{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-01-03_4_StR_544_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-01-03","aktenzeichen":"4 StR 544/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 544/72 BESCHLUSS\n1-.1:73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stukkateur Reiner TEE zus He, geboren\nom GE 1940 in Dumm,\n\n2. die Hausfrau Bärbel TED geborene Kb aus\nHu, geboren am EEE 1942 in Dumm,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n\n. § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Januar 1973 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. April 1972\nwerden als unbegründet verworfen. Jedoch wird\ndas Urteil dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte Rainer Wild des Betruges\nin (nur) 18 Fällen und des versuchten Betruges in 2 Fällen (§§ 263, 43, 73 StGB)\n\nund\n\nb) die Angeklagte Bärbel Ti des Betruges\nin (nur) 30 Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, und\ndes versuchten Betruges in 2 Fällen (§§ 263,\n43, 267, 73, 74 StGB)\n\nschuldig sind.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen sind: offensichtlich unbegründet, soweit\nsie die Fälle 6 bis 11, 13 bis 20, 22 (Bärbel und Rainer\nTED, 4, 21, 23 bis 26 und 28 bis 31 (Bärbel TEE) be-\n\n- 3.\n\ntreffen. Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten Rainer TE enthalten nur unzulässige Angriffe gegen\ndie allein dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung.\nDiese enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder an-\n‚erkannte Erfahrungssätze. Insbesondere bestehen gegen die\nAnnahme einer Mittäterschaft des Angeklagten Rainer TB\nkeine Bedenken. Soweit das Landgericht diese auch damit\nbegründet hat (UA S. 18), daß der Angeklagte schon deshalb nicht an eine Finanzierung durch die Sparkasse\n\n.. glauben konnte, weil in dem notariellen Kaufvertrag Bar-\n\n‚ zahlung vereinbart war, beruht das Urteil jedenfalls nicht\ndarauf,\n\nDer Erörterung bedürfen nur die Fälle 1 bis 3, 5,\n12 (Bärbel und Rainer TE) und 27 (Bärbel TE), in\ndenen die Angeklagten wegen Eingehungsbetruges verurteilt\nworden sind. Zu Unrecht hat das Gericht in allen diesen\nFällen unterschiedslos einen Vermögensschaden der Verkäufer\nbereits darin gesehen, daß sie die Gegenstände den Zahlungsunfähigen und - unwilligen Angeklagten verkauft und\nbereitgestellt haben.\n\nZwar liegt beim erschlichenen Kaufvertrag häufig\n\ndie Vermögensschädigüng schon im Vertragsschiuß, nämlich\n\ndann, wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse\nund die innere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende Forderung seiner Forderung gegen den Vertragspartner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221).\n\nDas ist jedoch bei einem Vertrag, bei dem Lieferung Zug\num Zug gegen Barzahlung vereinbart wird, in der Regel\nnicht der Fall. Die Gefahr, daß der Verkäufer entgegen\n\n\\/\n\n. dem Vertrag vorleistet, genügt im allgemeinen nicht,\n\num in dem Vertragsschluß schon eine Vermögensgefährdung\nzu sehen, die einem Vermögensschaden gleichkommt (BGH,\nUrteil vom 6. März 1962 - 5 StR 652/61, zit. bei Pfeiffer/\nMaul/Schulte, StGB § 263 Nr. 23, und Urteil vom 11. Januar\n1966 - 5 StR 488/65).\n\n'_ Demnach hat im Fall 1 (Kauf des Mercedes 280 SEL)\n\ndie Verkaufsfirma durch den Vertragsschluß keinen Schaden\nim Sinne des § 263 StGB erlitten, da sie darauf bestand,\ndaß der Wagen bei Anlieferung voll bezahlt werde (UA S. 7).\nDer Betrug ist auch nicht deshalb vollendet, weil die\nVerkäuferin den Wagen wegen des von den Angeklagten gewünschten Einbaus von Sonderzubehör erst acht Wochen\n\n“ später und mit Preisnachlaß verkaufen konnte. Solche Nachteile des Getäuschten sind keine Vermögensschäden im Sinne\ndes Betrugstatbestandes; es fehlt insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und erstrebtem\nVermögensvorteil. Jedoch liegt Jedenfalls deshalb versuchter Betrug vor, weil die Angeklagten später versuchten, den Wagen entgegen dem Vertrag ohne Bezahlung zu or\nlangen...\n\nIm Fall 3 (Möbelkauf) war offensichtlich keine Zahlung Zug um Zug vereinbart. Wie sich aus der - letztlich\ngescheiterten - Anlieferung eines Teils der Möbel ergibt\n(UA S. 9), war die Möbelfirma bereit, vorzuleisten, so:\ndaß in diesem Falle der Betrug bereits mit dem Vertragsschluß vollendet war.\n\nIn den Fällen 2, 5 und 12 (notarielle Kaufverträge\nüber einen’ Atrium-Bungalow in HE, ein Einfamilienhaus\n\n5.\n\nmit Einliegerwohnung in DEE und ein Haus\n\nin DEE, WGEEEEEEEEE-Weg) war zwar wiederum eine\nEigentunsübertragung Zug um Zug gegen Barzahlung versinbart worden. Die Verkäufer haben jedoch in anderer Weise\nvorgeleistet. Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu\nentnehmen, daß im Fall 2 der Verkäufer den Angeklagten\n\nin Erfüllung des Kaufvertrages bereits den (Mit-) Besitz\n\nan dem Grundstück überlassen hatte. Das ergibt sich daraus,\ndaß die Angeklagten offensichtlich freien Zugang zum\n\nHause hatten und die bereits angelieferten Möbel nur\n\nwegen eines inzwischen ergangenen ‚schriftlichen Verbotes\n\ndes Verkäufers des Hauses nicht mehr ausgeladen wurden.\n\nDie Besitzüberlassung ist eine Vermögensschädigung des\nVerkäufers (BGH, Urteil vom 24. November 1964 - 1 StR 471/64;\nvgl. auch BGHSt 16, 280, 281), die dem erstrebten Vermögensvorteil der Angeklagten entspricht. In den Fällen 5 und 12\nist den Angeklagten mit den Kaufverträgen offensichtlich\n\nein vermögenswertes Verwertungsrecht eingeräumt worden,\nnämlich das Recht, die Wohnungen zu vermieten,\n\nAuch im Fall 27 (Reservierungsvertrag über eine\nEigentumswohnung in BEE) hatte die Angeklagte, wie von\nihr beabsichtigt, mit dem Vertrag die Möglichkeit er-\n\nlangt, die Wohnung zu vermieten. Darin liegt ein Vermögensschaden des Verkäufers.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 bleibt\nohne Einfluß auf den Strafausspruch. Da gegen beide Angeklagte in diesem Fall dieselbe Strafe wie im Fall 20\n(versuchter Betrug) verhängt worden ist, kann angesichts\n\n.-6-\n\nder Vielzahl der Straftaten und der maßvollen Gesamtstrafe\nausgeschlossen werden, . daß die Änderung des Schuldspruchs\nzu anderen Einzel- oder Gesamtstrafen geführt hätte.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-03/4-str-544-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-03/4-str-544-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.729386+00:00"}}