{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-12-21_4_StR_561_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-12-21","aktenzeichen":"4 StR 561/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Vermerk im Führerschein, daß die Fahrerlaubnis \"gemäß\n§ 15 StVZO\" erteilt ist, beweist nicht zu öffentlichen\nGlauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 271, 348 Abs. 1; StVZO § 15\n\nDer Vermerk im Führerschein, daß die Fahrerlaubnis \"gemäß\n§ 15 StVZO\" erteilt ist, beweist nicht zu öffentlichen\nGlauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist.\n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 561/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stadtangestellten August Wilhelm B\n\naus G ‚„ dort geboren am 1916,\n2. den Bergmann Nazif Ö aus\n\ngeboren am EB 1938 in Türkei,\n3. den Bergmann Baki A GESEHEN,\n\nEEE _ aus\n1938 in DEE Türkei,\n\n4. den Angestellten Mehmet _S De — ee\nED geboren am in Türkei,\n\n5. den Weichenschmierer Ismail E aus\nCHE, zeboren am 1939 in\n\nAU Türkei,\n\ngeboren am\n\nwegen fortgesetzter aktiver Bestechung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom\n21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben\nErster Staatsanwalt Wals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win der Verhandlung,\n\nAmtsinspektor EEE ei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten DENE,\n\nOD und Te wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 1971\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\nverurteilt werden\n\na) der Angeklagte BEE unter Frei- -\nsprechung im übrigen wegen fortgesetzter schwerer passiver Böstechung\n(§ 332 StGB),\n\nb) die Angeklagten Üp, TEEEEEp und\nAliRwegen fortgesetzter aktiver Bestechung (§ 333 StGB),\n\nc) der Angeklagte Sgliywegen aktiver\nBestechung (§ 353 StGB);\n\n2. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bun\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Falschbeurkundung, die Angeklagten ÜCEE, TEEN sowie AUEEB jeweils wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur Falschbeurkundung zu Freiheitsstrafen und den Angeklagten SB wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten\n\nDem, OEEEED und EEE Revision eingelegt. Die\nAngeklagten Dip und ÜBMEB rügen ohne nähere Begründung die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\nder Angeklagte EEE erhebt allein die Sachbeschwerde.\nDie Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nI. Während die Verfahrensbeschwerden unzulässig sind\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), geben die Sachbeschwerden\nAnlaß zur näheren Erörterung der Frage, ob die Strafkammer zu Recht den Angeklagten DB wegen Falsch-\n\nbeurkundung und die Angeklagten Üipund EEE wegen\nAnstiftung hierzu verurteilt hat.\n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer erteilte\nder Angeklagte DEE ais zuständiger Sachbearbeiter\ndes Straßenverkehrsamtes der Stadt CME Inhabern\nausländischer Fahrerlaubnisse deutsche Führerscheine.\nDabei verwendete er die ..amtlichen Vordrucke entsprechend\ndem Muster 1 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO, indem er die\nWorte \"nach Ablegung der Fahrprüfung\" ausstempelte und\ndafür einsetzte \"gemäß § 15 StVZO\". In den ihm zur Last\ngelegten Fällen stellte er pflichtwidrig solche Führerscheine für türkische Gastarbeiter aus, die, wie er wußte\noder billigend in Kauf nahm, nicht im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis waren. Dafür ließ er sich insgesamt 12.700,-- DM zahlen (UA 7, 18, 19).\n\n2, Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der\nAngeklagte sich durch sein Verhalten neben der schweren\npassiven Bestechung (§ 332 StGB) auch der Falschbeurkundung im Sinne des. § 348 Abs. 1 StGB schuldig gemacht\nhabe. Die hiergegen in der Revisionsbegründung des Ange-\n\nklagten EEE vorgetragenen rechtlichen Bedenken greifen durch.