiesen.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird auf\nKosten der Staatskasse verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\neinem Fall zu einer Geldstrafe von 3.000,-- DM verurteilt\nund ihn von der Anklage weiterer Untreuehandlungen freigesprochen,. Zugleich hat es die Staatskasse verpflichtet, den\nAngeklagten für erlittene Untersuchungshaft, soweit sie nicht\ndurch die erkannte Geldstrafe als verbüßt gilt, zu entschädigen.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden der Angeklagte und\ndie Staatsanwaltschaft das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n-3_\n\nA. Die Hevision des Angeklagten\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten zur Iast\ngelegt, am 29. November 1967 DM 3.000, des Anderkontengeldes Tg up \"EEE ir eigene\nZwecke an die Bau-Kredit-Bank AG in Tl üverwiesen und dadurch den mit KM bestehenden Treuhandvertrag zu dessen Nachteil verletzt zu haben\n(VA 73, 74). Zu diesem Zeitpunkt sei KO weder\nals Berechtigter des “Wohnungsteilerbbaurechts noch\nals Inhaber einer Grundschuld zur Sirherung der eingezahlten 4.000,-- DM im Grundbuch von Ep Band\nBlatt GW: insetragen gewesen. \"Die Abtretung\neines entsprechenden Teilbetrages einer zu Gunsten\ndes Zeugen zu in diesem Grundbuch eingetragenen\nbigentümergrundschuld war ebenfalls nicht erfolgt\"\n(UA 72).\n\nDieser Hinweis läßt, wie der Beschwerdeführer\nzutreffend ausführt, darauf schließen, daß die Strafkammer es als eine ausreichende Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Käufers KO in Sinne von 11\n§ 2 Ziff. 1 des notariellen Vertrages vom 22. Mai 1967\n- Nr. 146 der Urkundenrolle 1967 des Angeklagten -\n(UA 68) angesehen und damit ein treuwidriges Verhalten\ndes Angeklagten verneint hätte, wenn KB eine entsprechende Sicherheit durch Abtretung der Grundschulä\ngegeben worden wäre.\n\n-A-\n\nUnter diesen Umständen stellt es eine Verletzung\nder dem Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden\nAufklärungspflicht dar, wenn, wie die Revision in\ndiesem Zusammenhang in zulässiger Weise rügt, die\nBeweisaufnahme nicht darauf erstreckt worden ist, _\nob Kasdorf nicht durch eine Grundschuldabtretung\nseitens des Verkäufers Epke in Höhe eines Teilbetrages von 4.000,-— DM vor der Verfügung des Angeklagten am 29. November 1967 eine ausreichende Sicherung\nerhalten hat.\n\nDazu boten sich die beschlagnahmten, dem Gericht\nvorliegenden Handakten des Angeklagten an. In diesen\nbefand sich zu Nr. 250 der Urkundenrolle 1967 die entsprechende Abtretungserklärung des Willi Egg von\n4. September 1967 (vgl. Fotokopie Blatt 224, 224 a\ndes Beweismittelbandes III des Objekts DE,\nSCEBstraße BP). Die Hauptverhandlungsniederschriften enthalten keinen Vermerk darüber, daß diese\nUrkunde verlesen oder erörtert worden ist. Da auch im\nUrteil die Urkunde nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, daß sich die Beweisaufnahme auf diese Abtretungserklärung nicht erstreckt hat, weil alle anderen\neinschlägigen Urkunden entweder im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt oder im Urteil erwähnt worden sind.\n\nIst aber die Eigentümergrundschuld des Malermeisters\nEpke wirksam (§§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB) zur Sicherung der\nAnsprüche des lageristen Kasdorf vor dem 29. November 1967\nabgetreten worden, so kann die Frage, ob der Angeklagte\ndurch seine Verfügung vom 29. November 1967 den Treubruchstatbestand des § 266 StGB sowohl in objektiver\nals auch in subjektiver Hinsicht verletzt hat, anders\nzu beurteilen sein.\n\n-5.\n\nDas Urteil kann jedenfalls aus diesem urunde\nkeinen Bestand haben. bs bedarf daher auch keines\nkingehens auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen.\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt das Urteil\nallerdings Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n‚nicht erkennen.\n\n. L. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel ist auf die Freisprüche in den\nnachstehenden Fällen wirksam beschränkt worden. Es hat\nkeinen Erfolg. Im einzelnen ist auszuführen:\n\nI. Fall II, 2 (Untreue z.N. der liorddeutschen\n\nBausparkasse AG Hu -\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist wirksam zurückgenommen\nworden (Bd. XVIII, Bl. 179 d.A.).