{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-12-21_4_StR_450_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-12-21","aktenzeichen":"4 StR 450/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 2\nStGB bei vorzeitiger Entdeckung der Tat.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 46 Nr. 2\n\nZur Frage des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 2\nStGB bei vorzeitiger Entdeckung der Tat.\n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 1972 - 4 StR 450/72 - LG Bochun\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 450/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Heinz WED aus WHERE ,\ngeboren am EEE 1950 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel,\nHürxthal und Salger in der Sitzung vom 21. Dezember 1972,\n\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Win der\nVerhandlung, Bundesanwältin EEE Dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED\n\nin der Verhandlung, Amtsinspektor GEB vei Ger Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 23. März 1972\n\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit\n\nmit Raub und räuberischer Erpressung, der\neinfachen Körperverletzung und der gefährlichen\nKörperverletzung schuldig ist (§§ 211, 43,\n\n2u9, 255, 73, 223, 223 a, 74 StGB).\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer (Jugendkammer) hat den Angeklagten\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und mit räuberischer\n\nErpressung (Fall DEEP) , wegen einfacher Körperverletzung\nund wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren\nFall zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine, nur\nmit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat\nim Ergebnis keinen Erfolg. j\n\nDer Erörterung bedarf nur der Fall DD (II 1 der\nUrteilsgründe).\n\nHierzu hat die Strafkamner folgendes festgestellt:\n\nNach einem Gaststättenbesuch kam eS in der Nacht zum\n7. November 1970 auf einer Straße in Ve zwischen dem\nAngeklagten WEB und dem Maler Dep zu einer von voii\nangezettelten Schlägerei, in die auch der frühere Mitangeklagte Fi nit einer Bierflasche, die schließlich am Kopf\nDEE zersplitterte, eingriff. Während eines Ringkampfes\n\"stürzten WW und DEE eine Böschung herab auf die ....-\nneben der Straße gelegene Wiese. Während WB sich zunächst\nein weiteres Eingreifen des FRREEEB verbeten hatte, da er allein\nmit DE känpfen wollte, bat er nunmehr FB um Hilfe, da\ner beim Sturz in die Wiese unter Dgipgeraten war ...» ..\"\n(UA 6). Durch Schläge mit einem Vierkantholz (70 x 10 x 8 cm)\ngelang es FEB WEB befreien. Beide gewannen mit der\nZeit die Oberhand. \"Um weiteren Mißhandlungen zu entgehen\",\ngab DEEED den TEE sein Feuerzeug und erklärte, \"daß die\nAngeklagten alles von ihm haben könnten\" (UA 7). Er gab vor\nseine Geldbörse mit 0,54 DM und hielt beiden auch seine leere\nBrieftasche hin. ws durchsuchte DEE Taschen und holte\n“zwei Schachteln Zigaretten heraus. Als DWWzu fliehen versuchte, riß FBihn zu Boden und trat ihm mit seinen\n\nbeschuhten Füßen gegen Kopf und Hals. VB schlug mit dem\nVYierkantholz auf Di ein, der schließlich regungslos liegen\nblieb und nur noch röchelnde Laute von sich gab. Während\n\ndes Kampfes hatten beide Angeklagte geäußert, daß sie DB\n\"kaputt machen\" oder ntotschlagen\" wollten. \"Um sämtliche\nSpuren zu beseitigen\" (vA 7), zog FRE den DEE vollständig\naus und wischte das Blut vom Vierkantholz und von einer\nBierflasche. Dann verließen beide den Tatort und warfen\nDeEEB Kleidungsstücke in einen Gully. Inzwischen waren\nihnen jedoch \"Bedenken gekommen, Dorn dort liegen und\nmöglicherweise sterben zu lassen. Um dies zu verhindern,\nwollten sie von einer (200 Meter vom Tatort entfernten)\nGaststätte aus telefonisch einen Krankenwagen benachrichtigen.\nAls sie auf dem Wege dorthin in die Nähe des Tatortes\nzurückkamen, hatten inzwischen\" (UA 8) jedoch andere\nPersonen Dem gefunden und kümmerten sich um ihn; eine\n\nvon ihnen war unterwegs, die Polizei zu benachrichtigen.\n\nDie Angeklagten gaben deshalb ihr Vorhaben, selbst einen\nKrankenwagen herbeizurufen, auf und halfen, ohne allerdings\n‘ den wahren Sachverhalt zu offenbaren, am Tatort. DEEB\n\nwurde u.a. mit einer Gehirnerschütterung und einem\nSchleudertrauma der Nackenmuskulatur im besinnungslosen\nZustand ins Krankenhaus geschafft, konnte jedoch nach\n\ngut 14 Tagen zur ambulanten Behandlung nach Hause entlassen\nwerden.