{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-01-18_4_StR_549_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-01-18","aktenzeichen":"4 StR 549/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 549/72 URTEIL\n\nAP 1.72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Peter K aus\n\nFE , ze boren ar EEE 194: ir EEE /\nFAME,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.8.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung\nvom 18. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwältin Win der Verhandlung, Bundesanwalt\nEEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nZweibrücken vom 19. April 1972 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, den es im\nübrigen wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt\nhat, vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr\nnach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB und mit Nötigung freige-\n\nsprochen, Die wirksam auf den Freispruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft, die den Vorwurf des\nversuchten Totschlags nicht mehr erhebt, hat keinen\nErfolg.\n\nDas Schwurgericht hat, indem es den Feststellungen\nim wesentlichen die Einlassung des Angeklagten zugrunde\nlegte, folgenden Sachverhalt festgestellt:\nAm späten Abend des 18. Juli 1971 befuhr der Angeklagte\nmit seinem Pkw Simca 1000 die Landesstraße 467 zwischen\nWinterbach und Homburg/Saar. Er hatte zuvor im Gegensatz\nzu seinen beiden Mitfahrern nicht in größerer Menge\nalkoholische Getränke genossen. Beim Überholen des von\ndem Kraftfahrer Pe sesteuerten Kraftfahrzeugs entwich\naus dem linken Hinterreifen des Simcas die Luft, so daß\nder Angeklagte den Wagen des PP schnitt, der scharf\nabbremsen mußte. Anschließend geriet das Fahrzeug des\nAngeklagten in einer Linkskurve ins Schleudern und kam von\nder Fahrbahn ab, wobei es beschädigt wurde. Er wechselte\nmit seinen Beifahrern den beschädigten Hinterreifen, um\nweiterzufahren. PB der bei allen drei Alkoholeinfluß\nfestzustellen glaubte, benachrichtigte telefonisch die\nGendarmerie und kehrte sogleich zum Unfallort zurück.\nEr verlangte vom Angeklagten, auf das Eintreffen der\nPolizeibeamten zu warten. Dieser erklärte jedoch, er werde\nweiterfahren, da nur sein Fahrzeug beschädigt worden sei,\nund forderte den vor seinem Fahrzeug stehenden FW au,\nden Weg freizugeben. Als dieser sich weigerte, fuhr er\n\"äußerst langsam\" auf PW zu, um ihn \"zum Beiseitetreten\nzu veranlassen und ihn allenfalls zur Seite zu drücken!,\n\nPB stemmte sich gegen den anfahrenden Wagen, geriet\n\"nahezu auf die Fahrzeughaube und wurde zur Seite gedrängt\",\nEr wurde dabei nicht verletzt,\n\nDie Revision erhebt keine Einwände dagegen, daß das\nSchwurgericht den Angeklagten nicht nach § 315 c Abs. 1\nNr. 1 a StGB oder wegen der Behinderung beim Überholen\nnach § 315 ce Abs. 1 Nr. 2 b StGB verurteilt hat. Insoweit\nbestehen gegen das Urteil auch keine Bedenken. Entgegen\nder Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt ferner in dem\nlangsamen Losfahren auf den Kraftfahrer Pre: in\n\"ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff\" nach 8 315 d\nAbs. 1 Nr. 3 StGB. Wie der Senat in VRS 40, 104 ausgeführt\nhat, erfüllt jedenfalls ein sehr langsames Zufahren auf\neinen Fußgänger, der jederzeit zur Seite treten kann, nicht\nden Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs,\n\nDie - nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene -\nRevision hat aber auch keinen Erfolg, soweit sie die Nichtanwendung des § 240 StGB rügt. Mit Recht ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte den vor ihm\nstehenden Wnicht in verwerflicher Weise genötigt hat,\nden Weg freizugeben (§ 240 Abs. 2 StGB). Der Senat hätte\nzwar keine Bedenken, die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung zu bejahen, wenn PBein Festnahmerecht nach\n§ 127 Abs. 1 StPO zugestanden hätte, Das ist jedoch nicht\nder Fall.\n\nDabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die nach\n§ 127 Abs. 1 StPO \"jedermann\" zustehende Befugnis zur vorläufigen Festnahme eine zumindest tatbestandsmäßige und\nrechtswidrige \"frische Tat\" voraussetzt (Eb. Schmidt, StPC,\nNachtragsband I (1967), § 127 Rdn 8; Maurach, Deutsches\nStrafrecht AT, 4. Aufl. 1971, S. 354; Welzel, Das Deutsche\nStrafrecht, 11. Aufl. 1969,85. 94; Jescheck, Lehrbuch des\nStrafrechts AT, 2. Aufl. 1972, S. 296; OLG Hamm NW 1972,\n1826; wohl auch RGSt 12, 194, 195; 19, 101, 105) oder ob\nschon dringender Tatverdacht ausreicht (Löwe/Rosenber?,\nStPo 22. Aufl. § 127 Anm. II 1; Müller/Sax (KMR). StPO\n6. Aufl., § 127 Anm. I a (1); Kleinknecht, StPO 30. Aufl.,\n§ 127 Anm. 4; Kern/Roxin, StPO 9. Aufl., S. 146; Henkel,\nStrafverfahrensrecht 2. Aufl., S. 286; Fincke GA 1971, 41).