{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-12-21_4_StR_494_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-12-21","aktenzeichen":"4 StR 494/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR U9u/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Verwaltungsrat Herbert M CE zus DEREEED,\ndort geboren am EEE 1923,\n\n2. den Hotelkaufmann Thaddäus Z EEE zus NEE,\ngeboren am EEE 1924 in RO EEE,\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom\n21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben\nErster StaatsanwaltW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win der Verhandlung,\n\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 1971 werden verworfen. Jedoch wird\nstatt der im Urteilsspruch aufgeführten Sparguthaben, Wertpapiere und Zinsen ein Betrag\nvon 71.900 DM für verfallen erklärt.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte MB hat als Geschäftsführer der\nArbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung, zu der sich\nmehrere Sozialversicherungsträger in Nordrhein-Westfalen\nund die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zusammen-\n\ngeschlossen haben, um die ihnen obliegenden Maßnahmen\n\nzur Krebsbekämpfung gemeinschaftlich und zentral durchzuführen, in den Jahren 1967 und 1968 von dem Angeklagten\nZU insgesamt 71.900 DM Bestechungsgelder angenommen.\nZU, Inhaber mehrerer damals von der Arbeitsgemeinschaft\nfür Nachkuren vertraglich belegter Sanatorien, wollte\nME dafür gewinnen, sich für eine ihm günstige Vertragserweiterung einzusetzen. MW befürwortete dieses\nVorhaben auch. Daß er sich dabei von unsachlichen Erwägungen\nhat leiten lassen, ist nicht nachgewiesen. Er hat das gesamte Geld auf Sparkonten und in Wertpapieren angelegt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ms wegen\nschwerer passiver Bestechung und den Angeklagten zu»\nwegen aktiver Bestechung zu je einem Jahr Freiheitsstrafe\nverurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie die im Urteil näher\nbezeichneten Sparguthaben und Wertpapiere des Angeklagten\n\nMED zuzüglich der angelaufenen Zinsen für verfallen\nerklärt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben - von einer inhaltlichen Änderung der Verfallerklärung abgesehen - keinen Erfolg.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nweder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\nAnlaß zur Erörterung besteht nur in folgenden:\n\n1. Der Angeklagte Meg war Beamter im Sinne des\n§ 359 StGB. Dieser Begriff umfaßt nicht nur die Beamten\n\nim staatsrechtlichen Sinne, sondern außerdem alle Personen, die durch eine hierfür zuständige Stelle ausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen\nsind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (BGHSt 12, 89). ME war Ende 1966\n\"gemäß § 27 der Satzung\" der Arbeitsgemeinschaft ordnungsmäßig durch deren Vorstand zum hauptamtlichen Geschäftsführer bestellt worden (UA 12, 16); eine besondere Form\nist hierfür nicht vorgeschrieben (BGHSt 11, 345, 353).\n\nAls solcher hatte er in tatsächlicher Hinsicht entscheidenden Einfluß auf die Entschließungen des Vorstandes (UA 16\nbis 19, 53); daß er sie letztlich nur vorbereitete, ist\nbedeutungslos (vgl. BGH GA 1959; 374; 1960, 147). Er war\nschließlich auch zu Dienstverrichtungen berufen, die aus\nder Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken\ndienen. Staatsgewalt wird nicht nur ausgeübt, wenn der\nStaat mit obrigkeitlichen Zwangsmitteln auftritt. Betätigung der Staatsgewalt ist auch die sog. Daseinsvorsorge,\ndie dazu bestimmt ist, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit und ihrer Glieder zu sorgen\n(BGHSt 12, 89, 90). Dazu gehören vor allem die Aufgaben\nder Sozialversicherung, mit deren Durchführung der Staat\nbestimmte Träger betraut hat (vgl. BGHSt 6, 17, 19), die\nihrerseits wiederum einen Teil davon auf die dazu gebildeten, vom Gesetzgeber in den §§ 1244 RVO, 43 RKnappschG\nund 21 AVG empfohlenen Arbeitsgemeinschaften - hier die\nfür Krebsbekämpfung - übertragen haben. Nicht erheblich\nist, daß die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung keine\nselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist, sondern\nnur in der Form eines eingetragenen Vereins gebildet wurde\n\n(vgl. BGH GA 1964, 376, 377). Ebenso ist es bedeutungslos,\ndaß sie keine Verwaltungsakte erläßt, sondern ihre Aufgaben\ndurch privatrechtliche Verträge löst; in der Daseinsvorsorge wird der Staat sogar durch rein wirtschaftliche Unternehmen tätig (vgl. auch BGHSt 12, 89, 90).