{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-01-18_4_StR_602_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-01-18","aktenzeichen":"4 StR 602/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 602/72 URTEIL\n\nAp AR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Binnenschiffer Karl-Heinz K Ep zu: Saum\nam REM, dort geboren am EEE 1950,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxttail ad Salger in der Sitzung vom\n\n18. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben\n\nBundesanwalt WW ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MW als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nFrankenthal/Pfalz vom 2. August 1972 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er\nwegen versuchten Totschlags in Tateinheit\n\nmit Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbei dem Landgericht Landau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz\nzu zwei Jahren Freiheitsstrafe und wegen eines weiteren\n\nVergehens gegen das Waffengesetz zu 400 DM Geldstrafe\nverurteilt. Der Angeklarte greift mit der Revision nur die\nVerurteilung wegen ver:\\.\\,ten Totschlags an. Er rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\nDen Urteilsgründen zufolge hat sich der Angeklagte\ngegen den Vorwurf des versuchten Totschlags unter anderen\nmit der Behauptung verteidigt, er habe beim Abdrücken der\nPistole auf die Beine des vor ihm in der Haustür stehenden\nDEM gehalten. Diese Behauptung hält das Schwurgeiicht\noffenbar für unwiderlegt. Jedenfalls setzt es .ıch mit\nihr bei der Würdigung des Verteidigungsvorbringens nicht\nnäher auseinander, während es andere Schutzbehauptungen\ndes Angeklagten ausdrücklich als widerlegt bezeichnet.\nFür die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten spricht\nÜbrigens auch die Tatsache, daß der vier Stufen, also\nungefähr 80 cm Meter tiefer auf der Straße hinter Due\nStehende M@W in Brusthöhe getroffen wurde und daß\nder Angeklagte den MW offenvar nicht gesehen hat.\nVerhält es sich aber so, dann ist die Auffassung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe billigend in Kauf\ngenommen, daß der Schuß eine hinter Bü stehende\nPerson tödlich verletzen könnte, nicht ohne weiteres\nverständlich. Das Gericht führt hierzu auch nur aus,\nder Angeklagte habe damit rechnen müssen, daß der zweite\nVerfolger auf der Straße im Schußfeld stehe, daß er\ndiesen daher treffen und tödlich verletzen werde. Damit\nwäre jedoch, falls MB wirklich verletzt oder getötet\n\nworden wäre, zwar der Vorwurf fahrlässigen Handelns zu\nbegründen, nicht aber der Vorwurf, der Angeklagte habe\nvorsätzlich verletzt oder getötet, Zur Annahme bedingten\nVorsatzes genügt es nicht, daß der Täter den strafrechtlich erheblichen Erfolg seines Handelns hätte voraussehen\nkönnen und müssen, Nötig ist dazu vielmehr, daß er mit\ndiesem Erfolg auch tatsächlich gerechnet, aber gleichwohl\ngehandelt hat. Dies ist hier bisher nicht festgestellt.\nSchon aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen\nversuchten Totschlags nicht bestehen bleiben.\n\nAber auch die Auffassung des Schwurgerichts, der\nAngeklagte habe sich nicht einem gegenwärtigen oder unnmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff von Seiten der\nbeiden Verfolger gegenüber gesehen, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die Feststellungen hierzu enthalten einen\noffenen Widerspruch. Auf der einen Seite ist das Schwurgericht überzeugt, der Angeklagte habe gewußt, daß Mg\nden Begleiter des Angeklagten, ZU, beiäroht\nhatte und auf eine Schlägerei mit diesem aus war. Im\nWiderspruch dazu meint das Gericht bei den Ausführungen\nzur Frage der Notwehr, es könne nicht davon ausgegangen\nwerden, daß BEE und M@Bvon vornherein auf eine\nSchlägerei mit dem Angeklagten und ZU 215 waren.\nVon diesem Widerspruch abgesehen spricht das ganze Verhalten der Beiden dagegen, daß sie keine Tätlichkeiten\nbeabsichtigten. MeBwar dem Gastwirt CB 215 vberüchtigter Raufbold bekannt. Dieser Umstand hatte den\nWirt veranlaßt, schon vorsorglich vor dem Beginn eines\n\nStreites die Polizei herbeizurufen. Mg und DD\n\nhaben dem Angeklagten und EEE offensichtlich\naufgelauert, sind ihnen nachgegangen und haben, wie\n\ndas Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt,\ndie Haustür von außen aufgestoßen. Bei diesem Sachverhalt fehlt es für die Ansicht des Schwurgerichts, es\n\nhabe kein tätlicher Angriff unmittelbar bevorgestanden,\n\nan einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Mindestens mußte es sich ihm aufdrängen, daß der vorübergehend körperlich behinderte Angeklagte in dieser Lar:\n\nmit gutem Grund befürchten konnte, nun werde ur:.ctelbar\nein tätlicher Angriff auf ZB oder auf ihn\nselbst folgen, wenn schon Mg und BEE einen solchen\ntatsächlich nicht beabsichtigt haben sollten. Eine andere\nFrage ist es, ob die vom Angeklagten gewählte Art der Verteidigung notwendig war, ob es ihm nicht vielmehr möglich\nund zuzumuten gewesen wäre, zunächst mit dem Waffengebrauch\nzu drohen oder einem Angriff dadurch auszuweichen, daß er\nsich mit seinem Begleiter in die Wohnung seiner Braut zurückzc\nDies wird gegebenenfalls zu prüfen sein. Dabei wird nicht\nunberücksichtigt bleiben dürfen, daß der Angeklagte den\nrechten Arm in einem Gipsverband trug. Diese körperliche\nBehinderung könnte einerseits einen Rückzug eher zumutbar\n\nerscheinen lassen; andererseits könnte sie, falls ein\n\nAusweichen nicht möglich oder unzumutbar war, auch für\ndie Frage von Bedeutung sein, ob die Verteidigung mit\n\neiner Schußwaffe notwendig war.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-18/4-str-602-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-18/4-str-602-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.001026+00:00"}}