{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-02-08_4_StR_648_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-02-08","aktenzeichen":"4 StR 648/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 648/72 URTEIL\nf \\ a ! 73 in der Strafsache\ngegen\n\n1. den amerikanischen Soldaten Frank Lee N EEE\n\naus KO, geboren am GEB 1951 in MO\n\nUSA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den amerikanischen Soldaten Maurice Rodney R (EEE -\n\nGE ©: (GE, geboren an EEE 1945 in\n\nDEEEEEB/USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\nMayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom\n8. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesenwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n25. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit beide Angeklagte wegen Not-\n\n_ zucht verurteilt worden sind, ferner im !\nAusspruch über die Gesamtstrafe für den Angeklagten NED.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und .Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an die Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsr\n\nGründe\n\nNach der Überzeugung der Jugendkammer haben die beiden\nAngeklagten in der Nacht zum 13. Dezember 1971 gemeinschaftlich die Bedienerin Gönül Ku gewaltsam dazu genötigt, mit\nihnen je zweimal geschlechtlich zu verkehren. Nach der\nBeendigung dieser Handlungen hat der Angeklagte Ne der\nKB ihre Handtasche mit Inhalt, ebenfalls mit Gewalt, in\nZueignungsabsicht weggenommen; eine Beteiligung des Angeklagten REED an dieser Handlung hat das Landgericht\nnicht feststellen können.\n\nDas Landgericht hat deswegen beide Angeklagte wegen\nfortgesetzter, gemeinschaftlicher Notzucht zu je zwei\nJahren Freiheitsstrafe, NEW außerdem wegen Raubes zu\n1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten\nREED hat es von der Anklage des Raubes freigesprochen.\nDie Gesamtstrafe des Angeklagten N hat die Jugendkammer in der Urteilsformel (sowohl in der laut Sitzungsprotokoll verkündeten als auch in der in das schriftliche\nUrteil aufgenommenen) auf 3 1/2 Jahre festgesetzt, während\nin den Gründen des schriftlichen Urteils eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen bezeichnet worden\nist.\n\nDie Revision des Angeklagten NW ist auf die Verurteilung wegen Notzucht beschränkt. Seine Verurteilung\nwegen Raubes zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe ist damit\nrechtskräftig geworden.\n\nDie Revision des Angeklagten REED greift das\nUrteil im Umfang seiner Verurteilung an.\n\nBeide Angeklagte rügen Verletzung sachlichen Rechts.\nRichardson macht außerdem einen Verfahrensfehler geltend.\n\nI. Die Verfahrensrüge des Angeklagten REED\n\nDie Revision macht geltend, daß die Jugendkammer den\nvom Verteidiger in der Hauptverhandlung bei seinen Schlußausführungen gestellten Hilfsbeweisamtrag, zum Nachweis\nvon Widersprüchen der Belastungszeugin KB und ihrer\ndaraus sich ergebenden Unglaubwürdigkeit den Arzt Dr. Cm\nüber eine bestimmte Tatsachenbehauptung als Zeugen zu hören,\nüberhaupt nicht, auch nicht in den schriftlichen Urteilsgründen, beschieden hat.\n\nDie Rüge greift durch.\n\nDas Landgericht hat die Zeugin Ktrotz eines\nauffälligen - nur schwerlich mit einem bloßen \"Irrtum\"\nerklärlichen - Widerspruchs zwischen ihren früheren, vor\nder Polizei gemachten Angaben einerseits und ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung andererseits - nämlich\ndarüber, in welcher Reihenfolge die beiden Angeklagten,\nvon denen RÜEEEE inr schon von führer her bekannt war,\nwährend sie NW bis dahin nicht kannte, mit ihr verkehrt haben sollen - für glaubwürdig erachtet (UA S. 11).\nDies hätte es nicht tun dürfen, ohne sich zummindesten\nmit dem Hilfsbeweisamtrag auseinanderzusetzen.\n\nBei ihrer ersten, am 13. Dezember 1971 durchgeführten\n\npolizeilichen Vernehmung (Bl. 3, 5/6 d.A.) hatte die FEED\nausdrücklich bekundet, jedenfalls der erste Geschlechts-\n\nverkehr mit Rund die beiden Geschlechtsverkehre\n\nmit NEE hätten bei den Männern \"bis zum Samenerguß\"\ngeführt; sie habe beim ersten Verkehr mit REEEEEEEe\n\"gemerkt, als es ihm gekommen ist\". Demgegenüber befindet\nsich in der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift, die der Arzt Dr. CE bereits am folgenden\n\nTag über die am 13. Dezember durchgeführte Untersuchung\nangefertigt hat, im Abschnitt über die \"Angaben von\n\nFrau K. zum Tathergang\" der Satz: \"Ob eine Ejakulation\nstattgefunden hat, ist ihr nicht bekannt\" (Bl. 18 d.A.).