\n\n2. Die Angriffe gegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Herausgabe\nder Unterlagen (Grundschuläbrief, Eintragungsbewilligung,\nLöschungsbewilligung, UA 21/22) am 24. Oktober 1966 infolge der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht (mehr)\nan das Wohnrecht der Helene WWW gedacht, sinä unzulässig, weil damit der Versuch unternommen wird, die\nallein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durch\neine eigene zu ersötzen. Die Strafkammer hat alle hier\n\nwesentlichen Gesichtspunkte in ihre Würdigung einbezogen,\n\ninsbesondere auch die Tatsache, daß der Angeklagte sich\n\nletztmals am 5. September 1966 mit dem Wohnrecht der Frau\n\nYOED befaßt hatte (UA 27). Die aus den angeführten Unständen gezogenen Schlußfolgerungen des Tatrichters sind\nmöglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.\n\n-6 -\n\nGeht man aber davon aus, daß der Angeklagte sich\nim Zeitpunkt der Aushändigung der Unterlagen an den\nRentner HB überhaupt nicht an das Wohnrecht der\nFrau WB erinnert nat, so kann auch ein bedingter\nVorsatz nicht in Betracht gezogen werden. Denn ein\nsolcher würde voraussetzen, daß der Angeklagte die\nmöglichen Folgen seines Handelns erkannt und billigend\nin Kauf genommen hat. Dies kann aber dann nicht der Fall\nsein, wenn er sich überhaupt nichts gedacht hat. Deshalb mußte sich die Strafkammer mit dieser Frage nicht\nbesonders auseinandersetzen.\n\nII. Fall 3 (Untreue 2.N. Hp urd Te.\n\nUnabhängig davon, ob der Angeklagte im Hinblick\nauf die mit HE getroffenen mündlichen Abreden überbaupt den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB objektiv\nverwirklicht hat (UA 55) und ob durch die Freigabe der\nGrundschulden eine \"beträchtliche Vermögensgefahr\" herbeigeführt worden ist, wie die Staatsanwaltschaft im\nGegensatz zu den im Anschluß an die Ausführungen eines\nSachverständigen getroffenen Feststellungen der Strafkammer meint, scheitert die Verurteilung des Angeklagten\nin jedem Fall an den fehlenden subjektiven Voraussetzungen\ndes Untreuetatbestandes.\n\nDer Vorsatz im Sinne des § 266 StGB muß auch den\nVermögensnachteil umfassen. Hierzu hat die Strafkammer\naber ausgeführt, daß der Angeklagte unwiderlegt vorgetragen hat, es sei ihm aus seiner notariellen Tätigkeit\nbekannt gewesen, daß die bestehenden Vorlasten den Verkehrswert der Grundstücke im Januar und Juni 1967 überstiegen haben (UA 63), was im übrigen im Einklang mit den\n\n- 17 -\n\nim Trteil wiedergesebenen Ausführun;zen des Sachverständigen steht. Demnach ist dem Angeklagten nicht\nnachzuweisen, daß er einen Vermögensnachteil als\nmögliche Folge seines Tuns in seine Vorstellungen\neinbezogen hat. Sein Freispruch 'ist sonach zu Recht\nerfolgt, ohne daß es auf die von der Revision gegen\ndie Verneinung des Mißbrauchstatbestandes und des\nSchadenseintritts vorgetragenen Bedenken ankäme.\n\nIII. Fall 4 c (Untreue z.N. Sc.\n\nDie Strafkammer hat sich unter Berücksichtigung\naller Umstände dieses Einzelfalles nicht in der Lage\ngesehen, die weitere Einlassung des Angeklagten zu\nwiderlegen, daß er bei Verwendung von 3.000,-- DM des\nAnderkontengeldes für eigene Zwecke nicht (mehr) daran\ngedacht habe, hierüber gemäß § 2 des Vertrages vom\n20. Juni 1966 (UA 84) erst nach Erledigung der entsprechenden Grundbuchanträge verfügen zu dürfen (UA 89).\nDie Ausführungen des landgerichts sind aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte für die\nseinerzeitige Einfügung des genannten Passus in § 2\ndes Vertrages vom 20.6.1966 eine Erklärung gegeben,\ndie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden\n_ ist (UA 87). Dieser Umstand steht aber der Annahme\nnicht entgegen, daß der Angeklagte im Augenblick der\nVerfügung über das Anderkontengeld am 29. November 1967,\nalso 17 Monate später, an diese Klausel nicht mehr gedacht hat, zumal sie in allen anderen Verträgen nicht\nenthalten war (UA 86, 89). Der von der Staatsanwaltschaft vermutete Widerspruch liegt somit nicht vor.