{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-12-21_4_StR_536_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-12-21","aktenzeichen":"4 StR 536/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 536/72 URTEIL\nZAP2.T2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Walter H EEE zus\n\nWED , geboren am EEE 1942 in Meg,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung\n\nvom 21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben\nErster Staatsanwalt WW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WW aus EEE als Verteidiger\n\ndes Angeklagten, Justizangestellter WW in der Verhand-\n\nlung, Amtsinspektor up bei der Verkündung als\nUrkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 13. Oktober 1971\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung,\nWiderstand gegen die Staatsgewalt und\nFahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall auch in Tateinheit mit\nvorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr, verurteilt wird (88 211, 43,\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 c Abs. 1,\nNr. 2 d, § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 21 Abs. 1\nNr. 1 StVG; §§ 73, 74 StGB),\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Widerstandsleistung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahren\nohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen,\n\nwegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen,\n\nsowie wegen Widerstandsleistung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nDie Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, für immer keine\nFahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden\n\na) Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen, ist unzulässig, weil sie nicht den Erforder-\n\n-L-\n\nnissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach\nhätte es der Darlegung der Tatsachen bedurft, die einer\nMitwirkung des Geschworenen Prüfer nach Ansicht des Beschwerdeführers entgegenstanden (BGHSt 22, 169, 170).\n\nb) Wegen der mangelhaften Akustik des Schwurgerichtssaales rügt die Revision Verletzung des § 338 Nr. 5 und\nNr. 6 sowie des § 250 StPO. Zur Glaubhaftmachung der insoweit von ihr behaupteten Tatsachen bezieht sie sich auf\ndie dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Vertreters der Staatsanwaltschaft. An\neben diesen dienstlichen Äußerungen scheitert indessen\ndie Rüge. Nach ihnen ist nämlich die Akustik des Saales\nzwar ausgesprochen schlecht; sie ist aber während der Verhandlung durch Einsatz einer Lautsprecheranlage so verbessert worden, daß die Verständigung unter den Verfahrensbeteiligten und das Mitverfolgen der Verhandlung im Zuhörerraum ausreichend war. Bestätigt wird dies dadurch, daß\noffenbar weder der Verteidiger noch der Angeklagte während\nder Hauptverhandlung Veranlassung gefunden hatten, insoweit etwas zu beanstanden. Jedenfalls trägt die Revision\nin dieser Hinsicht nichts vor.\n\nc) Die Hinzuziehung eines Psychiaters brauchte sich\ndem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. Laurent besitzt\neingehende forensische Erfahrung in der Beurteilung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Alkoholgenuß\n(vgl. Bd. I Seite 157 Ziff. 1 d.A.). Der Ablauf der Tat,\nvor allem auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat\nentspricht keineswegs dem Bild eines pathologischen Rausches (vgl. dazu Ponsold 3. Aufl. Seite 257; Lange-Lüddeke\n\n2. Aufl. Seite 70). Bezeichnenderweise hatte auch der vom\nSchwurgericht vernommene sachverständige Zeuge Dr. Jim\nbei der Blutentnahme in dieser Richtung keine Feststellungen\ngemacht. Im übrigen wird sowohl die \"Möglichkeit\" eines\npathologischen Rausches wie die eines Nervenleidens vom\nVerteidiger erstmals in der Revisionsbegründung erwogen.\n\nZu einem entsprechenden Beweisamtrag auf der Grundlage\n\neiner festen Behauptung hatte auch er keinen Anlaß gesehen.\n\n2. Die Sachbeschwerde\n\na) Die Urteilsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei\ngetroffen, sie enthalten insbesondere keine Widersprüche.\nDie vom Schwurgericht angewendeten Straftatbestände finden\nin ihnen eine ausreichende Stütze. Das gilt auch für die\nvon der Revision besonders, aber ohne nähere Begründung\nangegriffene rechtliche Einordnung der Handlungsweise des\nAngeklagten in den Fällen II, 4 und 5 (Abfahrt Marienborn\nund Ausfahrt Nieder-Saulheim, UA S. 17 und 19), die das\nGericht jeweils als einen versuchten Mord qualifiziert\nhat (vgl. dazu BGH VRS 12, 185; BGHSt 15, 291, 297; BGH\nNJW 1968, 660). Soweit in den Fällen II, 3 (Pariser Straße\nin Mainz, UA S. 16), II, 4 (Abfahrt Marienborn, UA S. 18),\nII, 5 (Ausfahrt Nieder-Saulheim, UA S. 19) und II, 6\n(Ortsbereich Wörrstadt, UA S. 20) eine tateinheitliche\nVerurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2. b statt nach § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB erfolgt ist, ist der Angeklagte\nnicht beschwert.\n\nb) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAnsicht des Schwurgerichts, alle Vorfälle stünden zueinander\n\nim Verhältnis der Tatmehrheit. Der Senat hat wiederholt\ndarauf hingewiesen (BGHSt 22, 67, 76; zuletzt in den Urteilen vom 24. August 1972 - 4 StR 296/72 - und vom\n\n3. Oktober 1972 - 4 StR 404/72), daß sich für die Verkehrsstraftaten, die während einer sogenannten Polizeiflucht begangen worden sind, die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit meist geradezu aufdrängt. Eine\nsolche würde auch im vorliegenden Fall gegeben sein. Nachdem der Angeklagte, als er den Streifenwagen \"Nero 21\"\nbemerkte und richtig vermutete, er könne von dessen Besatzung angehalten werden, sich entschlossen hatte, vor\nihr zu fliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen\nFluchtweges begangen. In der Furcht, von der Polizei dabei\ngestellt zu werden, daß er ohne Fahrerlaubnis fuhr, war\n\ner nur noch von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfölgern\nunerkannt zu entkommen. Von diesem einheitlichen Handlungswillen getragen, beging er die anschließenden Straftaten.\nLediglich der Umstand, daß der Angeklagte in den beiden\nFällen des versuchten Mordes jeweils in schwerster Form\nein höchst persönliches Rechtsgut verletzte, gebietet\nhier, zwei von einander abgegrenzte Handlungseinheiten in\nden Fällen 1 bis 4 und 5 bis 7 anzunehmen. Die vom Schwurgericht in sieben Tatkomplexe aufgeteilten Straftaten\n\nsind in Wirklichkeit also nur zwei Teilabschnitte der\n\nsich gleichförmig und ununterbrochen abspielenden Flucht\nvor der Polizei.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift\ndes § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der\nAngeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten\n\nrechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen\nkönnen.\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs einschließlich der Entscheidung aus\n§ 42 m und § 42 n StGB zur Folge. Auf die Vorschriften\ndes nach dem Urteil des Schwurgerichts in Kraft getretenen\nBundeszentralregistergesetzes (vgl. §§ 60, 61, 49) wird\nhingewiesen.\n\nDem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls konnte nicht\nentsprochen werden, da die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3\nStPO nicht vorliegen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-536-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-536-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.666015+00:00"}}