\nDas läßt darauf schließen, daß die Zeugin dem Arzt trotz\nihrer bestimmten gegenteiligen Behauptung vor der Polizei\nerklärt hat, sie wisse nichts von einem Samenerguß der\nbeiden Angeklagten. Das Landgericht hätte daher entweder\ndurch die mit dem Hilfsbeweisamtrag begehrte Zeugenvernehmung des Arztes Dr. CB darüber, daß die Ku\ndem Arzt \"eindeutig erklärt hat, sie könne keine Angaben\ndarüber machen, ob es bei den beiden Angeklagten zum Samenerguß gekommen ist oder nicht\", diese Tatsachenbehauptung\nwiderlegen müssen. Oder es hätte mindestens darauf eingehen\nmüssen, ob und weshalb es auch trotz eines solchen -\n\nweiteren - Widerspruchs die Zeugin KB für glaubwürdig\nhalte.\n\nII. Die Sachrügen der beiden Angeklagten\n\nAuch den sachlichrechtlichen - in ihrem Ziel und in\nihren Einzelausführungen gleichgerichteten - Revisionsbeschwerden der beiden Angeklagten kann der Erfolg nicht\nversagt werden.\n\nSchon oben (im Abschnitt I, dritter Absatz) ist\nangedeutet, daß es nicht recht einleuchtet, wieso die\nJugendkammer die einander widersprechenden, aber Jedesmal\nmit Bestimmtheit vorgetragenen Angaben - vor der Polizei\neinerseits und in der Hauptverhandlung andererseits -\nder Zeugin K@WWWdarüber, in welcher Reihenfolge die beiden Angeklagten mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen\nhaben, mit einem bloßen \"Irrtum\" der Zeugin erklären zu\nkönnen glaubt. Für sich allein müßte dies freilich als\nnoch im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung liegende\nund nicht denkgesetzlich unmögliche Beurteilung hingenonmen werden.\n\nDazu kommt aber, daß die Urteilsausführungen über\ndie Beweiswürdigung auch sonst in manchen Punkten unklar\nund unvollständig sind.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß die\nZeugin KW zum Geschlechtsverkehr mit den Angeklagten\nnicht bereit war, \"nicht zuletzt\" aus den Verletzungen\ngefolgert, die der Arzt Dr. CE bei der Untersuchung\nder Zeugin festgestellt hat (UA S. 12). Es führt dazu aus,\ndaß bestimmte Umstände dagegen sprächen, daß sich die\nZeugin diese Verletzungen selbst in ihrer \"förmlichen\nExtase\" beim Geschlechtsverkehr beigebracht habe, wie\ndies die Angeklagten behauptet hatten. Letztlich läßt es\ndas Landgericht aber doch offen, daß diese Verletzungen\nder KW \"bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs infolge\nihrer sexuellen Erregung\" entstanden sein können. In diesem\nFalle könnte die von der Jugendkamner vermißte \"Erklärung\"\n\ndafür, daß die Ki schließlich \"fluchtartig von den\nAngeklagten weglief\", sehr wohl darin gefunden werden,\ndaß sie nach der Beendigung der Geschlechtsverkehre von\ndem Angeklagten NEW mittels roher Gewaltanwendung\n(Zudrücken der Kehle, UA S. 7) ihrer Handtasche beraubt\nworden war (was N@WWB, wie schon erwähnt, von seiner\nRevisionsanfechtung ausdrücklich ausgenommen hat).\n\nSchließlich ist das Landgericht in den Urteilsgründen\nauf die innere Tatseite bezüglich der Notzucht, nämlich\ndarauf, ob die Angeklagten erkannt hatten, daß die Frau\nmit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, überhaupt nicht näher eingegangen. Das wäre allerdings überflüssig, wenn wirklich einwandfrei feststünde, daß die Angeklagten auf die sich heftig wehrende Frau \"mit Fäusten\"\neinschlugen, um ihren Widerstand zu brechen (UA S. 6).\n\nDaß solche Faustschläge gefallen sind, könnte vielleicht,\nabgesehen von den gerade fragwürdigen Bekundungen der Zeugin,\naus der Art der festgestellten Verletzung geschlossen\nwerden. Das geht aber aus den Urteilsfeststellungen über die\nArt der Verletzungen (UA S. 8) nicht einwandfrei hervor.\n\nNach allem ist es geboten, auch auf die Sachrügen\nder beiden Angeklagten das Urteil mit den Feststellungen\n\naufzuheben, soweit die Angeklagten der Notzucht schuldig\nbefunden worden sind.\n\nDer - jedenfalls einstweilige - Wegfall der Verurtei-\n\nlung des Angeklagten NP wegen Notzucht hat notwendig\ndie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur\n\nFolge. Daher braucht hier auf den insoweit bestehenden\nWiderspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen\nnicht eingegangen zu werden. Jedenfalls wird bei der\nBildung einer etwaigen neuen Gesamtstrafe der § 75 Abs. 2\nSatz 1 StGB zu beachten sein.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-08/4-str-648-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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