{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-02-22_4_StR_336_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-02-22","aktenzeichen":"4 StR 336/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 336/72 URTEIL\n227. 72,83\n\nia der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahnhauptiokführer Harald H ESEEEEEED\naus EEE, dort geboren am EEE 1924,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\nMayr, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 22. Februar\n1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Amtsgericht 0] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEDeus GEEEEEEEEDals Verteidiger\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt GEB, GB 215 Vertreter\nder Nebenklägerinnen Elfriede und Edda EB, Justizangestellter 8 a1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger Elfriede und Edda\nER gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 2. Juni 1971 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse. Den Nebenklägern\nfallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm 15. August 1969 gegen 22.10 Uhr fuhr der vom\nAngeklagten gesteuerte Nahschnellverkehrszug N 4445,\naus Richtung Köln kommend, dem aus der Gegenrichtung,\nDüsseldorf, heranfahrenden, sein Gleis kreuzenden Eilzug E 788 in die Flanke. Es gab, zumal da der auf einem\nNachbargleis vorbeifahrende Postexpress in den Unfall\nverwickelt wurde, drei Tote und mindestens 40 Verletzte\nsowie erheblichen Sachschaden.\n\nDie Hauptschuld an dem Unglück trägt der Fahrdienstleiter des Stellwerks REED, der durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Schienenbahnverkehrs zu sechs\nMonaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Ro@8.\nEr wich von der fahrplanmäßigen Zugfolge ab, als der\nE 788 mit Verspätung gemeldet wurde, schloß dessen\nFahrstrecke und öffnete sie für den N 4445. Da der\nE 788 dann doch rechtzeitig kam, entschloß er sich\nwiederum zur fahrplanmäßigen Zugfolge. Er schloß die\nFahrstrecke wieder für den N 4445, wartete aber entgegen den Bestimmungen nicht ab, ob der inzwischen an\nseinem Vorsignal (a) bei \"grün\" vorbeigefahrene Angeklagte HEEEEWPauch rechtzeitig reagierte und vor seinem Hauptsignal (A) anhielt, sondern öffnete, ohne sich\ndessen zu vergewissern, erneut die Fahrstrecke für den\nim Schrittempo auf sein Hauptsignal (P4) zufahrenden\nE 788. Wo genau sich HAMM in dem Zeitpunkt befand,\n\nals für ihn A auf \"rot\" und P4 für den E 788 auf \"grün\"\nwechselte, hat sich nicht klären lassen. Die Strafkammer hält jedenfalls für erwiesen, daß HEEEEED etwa\n\n40 Sekunden danach, vor A und kurz vor der Stelle, an\nder er auch normalerweise die Betriebsbremsung einleitete, um im Bahnhof FO zum Halten zu kommen, eine\nVollbremsung einleitete. Hätte er (nur) 100 Meter früher\nreagiert, wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen.\n\nDie Strafkammer hat die Frage, ob der Angeklagte\nHe fahriässig zu spät reagiert hat, mit folgenden Erwägungen verneint:\n\nDa vier Nummern des Steilwerk-Zählwerks GAZ (Gesamtauflösung Zugstraße) nicht belegt seien, sei nicht\nauszuschließen, daß Ro@®@viermal vergeblich versucht\nhabe, die Fahrstraße aufzulösen, und daß das Hauptsignal A bei jedem Versuch nach kurzem Rotlicht bis zu\nsieben Sekunden Grünlicht gezeigt habe. HAB, der\nin Benrath angefahren sei, habe sich noch 24,6 Sekunden lang in der sog. Aufschaltphase befunden, während\nder er wegen der Beobachtung und Bedienung seiner Instrumente bis zu 15 Sekunden von der Signalbeobachtung\nabgelenkt gewesen sein könne. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß er jedesmal, \"wenn er von einer arbeitsbedingten Ablenkung zu dem Signal A aufsah, Grünlicht erblickte\" und beim ersten erkennbaren Rotlicht\nsofort bremste (UA 34). Außerden hate HEULEN Signalwechsel möglicherweise durch eine \"psychisch-psychologisch bedingte Wahrnehmungsverzögerung* nicht früher\nerkennen können (UA 35). Es sei nicht auzuschließen,\n\ndaß das in Höhe von A für das Nachbargleis aufgestellte Signal B während der Aufschaltphase umgekehrt von\n\"rot\"! auf \"grün\" gewechselt habe, so daß sich HD\nstatt des Signalbildes \"dreimal grün links (A)- einmal\nrot rechts (B)\" das Signalbild \"einmal rot links -\ndreimal grün rechts\" dargeboten habe.Von den vom Sachverständigen Solf in einem maßstabsgerechten Versuchsaufbau getesteten 21 Triebfahrzeugführern hätten einen\nsolchen Signalfarbwechsel nur 8 Versuchspersonen innerhalb 15 Sekunden, weitere 6 Personen innerhalb 40 bis\n60 Sekunden und der Rest überhaupt nicht wahrgenommen\n(UA 36). Schließlich sei bei HB auf der letzten\nFahrt seiner Schicht naturgemäß eine weitere physiologische Leistungsminderung vorhanden gewesen.\n\nNach alledem hat die Strafkammer diesen Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\n\nNebenkläger, die Verletzung sachlichen Rechts rügen,\nbleiben erfolglos.