{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-02-08_4_StR_636_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-02-08","aktenzeichen":"4 StR 636/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 636/72 URTEIL\n7.0.73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Rolf Otto Richard B EEEEEEEEEED D\nohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1925 in UND\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr,\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 8. Februar\n1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter\nGEB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n19. September 1972\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte des\nRaubes (§ 249 StGB) schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hielt sich mit anderen Stadtstreichern\nin einer öffentlichen Bedürfnisanstalt auf, die der Rentner\nMED gerade aufsuchte. Nachdem einer von ihnen den Rentner\nleicht belästigt hatte, trat der Angeklagte zu ihm und\nsagte: \"Opa, gib Geld her, wir wollen einen (Vermouth) holen\".\nAuf dessen Weigerung faßte der Angeklagte mit den Worten:\n\"Geld her\" an die Gesäßtasche des Rentners, in der sich\ndessen Geldbörse befand, um sie mit Gewalt herauszureißen.\nAls dieser den Griff an der Tasche spürte, drehte er sich\netwas ab und nahm die Börse selbst heraus, da er befürchtete,\nder Angeklagte werde sie ihm andernfalls ohnehin mit Gewalt\nabnehmen und dabei noch die Hosentasche zerreißen. In der\nAnnahme, angesichts seiner nur geringen Barschaft werde sich\nder Angeklagte zufrieden geben, zeigte der Rentner seine\ngeöffnete Geldbörse mit 2,50 DM Inhalt vor. Der Angeklagte\nfaßte jedoch in die Börse und nahm das Geld an sich.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision,\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Dem Gericht\nbrauchte sich die Anhörung der \"Kollegen\" des Angeklagten\nnicht aufzudrängen. Diese Personen konnten im Vorverfahren\nnicht ermittelt werden (Bl. 14 d.A.).\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die\nFeststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe in\nbedrohlicher Weise an die Gesäßtasche des Rentners gegriffen, um mit (weiterer) Gewalt in den Besitz des Geldes\nzu gelangen. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\nist.\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch nicht eines versuchten Raubes in Tatmehrheit mit\nvollendetem Diebstahl, sondern eines vollendeten Raubes\nschuldig gemacht.\n\nDer Angeklagte hat mit dem Griff an die Gesäßtasche,\num die Geldbörse gewaltsam herauszureißen, bereits Gewalt\nim Sinne von § 249 StGB angewandt. Gewalt gegen eine Person\nist jede Kraftentfaltung, die sich gegen das dem Täter\nbei der Wegnahme hinderliche Verhalten eines Menschen\nrichtet (BGHSt 16, 341, 343). Ein besonderer körperlicher\nKraftaufwand ist dabei nicht erforderlich (BGHSt 18, 329;\n23, 126, 127). Es muß nur mehr Kraft angewendet werden\nals zur bloßen Wegnahme (Überwindung der Schwerkraft)\nnotwendig gewesen wäre (BGH NJW 1955, 1404). Ziel der\nKraftentfaltung muß die Verhinderung tatsächlichen oder\nerwarteten Widerstandes sein.\n\nDabei braucht nicht darauf eingegangen werden, ob\nin den Fällen des überraschenden Handtaschenraubes\nräuberische Gewalt möglicherweise deshalb ausscheidet,\nweil die Kraftentfaltung im Verhältnis zur angewendeten\n\nList, Geschicklichkeit und Schnelligkeit nur von untergeoräneter Bedeutung ist (BGH, Urt. vom 18. Februar 1969\n\n- 5 StR 735/68; vgl. auch BGH GA 1968, 337 und LK, 9. Aufl.,\n§ 249 StGB Rdn 6). Bei dem Griff an die Gesäßtasche handelte es sich nicht um ein Überraschendes Vorgehen gegen einen\nMenschen, der sich keines Angriffs versah. Der Angeklagte\nhatte vielmehr bereits unmißverständlich Geld verlangt\n\nund setzte nunmehr dieses Verlangen in handgreiflicher\n\nund bedrohlicher Weise in die Tat um. Damit sollte ersichtlich ein möglicher Widerstand von vornherein verhindert\nwerden. Hierfür genügte angesichts der körperlichen Unterlegenheit des Rentners ein nur geringes Maß an Gewalt.\n\nDa der Rentner nur auf Grund dieser Gewaltanwendung\nseine Geldbörse selbst herausnahm - er befürchtete andern-.\nfalls ein weiteres gewaltsames Vorgehen des Angeklagten\n(UA S. 6) - ,„ kann der Auffassung des Landgerichts nicht\ngefolgt werden, die Gewalteinwirkung sei unterbrochen\nworden. Vielmehr war diese Handlung des Rentners eine\ndirekte Folge der ausgeübten Gewalt; er gab ihr, um\nSchlimmeres zu verhüten, nach. Das war jedenfalls auch\nihr Ziel.\n\nDer Vollendung der Tat steht nicht entgegen, daß der\nRentner seine Barschaft vorzeigte in der Erwartung, der\nAngeklagte werde sie nicht wegnehmen. Auch hierfür war\ndie Gewalteinwirkung ursächlich, da der Rentner ohne sie\nkeinen Anlaß gehabt hätte, seine geöffnete Geldbörse zu\nzeigen. Nach den Umständen besteht auch kein Anhalt dafür,\ndaß er zur Zeit der Wegnahme nicht mehr psychisch unter\ndem Eindruck der Gewalt gestanden, also seine Willensfreiheit wiedererlangt habe (BGHSt 21, 299, 300). Darüberhinaus\n\nkommt es für die Ursächlichkeit der Gewalt allein auf die\nVorstellung des Täters an (BGHSt 18, 329, 331; LK aaO Rdn 9)\nDer Angeklagte hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt,\nseinen Wegnahmevorsatz stetig bis zur schließlichen Wegnahme\ndes Geldes weiterverfolgt. Hierfür hat er anfänglich Gewalt\neingesetzt und nur deshalb auf weitere Gewalt verzichtet,\nweil er das Ziel bereits erreicht hatte.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern,\nda sich der der räuberischen Erpressung beschuldigte Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können\n(§ 265 StPO). Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-08/4-str-636-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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