{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-12-14_4_StR_548_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-12-14","aktenzeichen":"4 StR 548/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 548/72 - URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jürgen W EEE» aus SCREM\ngeboren am ED 19.7 in Vo Thüringen,\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel und Salger in der Sitzung vom 14. Dezember 1972,\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt GEBE 21:\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WWW aus\n\nEEE (GEB) 215 Verteidiger, Justizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WENN\n\nwird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 26. November 1971 dahin geändert, daß\n\ndie Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten\nverhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Gebühr für das Revisionsverfahren wird um\nein Drittel ermäßigt. Von den gerichtlichen\nAuslagen des Revisionsverfahrens und von den\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird ein Drittel\nder Staatskasse auferlegt. Im übrigen hat der\nAngeklagte diese Kosten und Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nMeineid zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt,\nderen Aussetzung zur Bewährung es abgelehnt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Besetzungsrüge geht fehl. Der Beschluß des\nPräsidiums des Landgerichts vom 20. August 1971, mit dem\nes den vorher der erkennenden (II.) Strafkammer angehörenden\nGerichtsassessor Wehrli aus der II. Strafkammer abgelöst und\nder VIII. Strafkammer zugewiesen und gleichzeitig den Landgerichtsrat Badewitz der II. Strafkammer zugeteilt hat,\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die VIII.\nStrafkammer bedurfte einer Verstärkung, weil ihr ständiger\nVorsitzender Landgerichtsdirektor Moenike durch Verwendung im\nSchwurgericht in Anspruch 'genommen war. Daß Landgerichtsrat\nBadewitz, der vorher jahrelang der II. Strafkammer angehört\nhatte, nach vorübergehender Beschäftigung mit anderen Dienstaufgaben mit Wirkung vom 20. August 1971 zugleich mit der\nAbberufung des Gerichtsassessors Wehrli mit einem Teil\nseiner Arbeitskraft wieder der II. Strafkammer zugewiesen\n\nwurde, war unter diesen Umständen sachgerecht und keinesfalls\nwillkürlich.\n\n2. Auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die\nAngaben des Zeugen Pa verwertet, der in der Hauptverhandlung seine Aussage berechtigtermaßen verweigert hat,\nist unbegründet. Daß der Angeklagte EEWW seinem Stiefvater Pa@B gesagt hat, nicht er, WEB, sondern der\nMitangeklagte PB habe den in Rede stehenden Kraftwagen\nzur Unfallzeit gefahren, kann die Strafkammer aus der Aussage\n\ndes Zeugen RB geschlossen haben. Die Revision hat\nnicht dargetan, daß dies nicht zutreffe.\n\n3. Schließlich kann auch die weitere Rüge, mit der\neine Verletzung insbesondere des § 136 a StPO geltendgemacht\nwird, nicht durchgreifen.\n\nZwar war der Angeklagte WB in der Strafanzeige, die\nder Polizeiobermeister SED auf Grund der unmittelbar\nnach der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1970 gemachten\nAngaben des WED erstattet hatte, ausdrücklich neben\nPOEEED als Beschuldigter bezeichnet worden. SCHE hatte\nauch am Ende der Anzeige nach der Darlegung des Sachverhalts\ndie Notwendigkeit der Prüfung betont, \"ob WEEmp sich\nder Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht hat\". Der Staatsanwalt hat, nachdem WW bei seinen richterlichen\nVernehmungen seine polizeilichen Aussagen im wesentlichen\nnur bestätigt hatte, trotz sonst unveränderter Umstände\ndie Anklage nicht nur gegen PP, sondern auch gegen\nWED erhoben. Dieser kam also von Anfang an als Beschuldigter in Betracht. Da er aber angesichts des von\nihm von vornherein zugegebenen Sachverhalts am 12. März 1971\nnur als Zeuge und nicht als Beschuldigter vorgeladen und\nvernommen worden ist, mag er sich bei dieser Vernehmung\nin einem Irrtum dahingehend befunden haben, daß sein Verhalten nicht als strafbar erachtet werden könne.\n\nOb deswegen in den Tatsachen, daß der Staatsanwalt die\n- Vernehmung des WEB nur als Zeugen beantragt hat und\ndaß der Richter ihn als Zeugen und nicht als Beschuldigten\n\nvorgeladen und vernommen hat, eine \"Täuschung\" im Sinne des\n\n§ 136 a StPO gefunden werden kann, mag fraglich sein. Es\nbraucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, welche\nsubjektiven Voraussetzungen - Arglist, Täuschungswille,\nVorsatz, bloße Fahrlässigkeit oder nichts von diesen - in\nder Person des die Vernehmung Veranlassenden oder Durchführenden gegeben sein müssen, damit eine \"Täuschung\" im\nSinne des § 136 a StPO angenommen werden kann. Denn der\n\n§§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO kann nur Anwendung finden, wenn zu\nbesorgen ist, daß durch die Täuschung (oder die sonst\nverbotenen Vernehmungsmittel) \"die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten\nbeeinträchtigt\" worden ist. In der vorliegenden Sache kann\ndies aber, auch wenn sich (EEEp bei seiner richterlichen\nVernehmung vom 12. März 1971 in dem oben bezeichneten Irrtum\nbefunden haben sollte, nicht angenommen werden. Er hatte sich\nam 15. Dezember 1970 dem Polizeibeamten gegenüber offen und\nohne Rücksicht auf für ihn mögliche nachteilige Folgen geäußert. Es spricht von vornherein viel dafür, daß er dies\nauch am 12. März 1971 ebenso freiwillig vor dem Richter getan\nhat. Vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, daß er, als er\nauf Veranlassung der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 1971\nnochmals - und zwar jetzt als Beschuldigter - von der Polizei\nvernommen wurde, nach Belehrung über seine Rechte, überhaupt\nnicht auszusagen oder zunächst einen Verteidiger zu Rate zu\nziehen, ausdrücklich erklärt hat, er wolle aussagen und seine\nAngaben bei der richterlichen Vernehmung vom 12. März 1971\nseien richtig.