{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-01-18_4_StR_571_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-01-18","aktenzeichen":"4 StR 571/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 571/72 URTEIL\nAA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Paul Joser HÜÜEEEEEEEEE ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1932 in\nMW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung\n\nvom 18. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben\nErster Staatsanwalt BB in der Verhandlung, Bundesanwalt\nGE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft, Justizangestellter GEB als Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle:\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster/Westf.\n\nvon 17. März 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 4 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, bleibt erfolglos.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die\n—-enrensrechtlicher\nRevision, daß die Strafkamner dem Beweisamtrag auf Vernehmung des Handelsvertreters Rp und des Kaufmanns\n\n- 3_\n\nED 215 Zeugen nicht entsprochen, sondern die in deren\nWissen gestellte Behauptung als wahr unterstellt und gleichwohl den Angeklagten verurteilt habe. Sie sieht darin einen\nWiderspruch zur Wahruntersteilung (§ 244 Abs. 3 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nIn das Wissen der Zeugen gestellt und damit als wahr\nunterstellt wurde lediglich die Tatsache, daß die frühere\nMitangeklagte DB ihre Drohung, sie werde, falls der\nAngeklagte nicht mitmachen sollte, von ihrer Kenntnis über\nseine Vorstrafen Gebrauch machen, im November 1970 bei\neinem Zusammentreffen mit Lu wahrgemacht hat -, und\ndaß der Angeklagte deshalb nicht von DB =. :este11t\nworden sei (Bd. IV Bl. 60 d.A.). Allein diese Tatsache\n\nwie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen\n(BGHSt 1, 137, 139; BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 Stpo),\n\ndrücklich mit der Drohung auseinander (UA 24, 27), Daß\n\n6. Dezember 1956 - 4 StR 365/56 - bei Martin DAR 1957, 68).\nDas hat sie indessen hier auch nicht getan, wie der\nGeneralbundesanwalt in seinem Antrag vom 27. November 1972,\nauf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat.\n\nDie Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat\n,\nebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Strafkammer\ndie vom Landgericht Münster/Westf. wegen Verletzung der\nUnterhaltspflicht am 30. April 1971 gegen den Angeklagten\nerkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht einbezogen, \"weil die Akten über die betreffende, im Strafregister noch nicht vermerkte Vorstrafe nicht vorlagen\"\n(UA 6, 28). Ob dieses Verfahren zulässig war oder, wie\nder Generalbundesanwalt meint, der zwingenden Vorschrift\ndes § 76 StGB widersprach, braucht nicht erörtert zu\nwerden. Der Angeklagte ist jedenfalls nicht beschwert.\nHätte die Strafkammer die Strafe wegen Unterhaltspflichtverletzung einbezogen, so hätte sie die Strafe für :en\nhier abgeurteilten vierten Betrug (Rheinischer iiof)\nnicht auch noch einbeziehen können. Denn dieser Betrug\nist erst ab 11. Mai 1971 (UA 26), also nach dem Urteil\ndes Landgerichts Münster/Westf., begangen worden. Da\ndie deswegen ausgesprochene (Einzel-) Freiheitsstrafe\nebenfalls auf sechs Monate lautet (UA 28), ist nach Lage\nder Sache auszuschließen, daß die Strafkammer bei nach\n\n-5_\n\nMeinung des Generalbundesanwalts richtiger Anwendung\n\ndes § 76 StcB den Angeklagten insgesamt geringer bestraft\nhätte.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-18/4-str-571-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-18/4-str-571-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.979198+00:00"}}