{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-02-22_4_StR_504_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-02-22","aktenzeichen":"4 StR 504/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 504/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Karl U m aus\nBEE, dort geboren am . WE 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\nMayr, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom\n\n22. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben\n\n' Richter am Amtsgericht MM als Vertreter der Bundes-\n\nanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. MS aus Karlsruhe\nals Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter\nGEEEP 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 19. April 1972 wird das Verfahren eingestellt, soweit er im Fall H@b wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Entführung\nverurteilt worden ist. Insoweit werden die\nausscheidbaren Kosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt.\n\nIm übrigen wird das Urteil im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Dortmund zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall a\nwegen Nötigung zur Unzucht (Fall Ham), wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Entführung (Fall Ha),\nwegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis (Fall ee) sowie wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, eine\nSperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt und den Personenwagen des Angeklagten\neingezogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI. Einstellung des Verfahrens im Fall Ham\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Entführung in diesem Falle\nberuht auf folgenden Feststellungen:\n\nAm Abend des 24. Juni 1970 hatte der Angeklagte\nin einer Tanzbar die ihm flüchtig bekannte Ursula Ham\ngetroffen. Nach Mitternacht erbot er sich, sie in seinen\nWagen nach Hause zu fahren. In Wirklichkeit wollte er\nsie zum Geschlechtsverkehr bringen. Das Mädchen vertraute\nihm jedoch. Er fuhr mit ihm gegen seinen Willen in einen\neinsamen Feldweg, hielt dort an und versuchte es mit\nGewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen.\n\nDieselbe nächtliche Fahrt mit Ursula HR hatte\nbereits früher zu einem Strafverfahren gegen den Angeklagten geführt. Im Zuge der auf die Anzeige der Ha\neingeleiteten Ermittlungen hatte sich ergeben, daß der\nAngeklagte seit dem 22. Mai 1970 keine Fahrerlaubnis mehr\nbesaß. Die Staatsanwaltschaft hat gegen ihn Anklage zum\nAmtsgericht Münster wegen eines Vergehens nach 8 21 StVG\nerhoben, weil er in der Nacht zum 25. Juni 1970 ohne\nFahrerlaubnis mit Ursula He von Münster nach Kinderhaus\nund zurück gefahren sei. Dies war die Fahrt, bei der der\nAngeklagte versucht hat, Ursula He zu vergewaltigen.\nDas Amtsgericht Münster hat ihn am 8. Februar 1971 wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.\nDas Urteil ist rechtskräftig geworden.\n\nDurch das Urteil des Amtsgerichts Münster ist die\nStrafklage wegen der an Ursula Hp begangenen Straftaten verbraucht. Die Ansicht des Landgerichts, dies\nsei nicht der Fall, weil in dem Verfahren des Amtsgerichts\nMünster eine Sachentscheidung über den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht geboten gewesen sei, es sich\nvielmehr insoweit um einen anderen Lebenssachverhalt\nhandele, auf den sich der Verfolgungswille der Anklagebehörde seinerzeit nicht erstreckt habe, ist rechtlich\nnicht haltbar.\n\nDas Fahren ohne Fahrerlaubnis und die versuchte\nNotzucht bilden zwar für sich betrachtet zwei selbständige strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne.\nSie treffen in keinem Tatbestandsmerkmal zusammen. Sie\nwerden aber durch das Vergehen der Entführung nach\n\n§ 237 StGB zur Tateinheit im Sinne des § 73 StGB verbunden. Dieses Vergehen besteht aus zwei Akten, dem\nVerbringen der Frau durch Ortsveränderung in eine hilflose Lage und dem Ausnutzen dieser Lage zur Unzucht,\n\nDer erste Akt trifft hier mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtlich zusammen, der zweite mit der versuchten\nNotzucht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der\nRechtsprechung entwickelte Satz, daß eine minderschwere\nDauerstraftat oder fortgesetzte Tat nicht geeignet ist,\nzwei schwerere an sich selbständige Taten oder auch eine\nschwerere und eine gleichschwere Tat, die mit verschiedenen ihrer Teile rechtlich zusammentreffen, zur Tateinheit\nzu verbinden, auch auf mehraktige Straftaten anzuwenden\nist. Dieser Satz kann hier Jedenfalls deswegen nicht zum\nZuge kommen, weil die Entführung gegenüber dem Fahren\nohne Fahrerlaubnis die erheblich schwerere Straftat ist.\nIn einem solchen Fall hat es bei der Regel zu bleiben,\ndaß mehrere Taten, deren Ausführungshandlungen sich auch\nnur teilweise decken, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1959 - 1 StR\n668/58). Eine sachlichrechtlich einheitliche Tat bildet\naber stets auch eine Tat im Sinne des für die Frage des\nVerbrauchs der Strafklage maßgebenden § 264 StPO. Infolgedessen steht hier einer nochmaligen Verurteilung des Angeklagten, auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten,\ndas Verbot der mehrmaligen Bestrafung wegen derselben\n\nTat entgegen (Art. 103 Abs. 3 66).\n\nIl. Strafantrag im Fall I\n\nDie Schwedin Brite Tee hat wirksam Strafantrag\ngegen den Angeklagten wegen Entführung gestellt. Sie er-\n\nschien am Tage nach der Tat in Begleitung des Norbert\nRB, des Verlobten ihrer Schwester, bei der Kriminalpolizei in Warendorf, um Strafanzeige zu erstatten. Da\nsie die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht, gab\nRichter für sie und in ihrer Gegenwart eine Strafanzeige\n\"zwecks Einleitung polizeilicher Nachforschungen und\nStrafverfolgung\" zu Protokoll und unterschrieb dieses.\nDabei handelte er für die Verletzte nicht als Vertreter\nim Willen, sondern nur als Vertreter in der Erklärung.\nDas ergibt sich aus den näheren Umständen. Brita Jmuiimummp\nwar bei der Anzeigeerstattung anwesend, sie erklärte sich\nbereit,bei den Nachforschungen nach dem noch unbekannten\nTäter mitzuwirken und selbst einen Bericht über die Tat\nin ihrer Muttersprache abzufassen, was sie dann auch tat.\nHieraus ergibt sich zweifelsfrei, daß sie selbst die\nStrafverfolgung des Täters wünschte und daß sie sich\n\ndes Norbert RB nur als Vermittlers ihrer Erklärungen\nbediente. Strafantrag ist somit wirksam gestellt. Es genügt die Unterschrift des Vertreters in der Erklärung.\n\nIII. Die Verfahrensrügen\n\nDie den Fall Bm betreffende Aufklärungsrüge des\nVerteidigers ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich,\nwarum sich dem Landgericht ohne Antrag die Vernehmung des\nVermieters der Renate Bl oder des Hausmeisters über\nihren Lebenswandel hätte aufdrängen sollen, nachdem der\nAngeklagte selbst eine erhebliche Gegenwehr der Büscher\nund eigene Gewaltanwendung, wenn auch zu einem anderen\nZweck, zugegeben hat.\n\nDen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, einen Psychologen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nHas beizuziehen, hat Cas Landgericht mit rechtlich\neinwandfreier Begründung in den Urteilsgründen abgelehnt.\nDiese ergeben nichts dafür, daß die Strafkammer nicht\nhinreichend erfahren und sachkundig gewesen wäre, um die\nGlaubwürdigkeit einer 21 Jahre alten Zeugin zu beurteilen.