{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-01-30_4_StR_601_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-01-30","aktenzeichen":"4 StR 601/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 601/72 BESCHLUSS\n\nMA: T3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Horst KB zus\nKO, dort geboren am EEE 1951,\n\nden Maurerlehrling Willi P EEE\nKO, Sort geboren am GEB 1953,\n\naus\n\ndie Schülerin Sylvie R ip zus\nKU, dort geboren am GEB 1956,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 30. Januar 1973\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kap\nwird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 16. Mai 1972, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer\ndes Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten PiiEEED\nund REED gegen das vorbezeichnete\nUrteil werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ki» hat mit\nder Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO Erfolg.\n\nDie Jugendkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht öffentlich verhandelt und entschieden.\nDer Angeklagte KOMM war zur Tatzeit bereits 19 Jahre\nalt, also Heranwachsender. Sind in einem Verfahren neben\nJugendlichen auch Heranwachsende angeklagt, so ist die\nVerhandlung aber grundsätzlich öffentlich (§ 48 Abs. 3\nSatz 1 JGG). In einem solchen Fall kann die Öffentlichkeit zwar ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse\nder Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist\n(§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG). Nach der Sitzungsniederschrift\nhat die Jugendkamnmer diese Frage jedoch nicht geprüft\nund insoweit auch keine Entscheidung getroffen. Das rügt\ndie Revision mit Recht (vgl. BGHSt 10, 119, 120).\n\nDer Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund und führt zur Aufhebung der Verurteilung des Ange-\n\nklagten KEEEEB und insoweit zur Zurückverweisung der\nSache.\n\nEiner näheren Erörterung der Sachbeschwerde bedarf\nes danach nicht. Bemerkt sei lediglich, daß zur Verurteilung des Angeklagten KB wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis bisher keine hinreichenden Feststellungen\ngetroffen worden sind.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten PB und\nREED sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem\nAntrag vom 10. Januar 1973 zutreffend dargelegt hat,\noffensichtlich unbegründet.\n\nMeyer Börtzler u Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-30/4-str-601-72","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-30/4-str-601-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.185658+00:00"}}