\n\nDaß der Angeklagte erst in der später durchgeführten\nHauptverhandlung seine Aussagen verweigert hat, kann hiernach\n\nnichts daran ändern, daß das Protokoll über die richterliche\nVernehmung vom 12. März 1971 verlesen und verwertet werden\ndurfte,\n\nII. Die Sachrüge\n\n4. Sachlich-rechtlich kann der Schuldspruch wegen Beihilfe\nzum Meineid nicht beanstandet werden.\n\n>, Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Erfüllung des Tatbestandes der Beihilfe zu einer\nStraftat setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und bereits des Reichsgerichts - die allerdings\nvon einem beachtlichen Teil des Schrifttums nicht gebilligt\nwird - nicht voraus, daß das Verhalten des Gehilfen für den\nErfolg der Handlung des Haupttäters unmittelbar ursächlich\ngeworden ist. Die Beihilfehandlung kann als solche strafbar\nsein, falls der Erfolg der Handlung des Haupttäters auch\ndann eingetreten wäre, wenn die Beihilfehandlung weggedacht\nwürde; es genügt, wenn der Tatbeitrag des Gehilfen die\nHaupttat \"irgendwie erleichtert oder gefördert\" hat (vgl.\nSchönke/Schröder StGB 16. Aufl. § 49 Rz. 4 a; LK 9. Aufl.\n\n8 49 Rz. 2 und 3; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 49 Rz. 2 - je\nmit Hinweisen -). Daher durfte in der vorliegenden Sache das\nLandgericht strafschärfend berücksichtigen (und deswegen von\nder Strafmilderung nach § 49 Abs. 2, § 44 StGB absehen), daß\n\"die Beihilfehandlung des Angeklagten WEEEP => weitgehend\nwar, daß ohne sie der Meineid des Angeklagten PP nicht hätte\ngeschehen können\" (UA S. 12/13).\n\nAuch sonst ist die Bemessung der Strafe nicht von\neinem Rechtsfehler beeinflußt.\n\n3, Dagegen können die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der zehn Monate\nbetragenden Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hat,\naus Rechtsgründen nicht gebilligt werden.\n\nBei der Prüfung der Frage, wann die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung einer zwischen sechs Monaten\nund einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe gebietet (§ 23\nAbs. 3 StGB), ist das Landgericht mit Recht von den Grundsätzen ausgegangen, die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 24, 4O und 24, 64 dargelegt sind, Bei\nder Anwendung auf den vorliegenden Fall sind ihm aber in\nmehrfacher Hinsicht Fehler unterlaufen:\n\nDie Erwägung (UA S. 15), \"daß gerade die Wahrheitspflicht\neines Zeugen und der Eid ungewöhnlich häufig in besonders\nherausfordernder Weise mißachtet werden\", mag vielleicht\nbei der Entscheidung darüber, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, mit berücksichtigt\nwerden können. Jedenfalls aber ist die Tatsache, daß \"jedes\nGericht bei der ihm obliegenden Wahrheitserforschung darauf\nangewiesen (ist), daß es insbesondere die Zeugen mit der\nWahrheit genau nehmen und daß niemand einen unwahrhaftigen\nZeugen unterstützt\", ein Umstand, der schon bei der Aufstellung der Tatbestände der §§ 154 und 49 StGB berücksichtigt\nworden ist. Die Versagung der Strafaussetzung darf aber nicht\nmit Erwägungen, die dem verletzten Tatbestand im ganzen zu\nGrunde liegen, begründet werden (BGHSt 24, 40, 46).\n\nDas Landgericht ist auch in dem Zusammenhang der gemäß\n§ 23 Abs. 3 StGB vorzunehmenden Prüfung nicht darauf eingegangen, daß es der Angeklagte WOHER Gurch seine Absprache mit dem Mitangeklagten Fund durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1970, in der\ner den Meineid des Fiigeschehen ließ, dazu hat kommen\nlassen, daß gerade er selbst - und nicht irgendein anderer -\nwegen einer in Wirklichkeit von ihm nicht begangenen Tat zu\nStrafe verurteilt und ihm selbst die Fahrerlaubnis entzogen\nwurde. Daß er also allein sich selbst und nicht einem Dritten\ndurch sein strafbares Verhalten erhebliche Nachteile zugezogen hat, ist ein Umstand, der gerade für den Gesichtspunkt\nder Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung Gewicht hat,\nEs leuchtet nicht ein, daß die \"von dem Sachverhalt voll und\nzutreffend unterrichtete Bevölkerung\" (BGHSt 24, 64, 69)\nkein Verständnis dafür aufbringen könnte und in ihrem Rechtsgefühl verletzt sein sollte, wenn einem sonst persönlich\naussetzungswürdigen Täter, der durch seine Straftat zwar\nden ordnungsmäßigen Ablauf der Rechtspflege beeinträchtigt,\nsonst aber außer sich selbst niemand geschädigt hat, Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird.\n\nDa sich somit stichhaltige Gründe für die Auffassung,\ndie Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung\nder verhängten Freiheitsstrafe, nicht finden lassen, ist\nder Senat in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO die Aussetzung der Vollstreckung selbst anzuordnen.\n\nDas Revisionsgericht kann die Anordnungen, die sich auf\ndie Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 bis 24 c StGB),\ndem Erstrichter überlassen. Das erscheint hier angebracht.\nDas Landgericht wird das hiernach Erforderliche zu veranlassen\nhaben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-14/4-str-548-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-14/4-str-548-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.405301+00:00"}}