\nAuch ein solcher Verdacht ergibt sich aus dem Urteil nicht.\n\nBei der Feststellung eines \"dringenden Tatverdachtes\"\nmüßten nämlich, da die vorläufige Festnahme nur bei \"frischer\nTat! gestattet ist, alle außerhalb der sichtbaren Tat\nliegenden Indizien außer Betracht bleiben. Einziges Beweismittel könnte nur die frische Tat selbst sein (Löwe/Rosenberg\naa0), die an der Täterschaft \"keine vernünftigen Zweifel\"\nmehr bestehen lassen darf (Fincke aa0 S. 44), Diese Voraussetzungen werden bei Verkehrsstraftaten nur selten vorliegen.\nInsbesondere bei den Gefährdungstatbeständen der §§ 315 f£f\nStGB kann im allgemeinen nicht davon ausgegangen werden,\ndaß bereits mit dem Verkehrsverstoß ein für jedermann erkennbarer dringender Verdacht eines Vergehens vorliegt.\n\nFür den hier in Betracht kommenden Verdacht einer\nStraßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 2 StGB beruht\ndies darauf, daß die darin aufgeführten Verkehrsverstöße\nnur bei einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen\nFahrweise keine bloßen Ordnungswidrigkeiten sind, bei\ndenen eine Festnahme durch einen Privatmann von vornherein\nunzulässig wäre (§ 54 Abs. 1 OWiG). Der Vorwurf rücksichtslosen Verhaltens wird aber nicht ohne weiteres durch das\näußere Tatgeschehen gerechtfertigt (vgl. BGH VRS 20, 51).\nEbenso ist ein Privatmann in der Regel überfordert, ohne\nKenntnis des Blutalkoholgehaltes festzustellen, ob =in\nKraftfahrer fahruntüchtig ist oder nicht. Der äußere Eindruck\nist ein nur zweifelhaftes Anzeichen für Fahruntüchtigkeit, zumal Laien dazu neigen, unter 1 %o liegende Blutalkoholkonzentrationen zu überschätzen. Auch Alkohol in der Atemluft\nist ein unsicheres Zeichen (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 219, 220). Eine Berechtigung,\ndie Fahrtüchtigkeit eines anderen Kraftfahrers mit der Folge\nzu beurteilen, daß er diesen nach § 127 Abs. 1 StPO festhalten darf, kann daher einem Privatmann nicht zugebilligt\nwerden, sofern es sich nicht um offenkundig schwere Ausfallerscheinungen handelt.\n\nDen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, auf Grund\nwelchen Verdachtes Pi den Angeklagten bis zum Eintreffen\nder Polizeibeamten festhalten wollte. Sollte er geglaubt\nhaben, der Angeklagte habe ihn beim Überholen rücksichtslos .\n\"geschnitten\", so war der dringende Verdacht einer Verkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 db StGB) deshalb nicht\n\ngegeben, weil das objektive Geschehen einen versehentlichen\noder auf einem technischen Mangel beruhenden Verkehrsverstoß\nnicht ohne weiteres ausschloß. Sollte PB was näher liegt,\nangenommen haben, der Angeklagte sei infolge Alkoholgenusses\nfahruntauglich gewesen, reichen die vom Schwurgericht festgestellten Umstände für einen dringenden Tatverdacht ebenfalls nicht aus. Die Fahrweise brauchte keineswegs auf\nAlkoholgenuß zu beruhen. Offenkundige Ausfälle hat Po\nbeim Angeklagten, mit dem er eine Zeitlang gesprochen hat,\nebenfalls nicht sicher wahrgenommen. Ergänzende Feststellunge.\ndie zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht\n\nzu erwarten.\n\nUnter diesen Umständen ist in dem Fahrverhalten des\nAngeklagten keine rechtswidrige Nötigung zu sehen, Das\nVerhältnis des Nötigungsmittels zu dem erstrebten Zweck\neiner berechtigten ungehinderten Weiterfahrt ist sittlich\nnicht zu mißbilligen, da die Anwendung der Gewalt nicht\nüber das billigenswerte Maß hinausging, nicht sozial unerträglich war (vgl. BGHSt 18, 389, 391 m. Nachw.). Der\nAngeklagte ist \"äußerst langsam!\" gefahren, und zwar weniger,\num PB gewaltsam zur Seite zu drängen, als vielmehr, um\nihn zum Beiseitegehen zu veranlassen. Den mitgeteilten\nUmständen ist auch zu entnehmen, daß er jederzeit hätte\nanhalten können, um gegebenenfalls eine Verletzung des\nPauly zu verhindern. Das Zufahren auf ihn enthielt zudem\nnach den Umständen nicht die Drohung, der Angeklagte werde\ndie Fahrt auch dann fortsetzen, wenn PB zu Fall oder\n\nunter die Räder zu kommen drohe. Dieser konnte die Fahr-\n\nweise des Angeklagten erkennbar auch nicht so auffassen;\n\nebensowenig brauchte der Angeklagte damit zu rechnen, daß\nFEED zu einer solchen Auffassung kommen werde.\n\nMeyer Spiegel Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-18/4-str-549-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-18/4-str-549-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.959379+00:00"}}