{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-11-28_4_StR_541_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-11-28","aktenzeichen":"4 StR 541/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"039\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 541/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Valentin GEEEEEED zu: Tu, geboren\nan 19:5 :n TE /Runänien,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nden Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung\nvom 28. November 1972, an der ferner teilgenommen\nhaben Erster Staatsanwalt =a1s Vertreter der\nBundesanwaltschaft, Justizangestellter GB: 1s\nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des landgerichts Essen vom\n6. Juni 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Llandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht nit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Blut-Schande mit seiner Stieftochter, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Blutschande mit seiner Tochter zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\n\n- 3 _\n\nAngeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\nDie Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen, ist begründet.\n\nDer zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung\nberufene Hauptschöffe Speikamp war bei Sitzungsbeginn am 24. Mai 1972 nicht erschienen. Eine Rückfrage bei der Kreisverwaltung ergab, daß seine Ehefrau schwer erkrankt war und daß er seine vier schulpflichtigen Kinder und seinen landwirtschaftlichen\nBetrieb nicht unbeaufsichtigt lassen konnte, daß er\naber vergessen hatte, seine Verhinderung dem Gericht\nmitzuteilen. Der Vorsitzende der Strafkammer befreite\nihn hierauf von der Dienstleistung. An Seiner Stelle\nwurde der Hilfsschöffe lappe aus Essen (Nr. 36 der\nListe) herangezogen, obwohl nach der Liste vor ihm\ndie Hilfsschöffen Gampig und Rasch (Nr. 34 und 35),\ndie beide in Essen wohnen, an der Reihe gewesen wären,\nDiese beiden Schöffen sind nicht einberufen worden,\nweil sie ein telefonischer Anruf nicht erreichte.\nWeitere Nachforschungen nach ihrem Aufenthalt und\nder Versuch, sie herbeizuholen, sind unterblieben,\nweil schon die Nachforschungen nach dem Schöffen\nSpeikamp längere Zeit in Anspruch genommen hatten\n\nund eine weitere Verzögerung des Sitzungsbeginns\nvermieden werden sollte.\n\nDieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz.\nDer Vorsitzende konnte zwar auf Grund der Mitteilung\nder Kreisverwaltung davon ausgehen, daß der Schöffe\nSpeikamp an der Dienstleistung verhindert sei. Er\ndurfte jedoch nicht die beiden zunächst zu berufenden,\n\n-4-\n\nam Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen übergehen. Von der Reihenfolge der Schöffenliste darf,\nabgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des\n\n§ 49 Abs. 2 GVG, nur abgewichen werden, wenn der\nzunächst berufene Schöffe verhindert ist oder nicht\nerscheint. Anderenfalls würde es dem Ermessen des\nVorsitzenden überlassen bleiben, welchen in der\nSchöffenliste aufgeführten Hilfsschöffen er berufen will (BGHSt 5, 73). Ob dasselbe gilt, wenn der\nzunächst zu berufende Schöffe nicht alsbald erreichbar ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.\nDenn ein Schöffe ist Jedenfalls nicht schon deswegen\nunerreichbar, weil er sich auf einen nur einmaligen\ntelefonischen Anruf nicht meldet. Da das erkennende\nGericht somit nicht vorschriftsmäßig besetzt war,\nmuß das Urteil aufgehoben werden, ohne daß es noch\neiner Prüfung der weiteren Revisionsrügen bedarf.\n\nFür die neue Verhandlung ist jedoch darauf\nhinzuweisen, daß die Unzuchtshandlungen, die der\nAngeklagte nach den bisherigen Feststellungen im\nJahre 1970 an seiner Tochter Rosita vorgenommen hat,\nnicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, weil das Mädchen zur Tatzeit schon 16 Jahre\nalt war.\n\nIm übrigen ist die Feststellung, daß Rosita den\nAngeklagten im Juli oder August 1970 nach Voburg begleitet habe, wo es dann erstmals zu unzüchtigen Handlungen und zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekonmen sei, nicht mit den Ausführungen UA Bl. 8 vereinbar,\nwonach sich der Angeklagte vom Frühjahr bis zum Herbst\n1970 in Neukaledonien aufgehalten hat.\n\n-5_\n\nWenn das Landgericht im Fall der Tochter Rosita\nwieder zur Annahme einer fortgesetzten Tat Kommen\nsollte, muß es die Mindestzahl der Einzelhandlungen\nfeststellen. Im Fall der Stieftochter Carmen läßt\nsich diese aus den bisherigen Feststellungen mit\nhinreichender Genauigkeit entnehmen. Auch besteht\nin diesem Fall sonst kein rechtliches Bedenken gegen\ndie Annahme einer fortgesetzten Tat, da es sich um\nein Dauerverhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr handelte. Bemerkt sei schließlich noch, daß es\nnicht angeht, im Urteil Zeugenaussagen zu verwerten,\nohne ihren Inhalt anzugeben (vgl. UA Bl. 7).\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/4-str-541-72","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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