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen allerdings nicht\ndie Verurteilung wegen Raubes und räuberischer Erpressung\naus dem Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nden die Strafkammer angenommen hat, wie die Anführung\n\ndieser Bestimmung im Urteilsspruch und die Ausführungen\n\nin den Urteilsgründen (UA 12) zeigen. Wenn sich, wie\nausdrücklich im Urteil gesagt wird (UA 10), nicht ausschließen läßt, \"daß beiden Angeklagten der Gedanke, DE\nauszurauben, erst in dem Augenblick kam, als dieser von\n\nsich aus zur Vermeidung weiterer Mißhandlungen anbot, sein\nGeld zu überlassen\", d.h. also erst auf der Wiese (UA 6,7),\nliegt kein Straßenraub vor. Dieser setzt eine in Raubabsicht\n\nauf dem öffentlichen Weg zumindest begonnene Gewaltanwendung\nvoraus (BGH VRS 32, 352; BGH, Urteil vom 12. Juni 1969\n\n- 4.StR 189/69). Solange sich die Angeklagten noch auf der\nöffentlichen Straße befanden, verfolgten sie jedoch einen\nganz anderen Zweck. Die durch eine Böschung von der Straße\ngetrennte Wiese, auf der sie sich zum Raub entschlossen,\nfällt nicht mehr in den Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB, wie dies etwa bei einer leicht begehbaren Rasenfläche\nunmittelbar neben dem Wege in einem öffentlichen Park\n\nvon der Rechtsprechung angenommen worden ist (vgl. BGH LM\nNr. 14 zu § 250 StGB; BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 5 StR\n170/61). |\n\nDie Angeklagten sind insoweit also nur des Raubes\n(§ 249 StGB) und der (einfachen) räubersichen Erpressung\n(§ 255 StGB) schuldig. Durch die sachlich-rechtlich fehlerhafte höhere Bestrafung aus dem Erschwerungsgrund des\nStraßenraubes sind sie indessen nicht beschwert. Denn sie\nhaben sich nach den Urteilsfeststellungen in Wahrheit\nstatt der gefährlichen Körperverletzung eines versuchten\n\nwu\n\nMordes schuldig und damit in noch erheblicherem Maße strafbar\n\ngemacht.\n\nDen Tatbestand des versuchten Mordes hat die Strafkammer\nauch angenommen. Ihre Feststellungen und Erwägungen in diesen\nZusammenhang sind einwandfrei und aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden (UA 6, 7). Die Strafkammer meint jedoch, weil’die\nAngeklagten einen Krankenwagen hätten herbeirufen wollen und\nbereits auf dem Wege dazu gewesen seien, als sie von der\nEntdeckung ihrer Tat Kenntnis erlangt hätten, müsse ihnen\nein ernstes Bemühen, den Eintritt des Tötungserfolges zu\nverhindern, zugestanden werden. Sie hat deshalb in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 49 a Abs. 4\nStGB nach § 46 Nr. 2 StGB strafbefreienden Rücktritt der\nAngeklagten vom versuchten Mord angenommen.\n\nDiesen Erwägungen kann sich der Senat nicht anschließen.\nNach ihrer Vorstellung hatten die Angeklagten alles zur\nTötung Des Notwendige getan, als sie den Tatort verließen;\nder Mordversuch war also beendet. Straflosigkeit kam für\nsie mithin nur unter den Voraussetzungen der Sog. \"tätigen\nReue\" nach § 46 Nr. 2 StGB in Betracht. Danach bleibt der\nVersuch straflos, wenn der Täter vor der Entdeckung der Tat,\nd.h. bevor jemand anderes Kenntnis von ihr erlangt hat, von den\nzu erwarten ist, daß er entweder den Eintritt des Erfolges\nverhindern oder aber die Strafverfolgung des Täters veranlassen wird (vgl. BGH NJW 1969, 1073, 1074 mit Nachweisen),\nden Verbrechenserfolg durch eigene Tätigkeit abwendet. Dabei\nist nicht erforderlich, daß der Täter selbst oder allein\nhandelt; es genügt, wenn die Abwendung des Erfolges auf sein\nBemühen zurlickzuführen ist (RGSt 15, 44, 46; BGH, Urteil vom\n8. März 1960 - 5 StR 568/59 - ). Diese Voraussetzungen liegen\nin keiner Richtung vor.\n\nNun nimmt allerdings das Schrifttum überwiegend\n\nStraflosigkeit auch dann\n\na\n\nan, wenn die Tat (objektiv) zwar\n\nbereits entdeckt war, der Täter aber hiervon nichts\n\nwußte, als er den Erfolg\n\nabwendete (vgl. die Anmerkung von\n\nDreher zu BGH MDR 1967, 934; Baumann, Strafrecht Allgemeiner\nTeil 5. Aufl. Ss. 521; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts\n\nAllgemeiner Teil 2. Aufl.\n\nSs. 411; LK, 9 Aufl. § 46 StGB\n\nRan. 36, 39; Schönke/Schröder 16. Aufl. § 46 StGB Rän. 35).\nIn Anwendung eines allgemeinen Prinzips der neueren Gesetz-\n\ngebung (vgl. 88 49 a Abs.