{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-12-21_4_StR_577_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-12-21","aktenzeichen":"4 StR 577/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 2 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n“ den Schlosser Ulrich Gustav GEB zus DENE,\ndort geboren am SR ] 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubes u. &.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin WBals Vertreterin der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter Bin der Verhand-\n\nlung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung als\nUrkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 26. Juli 1972 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Im Strafausspruch stimmen Urteilssatz und Gründe nicht überein. Im Urteilssatz .sind zwei Jähre und\ndrei Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen, in den Gründen sind dagegen zwei Jahre und zwei Monate als erforderlich und ausreichend bezeichnet. Der Angeklagte rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Verteidigerin\nhat beantragt, den Gastwirt HP als Zeugen darüber zu\nvernehmen, daß er bei seinen Feststellungen über den\nGrund der Schlägerei in seinem Lokal zu dem Ergebnis\ngekommen sei, daß nach den Aussagen der Gäste die Schlägerei von LED begonnen worden war und ausgegangen ist,\nund daß HE deshalb den IgWaus dem Lokal gewiesen hat.\nDas Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Daran hat es sich im Urteil auch gehalten. Die auf Zeugenaussagen und einem früheren Geständnis des Angeklagten\nberuhende Feststellung, der Angeklagte habe Lßzuerst\nins Gesicht geschlagen, ohne daß dieser dazu einen Anlaß\ngegeben hatte, ist mit den unterstellten Tatsachen vereinbar. Der Wirt war beim Beginn des Streits nicht im\nLokal anwesend. Es ist daher möglich, daß die Gäste ihm\ngegenüber L@iBals denjenigen bezeichnet haben, der mit\nden Tätlichkeiten angefangen habe, obwohl in Wirklichkeit der Angeklagte, vielleicht gereizt durch Sticheleien des L@BB den ersten Schlag geführt hatte. Das\nLandgericht hat auch dargelegt, warum es insoweit der\nkussage des MB geglaubt hat.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet. Zwar enthält das Urteil einen\nWiderspruch. Das Landgericht stellt einerseits fest (UA\nS. 10), daß der Angeklagte auf frischer Tat von der Polizei festgenommen und daß er zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,3%0 gehabt habe, Bei der Erörterung der Verantwortlichkeit des Angeklagten führte es dagegen aus: Anhaltspunkte für einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit\nhätten sich trotz des festgestellten Blutalkoholgehalts\nvon 2,3%o nicht ergeben; dabei sei es von Bedeutung, daß\nder Angeklagte, wenn auch kurze Zeit nach dem Vorfall,\naus einer anderen Gaststätte herausgeholt wurde, in welcher er ebenso wie in der nach der Tat verlassenen Diskothek weiteren Alkohol zu sich genommen hat, so daß der\nBlutalkoholwert keine sichere Feststellung des Trunkenheitsgrades zur Tatzeit gestatte. Dieser Widerspruch berührt jedoch den Schuldspruch nicht. Dem Urteil ist zu\nentnehmen, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des\nLandgerichts zur Tatzeit keinesfalls mehr als 2,3%o Alkohol im Blut hatte. Die Feststellung, daß der Angeklagte nicht völlig zurechnungsunfähig gewesen sei, steht bei\ndiesem Blutalkoholgehalt im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch sonst läßt der Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer Strafausspruch muß schon wegen des Widerspruchs\nzwischen dem Urteilssatz und den Gründen aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung. sei außerdem auf Folgendes hingewiesen: Die Strafzumessung muß von bestimmten\nTatsachen ausgehen. Läßt es sich nicht ausschließen, daß\nder Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit begangen hat, so ist dies daher zu\n\nseinen Gunsten zu unterstellen, Lehnt das Gericht sodann\neine Milderung der Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 4 StGB ab,\nso ist diese Entscheidung genauer als bisher zu begründen. Die allgemeine Wendung, Alkohol habe auch bei früheren Straftaten des Angeklagten eine Rolle gespielt, genügt hierzu nicht. In den bisherigen Feststellungen findet jedenfalls diese Annahme keine Stütze. Bei der Strafzumessung wird das Landgericht ferner gegebenenfalls die\nTatsache berücksichtigen können, daß der Angeklagte von\nL@B8 gereizt worden ist und sich möglicherweise dadurch\nzu Tätlichkeiten hat hinreißen lassen, in deren weiterem\nVerlauf sein Hemd zerrissen worden ist.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-577-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-577-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.710005+00:00"}}