{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-11-28_4_StR_486_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-11-28","aktenzeichen":"4 StR 486/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 486/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Walzwerker Udo KO zus Lem,\ngeboren am EEE 19.5 ir. Aummmmm,\n\n2. den Schlosser Günter Heinz C z EEE aus\nDEE, zevoren am EEE 1942 ir CAD, Ta\n\nOstpreußen,\n\n3. den Arbeiter Siegfried PD zu: Dam,\ndort geboren arED 1342,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nr.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel,\nHürxthal und Salger in der Sitzung vom 28. November 1972, an\n\nder ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt WW ais\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n3. Mai 1971 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten KW und\nCE wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung\nund den Angeklagten FW wegen Beihilfe zum Meineid\nzu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen\ndie Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten VO]\n\nA) Verfahrensbeschwerde\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wesentliche\nTeile der Hauptverhandlung hätten in seiner Abwesenheit stattgefunden (Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO), findet dieses\nVorbringen im Hauptverhandlungsprotokoll keine Stütze. Dieses\nweist vielmehr aus, daß in Abwesenheit des Angeklagten zu\nBeginn der Hauptverhandlung lediglich die Gesuche auf Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor\nKorn, eingebracht worden sind. Nach Beratung hierüber und\nVerkündung des Beschlusses auf Zurückweisung der Ablehnungsamträge war der Angeklagte erschienen, wie ausdrücklich im\nProtokoll vermerkt ist, und nun erst wurde mit der Durchführung der Hauptverhandlung begonnen (Sitzungsprotokolil\nBd. I Bl. 142 und 143 mit Klammerhinweis auf Bl. 141 Rs d.A.).\nDaß so verfahren worden ist, ergeben auch die dienstlichen\nÄußerungen der beteiligten Richter (Bd. II Bl. 75, 77 d.A.).\n\n2. Das gegen Landgerichtsdirektor Korn gerichtete\nAblehnungsgesuch ist nicht zu Unrecht verworfen worden\n(§ 338 Nr. 3 StPO). Zwar hat dieser Richter als Vorsitzender\nder XI. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund bereits\nim Verfahren gegen TCEEB und TEL wegen Diebstahls\n(39 KLs 5/70) mitgewirkt, in welchem der Angeklagte als Zeuge\nden ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Meineid\nnach Auffassung der erkennenden Strafkammer geleistet hat.\nAuch trifft es zu, daß in den Gründen des gegen Löffelmeier\nund PB ergangenen Urteils, das sich mit den Aussagen\ndes Angeklagten eingehend auseinandersetzt, ausgeführt ist,\nnach Überzeugung der Strafkammer seien die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 5, September\n1969 zutreffend, \"während er nunmehr als Zeuge vor Gericht\n\nbewußt die Unwahrheit gesagt hat!\" (S. 36 dieses Urteils,\nBd. IS. 56 d.A.). Diese Umstände allein rechtfertigen\nhier jedoch die Ablehnung des Richters nicht.\n\na) Aus dem Gesetz - auch nach der Neufassung der §§ 23,\n354 Abs. 2 StPO - ergibt sich nicht, daß ein Richter schon\nallein deswegen als befangen angesehen werden müsse, weil\ner früher in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, in\nwelchem dieselben Vorgänge eine Rolle spielten (BGHSt 21,\n142, 145 £; 21, 334, 341; 24, 336, 337 jeweils. mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl.\n§ 24 Anm. 3). Vielmehr wird ein verständiger Angeklagter in\nder Regel davon auszugehen haben, daß der Richter sich sein\nUrteil unabhängig von seinen früheren Stellungnahmen zu\nbilden in der Lage ist und allein auf Grund des in der\nneuen Verhandlung ihm unterbreiteten Beweisstoffes urteilt.\nDeshalb kann nicht ohne weiteres ein Befangenheitsgrund\ndaraus hergeleitet werden, daß der Richter sich hier bereits\nin der früheren Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt\nhat, wie die von dem damaligen - jetzt wegen Falschaussage\nangeklagten - Zeugen gemachten Angaben zu werten sind.\n\nb) Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb\ngeboten, weil das in dem früheren Verfahren ergangene Urteil\nin Bezug auf den jetzigen Angeklagten die Feststellung enthält, er habe \"bewußt die Unwahrheit gesagt\". Denn damit\nsollte ersichtlich nicht sein Verhalten als Zeuge einer\nabschließenden strafrechtlichen Beurteilung unterzogen werden.\nVielmehr war die Strafkammer gehalten, sich im Rahmen ihrer\nBeweiswürdigung zu entscheiden, ob sie seinen Angaben bei\n\nseiner polizeilichen Vernehmung am 5. September 1969 oder\nin der Hauptverhandlung am 22, Juni 1970 folgen wollte,\nÜberzeugte sie sich, wie geschehen, von der Richtigkeit\nseiner polizeilichen Aussage, so folgte daraus bei der\ngegebenen Sachlage zwangsläufig, daß er in der Hauptverhandlung wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, denn er\nhatte behauptet, seine polizeilichen Aussagen seien unrichtig\nund ihm von dem vernehmenden Polizeibeamten in den Mund\ngelegt worden (UA 19). Deshalb enthält die beanstandete\nFormulierung keine über das gebotene Maß hinausgehende,\nvorweggenommene strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens,\ninsbesondere keine abschließende Beurteilung seiner strafrechtlichen Schuld.