\n\na) Es steht außer Zweifel, daß der Führerschein\neine amtliche Bescheinigung ist (§ 2 Abs. 2 StVG, § 4\nAbs. 2 StVZO) mit Beweiswirkung für und gegen jedermann\n\nhinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis und hinsichtlich des Nachweises, daß der augenblickliche Besitzer mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist (BGH NJW 1955, 839, 840; BGH VRS 15, 419, 424;\nOLG Hamm VRS 21, 363 und OLG Köln NJW 1972, 1335, 1337;\nLK 9. Aufl. § 271 Rdn. 44). Fraglich ist nur, ob der\nUrkundenteil, auf den sich hier die Tat bezieht, nämlich\nder hineingestempelte Hinweis auf § 15 StVZO, auch am\nöffentlichen Glauben der Urkunde teilnimmt. Das ist dann\nder Fall, wenn das Gesetz einen solchen Vermerk ausdrücklich anordnet oder es jedenfalls unter Berücksichtigung\nder Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes\nentspricht, den öffentlichen Glauben auf diese Angabe\n\nzu erstrecken (vgl. BGHSt 22, 201, 203). Das trifft hier\nnicht zu. |\n\nb) Weder auf § 15 StVZO noch anderen gesetzlichen\nBestimmungen folgt, daß im Führerschein die allgemeinen\ngesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden sind, unter\ndenen die Verwaltungsbehörde im Einzelfall die Fahrerlaubnis erteilt hat. Dafür besteht auch kein irgendwie\ngeartetes öffentliches oder sonstiges Interesse. Im\nMuster 1 ist dementsprechend auch hinter den Worten\n\"nach Ablegung der Prüfung\" durch Sternchenvermerk\ndarauf hingewiesen, daß das Nichtzutreffende zu streichen\nund nicht etwa durch eine andere Angabe zu ersetzen ist.\nDie Beweiskraft des Führerscheins - jedenfalls soweit\nder obere Teil des Musters 1 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO\nin Betracht kommt - erschöpft sich in den aufgezeigten\nzwei Beweiswirkungen. Hierauf allein erstreckt sich die\nNachweis- und Ausweispflicht nach § 2 Abs. 2 StVG und\n§ 4 Abs. 2 StVZO.\n\nc) Ob etwas anderes für § 10 StVZO, den Regelfall\nder Fahrerlaubniserteilung, hinsichtlich des von dem\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer im\nFührerschein anzubringenden - im Muster 1 unterer Teil\nvorgesehenen - Vermerks zu gelten hat, daß nämlich die\naufschiebende Bedingung, unter der die Erlaubnis\nvon der Verwaltungsbehörde erteilt worden ist, d.h. das\nBestehen der Fahrprüfung, eingetreten ist (§ 10 Abs. 1\nSatz 2 StVZO), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH VRS 15, 419, 420; BayObLG\nVRS 15, 278, 280; LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 44; Schönke/\nSchröder, 16. Aufl. § 271 Ran. 22 a.E.). § 15 Abs. 1\nStVZO kennt eine solche Bedingung nicht und dem Angeklagten DEE ist nur die pflichtwidrige Ausstellung\nvon Führerscheinen nach dieser Vorschrift zur Last gelegt worden.\n\nII. Wird somit - entgegen der Auffassung der Strafkammer - mit dem Hinweis auf § 15 StVZO in den von dem\nAngeklagten DEE ausgestellten Führerscheinen nicht\nmit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet,\ndaß ihre Inhaber im Besitze einer ausländischen Fahr-.\nerlaubnis sind, so entfällt die Verurteilung des Angeklagten Dmmimiieup wegen fortgesetzter Falschbeurkundung\n\nund die Verurteilung der Angeklagten ÜBWWB und\nwegen Anstiftung hierzu.\n\nDa das Urteil im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten nicht erkennen läßt, insbesondere diese\nnicht durch die wenn auch rechtsfehlerhafte Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs beschwert sind, hat der\nSenat die Schuldsprüche entsprechend geändert. Dabei war\nhinsichtlich des Angeklagten Dip auf teilweisen\n\n- 7 -\n\nFreispruch zu erkennen (vgl. Löwe/Rosenberg, 22. Aufl.\n\n§ 260 Anm. 5 b), weil hier die Annahme von Tateinheit zwischen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und fortgesetzter Falschbeurkundung von vornherein (vgl. Anklageschrift vom 3. Juni 1971 Bd. II, 148 d.A. und Eröffnungsbeschluß vom 12. Juli 1971 Bd. II, 191 d.A.) fehlerhaft\nwar (BGH VRS 15, 419, 421/422; LK 9. Aufl. § 332 Rdn. 22;\nLackner/Maaßen, 7. Aufl. § 332 Anm. 7; Schönke/Schröder,\n16. Aufl. § 332 Rdn. 26; Dreher, 32. Aufl. § 332 Anm. 3).\n\nDie Änderung der Schuldsprüche, die gemäß § 357 StPO\nauf die Mitangeklagten Aura SW zu erstrecken ist,\nhat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge.\nDamit ist auch über die Verfallerklärung neu zu entscheiden.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-561-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-561-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.687919+00:00"}}