\n\nEs ist zwar richtig, daß die Strafkammer sich im\nwesentlichen auf Zeitberechnungen stützt und im Urteil für die Fahrt des N 4445 keine Entferungswerte,\nfür die des E 788 überhaupt keine Überprüfbaren Werte\nmitteilt. Entgegen der Auffassung der Revisionen ist\ndas jedoch kein Mangel, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon\nauszugehen, daß der Angeklagte HMED etwa 40 Sekunden,\n\nnachdem das Hauptsignal A von \"grün\" auf \"rot\" gewechselt\nhatte, auf diesen Farbwechsel reagiert und eine Vollbremsung eingeleitet hat (UA 17, 18). Es ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß dieser auf Grund\nvon Berechnungen mehrerer Sachverständiger gewonnene Zeitwert nicht wenigstens annähernd richtig ist. Auch in der\nVerhandlung vor dem Senat sind insoweit von niemandem\nZweifel geäußert worden. Unter diesen Umständen brauchte\ndie Strafkammer im Urteil keine weiteren Berechnungsgrundlagen mitzuteilen, insbesondere auch keine Weg-Zeitberechnung unter Einschluß der Fahrt des E 788 anzustellen,\ndie ebenfalls nur Annäherungswerte ergeben konnte.\n\nEs kann dahinstehen, ob es tatsächlich, wie die\nStrafkammer zugunsten des Angeklagten HB angenomnen\nhat, vier vergebliche Umschaltversuche mit Grünphasen\nbis zu jeweils 7 Sekunden gegeben hat oder ob die u registrierten Nummern durch Hilfszüge nach dem Unglück belegt sind, eine Möglichkeit, die übrigens auch die Strafkammer nicht etwa übersehen hat (UA 34). Alles was die\nRevisionen hierzu vorbringen, kann auf sich beruhen.\n\nAuch wenn das Hauptsignal A sofort und endgültig \"rot\"\ngezeigt hat und dem Angeklagten deshalb in diesem Zusammenhang nur zugute kommt, daß er sich zunächst noch\n\nin der Aufschaltphase befand und möglicherweise bis zu\n\n45 Sekunden arbeitsbedingt abgelenkt war, ist seine Freisprechung aus den weiteren von der Strafkammer angeführten\nGründen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Ehrsam\nhält es die Strafkammer für nicht unwahrscheinlich, daß\n\ndas etwa in Höhe von A für das Nachbargleis aufgestellte Signal B während der Aufschaltphase ebenfalls, und\nzwar umgekehrt von \"rot\" auf \"grün\" gewechselt hat,\n\nso daß sich HEEEEEB nach einer arbeitsbedingten Ablenkung, wie schon dargelegt, statt des Signalbildes \"dreimal grün links - einmal rot rechts\" das Signalbild \"einmal rot links - dreimal grün rechts\" darbot. Mit dem\nSachverständigen Solf ist die Strafkammer im Gegensatz\nzu den Sachverständigen Müller und Hoffmann zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte auf Grund dessen\nmöglicherweise beim Aufschauen zunächst schuldlos einer\nSignalfarbverwechslung unterlegen ist und daß deshalb\neine Wahrnehmungsverzögerung bei ihm eingetreten sein\nkann (UA 35 ff). Auch die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt der von der Staatsanwaltschaft behauptete Kreisschluß nicht vor; die Strafkammer\nhat ersichtlich ihre Überzeugung gewonnen, ohne dabei\ndie Möglichkeit von vier vergeblichen Umschaltversuchen\nzu verwerten. Selbst wenn nun der Farbwechsel der Signale A und B schon zu Anfang der Aufschalt-, d.h. also\nin der ersten Ablenkungsphase geschehen sein sollte,\nhätte der Angeklagte innerhalb einer Zeitspanne von\nweniger als 40 Sekunden und damit knapp besser als 2/3\nder Testpersonen reagiert. Daß die Strafkammer die Ergebnisse dieses Testes und die Erkenntnisse des Sachverständigen Solf ihren weiteren Erwägungen zugrunde\ngelegt und geglaubt hat, deshalb und mit Rücksicht auf\ndie sonstigen Umstände ein Verschulden des Angeklagten\nan dem Unglück nicht feststellen zu können, ist nicht\n\nzu beanstanden. Der Angeklagte hatte nicht nur das\n\nVorsignal bei \"grün® passiert, sondern zugleich auch erkannt, daß das Hauptsignal ebenfalls Grünlicht zeigte\n\n(UA 17). Er stand also unter dem Eindruck, daß alles in\nOrdnung sei und sich dies normalerweise auch nicht ändern\nwerde. Der Test ist in einem maßstabsgerechten Versuchsaufbau mit immerhin 21 Triebfahrzeugführern unter weitmöglichst gleichen Bedingungen, wie sie bei der Unfallfahrt vorgelegen haben (vgl. UA 55, 36), durchgeführt\nworden. Nur 8 Triebwagenführer haben dabei schneller\nreagiert als der Angeklagte, bei dem möglicherweise noch\neine zusätzliche Leistungsminderung als natürliche Folge\nder abgefahrenen Schicht vorgelegen hat. Es ist nicht ersichtlich, wie die Strafkammer zu einer besseren Vergleichs- und Erkenntnismöglichkeit hätte kommen können.\n\nDie Freisprechung des Angeklagten ist somit nicht rechtsfehlerhaft. \\\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des\nUrteils insoweit und die Zurückverweisung der Sache\nbeantragt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/4-str-336-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/4-str-336-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.661299+00:00"}}