\n\nkine Veranlassung, die Frage des bedingten Vorsatzes zu prüfen, bestand hier für die strafkamner\nebensowenig wie vorstehend im Fall B I 3. Das Gericht\nbezeichnet das Verhalten des Angeklagten, der vor der\n. Verfügung über das Anderkontengeld den einschlägigen\nVertrag nicht noch einmal durchgelesen hat, ausdrücklich als \"grob fahrlässig\", schließt aber insoweit\njede ?Torm des Vorsatzes aus. Daß die Strafkammer damit\ndie an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannt habe, ist nicht ersichtlich.\n\nIV. Fall 4 d (Untreue z2.N. Vomp -\n\n1. Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend,\ndal die Strafkammer verpflichtet gewesen wäre, auch das\nweitere Verhalten des Angeklagten einer rechtlichen\nPrüfung zu unterziehen, der nach den Feststellungen\ndes Landgerichts am 23. Februar 1970 von dem von ihm\nfür Frau VB angelegten Sparbuch 3.000,-— DM für\nsich abgehoben hat (§ 264 StPO). Denn nicht nur in der\nBegründung der Anklage, sondern im Anklagesatz selbst\nund dementsprechend auch im Eröffnungsbeschluß (Bd. XII,\nS. 15 ff, 32) ist dem Angeklagten u.a. zur last gelegt\nworden, daß er \"später nochmals einen Betrag von 3.000,-- DM\nvon einem Sparbuch, das er für Frau VW eingerichtet\nund auf das er den Betrag von 3.000,-—- DM eingezahlt hatte\"\nentnommen und für sich verbraucht hätte (Bd. XIII, S. 52\nd.A.). Die Strafkammer hat deshalb die Anklage nicht erschöpft, wenn sie den Vorgang vom 23. Februar 1970 wegen\nFehlens einer Nachtragsanklage (UA 90) einer rechtlichen\nPrüfung nicht unterzogen hat.\n\n-9-\n\n2, Auf Grund der im Urteil getroffenen Festsvellungen ist der Senat jedoch in der Lage, selbst dahin\nzu erkennen, daß auch durch das Verhalten des angeklagten vom 23. Februar 1970 sich dieser keiner strafbaren Handlung zum Nachteil der Rentnerin VE\nschuldig gemacht hat.\n\nDie Strafkammer hat bezüglich der -Lberweisung von\n3.000,-—- DM des Anderkontengeldes VW ar die Bau-Kredit-Bank AG in DEE au 29. iiovember 1967 rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Voraussetzungen für die\nAnnahme eines Treubruch'statbestandes schon deshalb nicht\ngegeben sind, weil es sich bei der Überlassung des Verkaufserlöses von 4.000,-- DM seitens der Frau VD\nan den Angeklagten um einen Verwahrungsvertrag mit der\nAbrede gehandelt hat, daß Frau VOREEEEB Yon Giesen Geld\nauf ihr Verlangen jeweils Teilbeträge auszuhändigen sind.\nDementsprechend ist auch verfahren worden. Frau VD\nsind auf ihren Wunsch hin mehrmals kleinere Geldbeträge\nausgehändigt worden (UA 90). Dıß der Angeklagte später\nim Dezember 1968 das Frau Vi zustehende restliche\nGeld auf ein Sparbuch der Volkebınk DEE eingezanlt\nhat, änderte den Verwahrungsvertrag (vgl. § 700 BGB)\nnicht. Es sind ersichtlich keine neuen Vereinbarungen\nzwischen dem Angeklagten und Frau VB getroffen\nworden. Der Angeklagte blieb somit über den ihm zur\nVerwahrung gegebenen Verkaufserlös (UA 91) weiterhin\nbis auf Abruf verfügungsberechtigt. Deshalb bezieht\nsich der Freispruch des Angeklagten in diesem Fall\nauf die beiden in der Anklageschrift bezeichneten\nVerfügungen vom 29. November 1967 und 23. Februar 1970.\n\n- 10 -\n\nC. Im !linblick darauf, daß die Verurteilung des\nAngeklagten keinen Bestand hat und somit der Zeitraum,\nfür den ihm Ersatz für den Vollzug der Untersuchungshaft\nzuzubilligen ist, noch nicht feststeht, war das Urteil\nauch hinsichtlich dieser nach § 2 StrEG getroffenen\nNebenentscheidung aufzuheben. Damit erhält die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, ihre insoweit mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Bedenken in der neuen\nVerhandlung geltend zu machen.\n\nD. Zur Anwendung des § 473 Abs. 2 StPO hat der Senat\nkeinen Anlaß gesehen, weil dem Angeklagten durch die\nRevision der Staatsanwaltschaft keine ausscheidbaren\nAuslagen entstanden sind.\n\nMeyer Ri BGH Mayr kann wegen Spiegel\nUrlaubs nicht unterschreiben.\n\nMeyer\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-08/4-str-493-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-08/4-str-493-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:45.943194+00:00"}}