\nBei Frauen dieses Alters ist die Zuziehung eines Psychologen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit nur in ganz seltenen\nAusnahmefällen nötig. Der Problematik derartiger Zeugenaussagen, wie sie hier vorliegen, war sich, wie die\nUrteilsgründe ergeben, das Landgericht bewußt. Darauf,\ndaß es die Frage auf Grund eigener Sachkunde zu entscheiden beabsichtigte, brauchte es den Angeklagten nicht\nausdrücklich hinzuweisen. Auch ohne solchen Hinweis konnten der Angeklagte und sein Verteidiger zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und zur Sachkunde des Gerichts Stellung\nnehmen. Der Entscheidung BGHSt 12, 18 ist für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die\nergänzenden Behauptungen des Angeklagten in seiner eigenen Revisionsbegründung über angebliche Vorgänge in der\nHauptverhandlung und Äußerungen der Zeugin Hase in\neiner Sitzungspause, die für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein sollen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Auch wenn diese Behauptungen\nzutreffen sollten und wenn die Vorgänge dem Gericht bekannt geworden sein sollten, brauchte sich diesem nicht\ndie Vernehmung eines Sachverständigen aufzudrängen.\n\nDie vom Angeklagten selbst in seiner Revisionsbegründung außerdem erhobenen Verfahrensrügen gehen fehl.\nSie scheitern überwiegend schon daran, daß das Revisions-\n\ngericht nicht nachprüfen kann, ob der Angeklagte oder\nseine Verlobte die von ihm bezeichneten Zeugen in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht benannt hat. Das\nProtokoll gibt darüber keine Auskunft. Infolge der negativen Beweiskraft des Protokolls steht jedenfalls fest,\ndaß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der\nHauptverhandlung entsprechende Beweisamträge gestellt\nhaben (§ 274 StPO).\n\nIm übrigen ist zu den Aufklärungsrügen des Angeklagten zu bemerken: Die Zeugen Cm, Pam und He iu\nsind vernommen worden. Der Angeklagte hatte Gelegenheit,\nFragen an sie zu richten. Was sie im einzelnen ausgesagt\nhaben und welche Fragen an sie gestellt worden sind,\nentzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts.\nAuf die Zeugin SchÜlie haben alle Beteiligten, also\nauch der Angeklagte verzichtet, wie das Protokoll beweist.\nSie trotzdem zu vernehmen, brauchte sich den Landgericht\nnicht aufzudrängen. Es ist nicht ersichtlich, woher das\nLandgericht hätte wissen sollen, daß diese Zeugin, die\nvon der Nebenklägerin Bes benannt worden war, etwas\nzu Gunsten des Angeklagten aussagen könnte. Von den Anrufen der Bw, über die nach dem Vorbringen des Angeklagten seine Mutter und seine Schwester hätten aussagen\nkönnen, ist im Urteil die Rede. Hiernach hatte aber die\nBmw, der Einlassung des Angeklagten zufolge, nur\nnach ihrer Parfümflasche gefragt, nicht aber, wie er\nJetzt behauptet, Geld von ihm verlangt. Der Zeuge Miu\nwar vom Verteidiger dafür benannt worden, daß die ei 7\neine Dirne sei. Er war kein Tatzeuge. Daher brauchte sich\ndem Landgericht seine Vernehmung nicht aufzudrängen; es\nkommt also nicht darauf an, ob er erreichbar gewesen wäre.\n\n77\n\nDie Vernehmung der Schwedin Andersson drängte sich ebenfalls\nnicht auf. In ihrem schriftlichen Bericht über die Vorkomnnisse in der Nacht zum 7, August 1971 ist nichts von alledem enthalten, was der Angeklagte jetzt in ihr Wissen\nstellt. Soweit er die Vernehmung eines Sachverständigen\ndarüber vermißt, daß die Türen seines Wagens nicht von\ninnen verschlossen werden konnten, wendet er sich in Wahrheit gegen die klare und eindeutige Feststellung des Landgerichts, daß die Türen in einigen der Fälle verriegelt\nworden sind, so daß sie die Mädchen nicht öffnen konnten.\nWas hierzu, in der Hauptverhandlung vorgetragen worden ist,\nkann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Eine Erörterung der den Fall Hi betreffenden Rügen erübrigt sich.\n\nIV. Zur Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keine Verstöße\ngegen sachliches Recht. Die Revisionsangriffe richten\nsich überwiegend gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese tragen den Schuldspruch und lassen keine\nDenkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen.\n\nIm Fall Be ist das Landgericht zu dem Ergebnis\ngelangt, daß der Angeklagte nicht frei iwillig vom Versuch\nzurückgetreten ist. Hiergegen bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte,\ndaß er bei der heftigen Gegenwehr der Zeugin doch nicht\nzum Geschlechtsverkehr gelangen konnte, und ließ von ihr\nab. Hiernach ist er nicht aus freiem Willen zurückgetreten, sondern weil er mit dem Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht zum Ziele\n\n- 10 -\n\nkommen konnte. Ein solcher Rücktritt ist nicht freiwillig\n(BGH, Urteil vom 18. April 1961 - 5 StR 38/61).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter\nNotzucht in Tateinheit mit Entführung und mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis im Fall Ay wird von den Feststellungen\ngetragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nist auch der innere Tatbestand ausreichend festgestellt.\nDen in der Revisionsbegründung angeführten Urteilsstellen\nist die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte\ndie fehlende Bereitschaft der Brita ww, sich ihm\nfreiwillig hinzugeben, erkannt hat. Infolgedessen mußte\nes ihm klar sein, daß er mit dem festgestellten Vorgehen Gewalt im Sinne des § 177 StGB anwandte. Von einen\n\"sanz normalen\" Verhalten kann dabei keine Rede sein.\n\nAus dem Urteil ergibt sich ferner einwandfrei die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte, indem er\nBrita ÜEB anschrie, bei ihr vorsätzlich den Ein-\n‚druck erweckte, er würde ihr körperlichen Schaden zufügen\noder sie gar töten, falls sie sich weiterhin weigerte.\nDiese Feststellung ist rechtlich nicht angreifbar. Sie\nwiderspricht weder der Erfahrung noch den Denkgesetzen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Würdigung der\nAussage der Brita Me sind unzulässig. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit einer durch die\nRegelung der Schwangerschaftsunterbrechung in Schweden\nveranlaßten vorsätzlich falschen Notzuchtanzeige auseinandergesetzt. Die Wendung in den Urteilsgründen,\ndiese Frage sei für die Überzeugungsbildung bedeutungslos, ist allerdings mißverständlich. Das Landgericht will\n\naber offensichtlich damit nicht sagen, daß es dieser ırwägung überhaupt keine Bedeutung beigemessen habe,\nsondern vielmehr, daß es trotzdem von der Richtigkeit\nder Zeugenaussage der Brita IM überzeust sei.\nDarin liegt kein Verstoß gegen Denkgesetze.\n\nUnbegründet sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Auf einen Vergleich mit den in anderen Verfahren wegen ähnlicher Taten ausgesprochenen Strafen\nkann die Revision nicht gestützt werden. Die Ablehnung\nmildernder Umstände kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das gilt auch im Fall Hallig. Selbst\nwenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, das Mädchen\nvon der Tat nicht sehr betroffen worden ist, war das\nLandgericht nicht verpflichtet, deswegen mildernde Unstände anzunehmen. Die Wertung der in diesem Fall von\nAngeklagten angewandten Gewalt als erheblich ist mit\nden Feststellungen vereinbar.\n\nEin Rechtsverstoß liegt schließlich auch nicht\ndarin, daß das Landgericht bei der Strafzumessung im\nFall Jarestam den Vertrauensbruch als besonders verwerflich gewertet hat, den der Angeklagte gegen eine kaum\ndeutsch sprechende Ausländerin begangen habe. § 13 StGB\nverbietet die Berücksichtigung dieses Umstandes nicht.\n\nDie Einstellung des Verfahrens im Fall Hano hat\njedoch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe samt allen Nebenentscheidungen zur Folge. Die\n\nEinzelstrafen in den übrigen Fällen bleiben bestehen.\nEs besteht kein Anhalt dafür, daß ihre Bemessung von\nder Verurteilung im Fall HM beeinflußt ist.\n\nMeyer Richter am BGH\nBörtzler kann nicht\nunterschreiben, da\ner beurlaubt und\nortsabwesend ist.\n\nMayr\n\nMeyer\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/4-str-504-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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