\n\n2. Voraussetzung sowohl der schweren passiven Bestechlichkeit als auch der aktiven Bestechung ist, daß sich die\nVorteilsgewährung auf eine pflichtwidrige Handlung bezieht.\nDafür reicht es nicht aus, wenn sich der Vorteilsgeber lediglich das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Beamten sichern will; über die Amtshandlung, für die der\nVorteil ein Entgelt sein soll, muß vielmehr unter den Beteiligten mindestens eine so bestimmte Vorstellung bestehen,\ndaß sich daraus ersehen läßt, ob die angesonnene Handlung\npflichtwidrig ist oder nicht (BGHSt 15, 217, 222 ff). Bei\neinem Ermessensbeamten wie dem Angeklagten (vgl. UA 67)\ngenügt es im übrigen, daß der Vorteilsgeber in dem erkennbaren Sinne handelt, der Beamte solle sich bei der Ausübung\nseines Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lassen,\nund der Beamte dies erkennt und gleichwohl den Vorteil annimmt (vgl. dazu im einzelnen BGHSt 15, 352 ff mit Nachweisen).\n\nDiese Voraussetzungen sind im Urteil festgestellt.\nDanach hat der Angeklagte Z@&P dem Angeklagten Mg\ndie insgesamt 71.900 DM gegeben (UA 26 bis 32), um ihn.\nfür eine günstige Einflußnahme auf die gewünschte Vertragserweiterung, insbesondere für einen möglichst hohen\nPflegesatz zu gewinnen (UA 24, 25, 41 ff insbesondere 46).\nDer Angeklagte MB hat dies erkannt und mit der Ent-\n\ngegennahme der Gelder mindestens stillschweigend seine\nBereitschaft erklärt, sein Ermessen sowohl beim Abschluß\ndes Gesamtbelegungsvertrages als auch für die Zukunft zugunsten von ZU auszuüben (UA 26, 27, 33, 41, 42, u\nbis 46). Daß MB sich insgeheim vorgenommen hatte, die\nihm angesonnene pflichtwidrige Handlung nicht zu begehen,\nund daß ihm auch nicht nachzuweisen ist, daß er ZU tatsächlich bevorzugt hat, ist bedeutungslos. Das Vertrauen\nder Öffentlichkeit in die Ehrlichkeit und vor allem Unbestechlichkeit des Beamten wird schon erschüttert, wenn\nauch nur der Anschein der Käuflichkeit für pflichtwidrige\nHandlungen erzeugt wird; das genügt zur Bestrafung (BGHSt 15,\n88, 96 ff u. 352 ff).\n\nDie Einwendungen der Revision des Angeklagten A]\neinschließlich der Behauptung einer Verletzung des § 261\nStPO sind in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt auch in Ansehung\nder inneren Tatseite. Insoweit hat die Strafkammer ebenfalls eindeutige und ausreichende Feststellungen getroffen (UA 56, 57).\n\n3. Bedenken bestehen allerdings gegen den Inhalt des\nAusspruchs über die Verfallerklärung. Die Strafkammer hat\ndie Sparbücher, die der Angeklagte MB mit einem Teil\ndes empfangenen Geldes angelegt und die Wertpapiere, die\ner mit dem anderen Teil erworben hat, sowie die angelaufenen Zinsen für verfallen erklärt. Das war nicht zulässig.\nNach § 335 StGB ist (lediglich) \"das Empfangene (selbst)\noder (wenn dies nicht mehr in natura vorhanden ist) der\nWert desselben (also des Empfangenen) für dem Staat für\nverfallen zu erklären\", nicht hingegen das Surrogaat des\n\nEmpfangenen, das, was der Beamte dafür eingetauscht hat\n\n(RG HRR 1940 Nr. 196; LK 9. Aufl. Rdn. 14, Schönke/Schröder\n16. Aufl. Ran. 7, jeweils zu § 335 StGB) und auch nicht\n\nder Zinsgewinn, den er durch Verwertung des Empfangenen\nerzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1960\n\n- 1 StR 493/60). Der Wert des Empfangenen war hier 71.900 DM.\nDer Senat hat den Urteilsspruch selbst richtiggestellt\n\n(§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-494-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-494-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.645735+00:00"}}