\n\n4, 83 a Abs. 3, 139 Abs. 4, 311 b\n\nAbs. 2, 315 Abs. 6, 316 a Abs. 2 StGB; für das künftige\n\nRecht § 24 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB) wird außerdem die Auffassung\n\nvertreten, daß Straflosigkeit selbst in den Fällen eintreten\nsoll, in denen der Erfolg aus anderen Gründen als durch\nRücktritt des Täters unterbleibt, sofern sich dieser nur\nfreiwillig und ernsthaft um die Verhinderung des Erfolges\nbemüht hat (vgl. Jescheck aa0; LK aa0 Ran. 31; Schönke/Schröder\naa0 Rdn. 32 b). In diesem oder doch ähnlichem Sinne hat\n\nauch schon der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich bisher\n\nallerdings nur in Fällen\nschieden (vgl. BCHSt 11,\n\ndes untauglichen Versuchs, ent-324; NIW 1969, 4073). Ob und inwie-\n\nweit das für alle Versuchsfälle zu gelten hat, braucht\nindessen nicht weiter untersucht zu werden. Selbst bei entsprechender Anwendung des in den angeführten gesetzlichen\nBestimmungen enthaltenen Rechtsgedankens liegen bei den\nAngeklagten die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit\nnicht vor. Denn sie hatten sich in dem Zeitpunkt, in dem\nsie von der Entdeckung ihrer Tat Kenntnis erlangten, noch\nnicht ernsthaft um die Verhinderung des Erfolges bemüht,\nsondern sich nur vorgenommen, das zu tun. Das reicht nicht.\n\nWas der Täter in solchen Fällen tun muß, um Straflosigkeit\nzu erlangen, braucht hier nicht im einzelnen erörtert und\nabschließend entschieden zu werden. Insbesondere kann\ndahinstehen, ob nicht verlangt werden muß, daß er bei\n\nder Kenntnisnahme von der Entdeckung bereits alles veranlaßt haben muß, was objektiv oder doch wenigstens nach\nseiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung geführt haben\nwürde, wenn dritte Personen nicht eingegriffen hätten.\n\"Ernstliches Bemühen\" um die Verhinderung des Erfolges\nverlangt vom Täter jedenfalls mehr als bloß etwas tun\nwollen und sich dazu auf den Weg machen. Mindestens\ngehört dazu - ohne daß damit schon eine Abgrenzung vollzogen werden soll - , daß der Täter die Handlungsreihe,\ndie den Erfolg abwenden soll, bereits in einer Weise\n\nin Gang gesetzt hat, die sein Vorhaben nach außen hin\neindeutig erkennen läßt. Andernfalls könnte er sich immer\nauf eine solche Absicht herausreden. Überdies wäre er\nsonst auch ungerechtfertigt bevorzugt. Das Risiko beim\nRücktritt trägt er allein; denn er hat die gefährliche\nKausalreihe ausgelöst. Das gilt nicht nur im Hinblick auf\nden Eintritt oder Nichteintritt des Erfolges: Der Täter\nmag sich noch so sehr bemüht haben, er wird wegen der\n(vollendeten) Tat bestraft, wenn es ihm nicht gelingen\nsollte, den Erfolg zu verhindern. Auch die Kenntnis von\nder Entdeckung der Tat geht zu seinen Lasten: Er bleibt\nwegen der (versuchten) Tat selbst dann strafbar, wenn\n\ner nach der Kenntnisnahme den Erfolg eigenhändig abwendet.\nDer Täter, der darum nur bemüht ist und für den andere\nden Erfolg abwenden, kann billigerweise nicht besser dastehen.\n\nDie Angeklagten sind also im Fall DEE caes (gemein- -\nschaftlichen) versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub und\nräuberischer Erpressung schuldig.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch gegen den Revisionsführer WED entsprechend geändert. § 358 Abs. 2 StPO\nsteht dem nicht entgegen; diese Bestimmung verbietet nur\neine Schlechterstellung in Art und Höhe der Strafe, nicht\ndagegen eine andere, für den Angeklagten nachteilige\nrechtliche Beurteilung im Schuldspruch. Auch § 265 StPO\nsteht nicht entgegen. Im Verweisungsbeschluß vom 13. Januar\n1972 ist dem Angeklagten u.a. versuchter Mord zur Last\ngelegt (Bd. 2 Bil. 309 ff d.A.). Überdies hat auch der\nSenat ihn auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung\nhingewiesen.\n\n- 10 -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs wirkt sich im Ergebnis\nnicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Eine Erstreckung\nauf den früheren Mitangeklagten FEB, der sein Rechtsmittel vor der Revisionsverhandlung zurückgenommen hat,\nkommt deshalb nicht in Betracht (§ 357 StPO).\n\nMeyer Mayr: Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-450-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/4-str-450-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.621025+00:00"}}