{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-02-08_4_StR_525_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-02-08","aktenzeichen":"4 StR 525/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 525/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Spritzlackierer Heinz W m aus EB\n\ndort geboren am EEE 19.7,\n\n2. den Monteur Jürgen B cp aus AED,\ngeboren am ED 1948 in ru,\n\n3. den Kraftfahrzeugschlossergesellen Karl-Dieter\n\nS c CE zu: SEE, zeboren am\nGER 19:9 in Tamm,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 8. Februar 1973 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten B ec EEE\ngegen das Urteil des Landgerichts Essen vom\n23. November 1971 wird als unzulässig, die Revisionen der Angeklagten W WB und\n\nS c CB zecgen dieses Urteil werden\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIn dem den Angeklagten W m betreffenden\nersten Satz der Urteilsformel werden jedoch\ndie Worte \"unter Einbeziehung der durch den\nStrafbefehl des Amtsgerichts Essen-Borbeck\nvom 13. Januar 1971 - 8 Cs 9/71 - verhängten\nStrafe, die gesondert bestehen bleibt,\" gestrichen. \"\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte B ec EB hat an\n\n24, November 1971 zu Protokoll eines Beamten der Justizvollzugsanstalt erklärt, daß er auf Rechtsmittel\ngegen das Urteil verzichte, und hat diese Erklärung\neigenhändig unterschrieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß er diese Erklärung nicht freiwillig\nabgegeben habe, sondern in unzulässiger Weise zu ihr\nveranlaßt worden wäre oder bei ihr in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Nachdem diese Ver-\n\nzichtserklärung noch am 24. November 1971 bei dem\nLandgericht eingegangen war, konnte er sich zu ihr\nnicht mehr in Widerspruch setzen, Seine später\ngleichwohl eingelegte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten W WB und\nS c EB sind offensichtlich unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat tritt den Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in seinem - den Verteidigern\ndieser beiden Angeklagten mitgeteilten - Schriftsatz\nvom 18. Januar 1973 bei. Er bemerkt nur Folgendes:\n\na) Die gegen den Angeklagten W WB durch\nStrafbefehl vom 15. Januar 1971 verhängte Geldstrafe\nhat das Landgericht gerade nicht mit der jetzt gegen\nihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe\nzusammengefaßt. Das hat es frei von Rechtsirrtum begründet (UA S. 13). In der Urteilsformel muß daher\ndie -— mindestens mißverständliche -— Redewendung, daß\n‚die Geldstrafe, \"die gesondert bestehen bleibt\",\n\"einbezogen\" werde, ersatzlos gestrichen werden.\n\nb) Die Feststellung, was der Angeklagte S c 8-\nbei seiner polizeilichen Einvernahme erklärt\nhat und unter welchen Umständen dies geschehen ist,\n\nkann zwar nicht auf den Bekundungen der Zeugin BEE\nberuhen, aber auf den Angaben, die der Angeklagte Schürmann selbst und der als Zeuge vernommene Polizeibeamte.\nKEEEDin der Hauptverhandlung auf Vorhaltungen hin gemacht haben können. :\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-08/4-str-525-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-08/4-str-525-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.248420+00:00"}}