\n\nInsofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem\nBeschluß des Senats in BGHSt 24, 336, der den Fall nicht\nberechtigter Werturteile über einen Angeklagten im früheren,\nvom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil zum Gegenstand hat,\nIm übrigen muß bei der Prüfung, ob eine Befangenheit des\nRichters anzunehmen ist, jede Verallgemeinerung einer, oft\nnur scheinbar, einschlägigen Entscheidung vermieden werden\n(Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 24 Anm. 2 a.E.). Deshalb\nkann die Revision auch nicht mit der Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 59, 409 Erfolg haben.\nDenn das Reichsgericht billigt grundsätzlich die hier vertretene Rechtsauffassung. Nur nimmt es für den von ihm\nentschiedenen Fall an, daß der Angeklagte bei verständiger\nWürdigung der Sachlage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren\ndes Meineids nach dem Vorhergegangenen glauben konnte, der\nVorsitzende werde ihm gegenüber nicht unbefangen sein, Wie\n\ndie Beweislage in dem damaligen Verfahren gestaltet war\n\nund warum der Vorsitzende gegenüber dem Angeklagten bei\ndessen früherer Vernehmung als Zeuge den Verdacht der\nBegünstigung geäußert hatte, ergibt sich aus dem Urteil\nnicht. Allein hiervon kann aber die getroffene Entscheidung\nmaßgeblich beeinflußt worden sein. Im vorliegenden Fall\nJedenfalls hatte der Angeklagte bei verständiger Würdigung\ndes ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme,\nder abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere\nHaltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne,\n\nB) Sachbeschwerde\n\nWeder im Schuldspruch noch im Strafausspruch lassen\ndie Urteilsgründe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten )\n\nA) Verfahrensbeschwerde\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß Landgerichtsdirektor Korn in dem vorliegenden Verfahren mitgewirkt hat,\nobwohl er bereits in der Strafsache gegen EEE und\nPD tätig war, in welcher der Beschwerdeführer den ihm\njetzt zur Last gelegten Meineid nach Auffassung der erkennenden\nKammer geleistet hat. Landgerichtsdirektor Korn sei dadurch\nnicht mehr unbefangen gewesen und hätte deshalb in sinngemäßer\nAnwendung des § 23 Abs. 1 StPO im jetzigen Verfahren nicht\nmitwirken dürfen. Es liege somit eine Verletzung des § 338\n\nNr. 2 StPO vor, Diese Rüge geht fehl,\n\nvorliegenden kann nicht in Betracht kommen. Der Gesetzgeber\nsieht darin, daß ein Richter, der früher in einem anderen\nVerfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem\njetzigen Verfahren zu beurteilen sind, keinen gesetzlichen\nAusschließungsgrund, sondern überläßt es vielmehr den Prozeßbeteiligten, bei Vorliegen besonderer Umstände die Ablehnung\ndes Richters gemäß § 24 Stpo zu beantragen. Daß ein solches\nGesuch gestellt und zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, hat\nder Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. im Übrigen\nTIA2).\n\nB) Sachbeschwerde\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält sich frei\nvon Widersprüchen und Verstößen gegen Erfahrungssätze und\nDenkgesetze, Soweit die Revision das Verhalten des Angeklagten\nnur als fahrlässige Eidesverletzung gewertet wissen will,\ngreift sie in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung an. Dessen Schlußfolgerungen\nsind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Die rechtliche Würdigung läßt ebensowenig wie der Strafausspruch Rechts-\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Fu\n\nA). Verfahrensbeschwerde\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch,\nLandgerichtsdirektor Korn wegen Besorgnis der Befangenheit\nabzulehnen, sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Diese\nauf Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 Abs. 2 StPO gestützte\nRüge ist unbegründet. Daß Landgerichtsdirektor Korn als\nVorsitzender der XI, Strafkammer des Landgerichts Dortmund\ndas Verfahren gegen un: Pa (39 KLs 5/70)\ngeleitet hat, in welchem der Beschwerdeführer die ihm im\nvorliegenden Verfahren zur Last gelegte Beihilfe zum Meineid\nnach Auffassung der Strafkamner begangen hat, rechtfertigt\ndie Ablehnung des Richters nicht. Insoweit kann auf die\nvorstehenden Ausführungen zu IA? verwiesen werden. Für den\nBeschwerdeführer ist kein vernünftiger Grund ersichtlich,\nan der Unbefangenheit des genannten Richters zu zweifeln,\nzumal in den Gründen des Urteils in der Strafsache 39 KLs 5/70\nnur von einem Verdacht gesprochen wird, daß der damalige Zeuge\nCO bewußt die Unwahrheit gesagt hat (S, 53/55 des\nUrteils, Bd. IS, 73/75 d.A.). Über die dem Angeklagten jetzt\nzur Last gelegte Beihilfehandlung hinsichtlich des Meineids\n\ndes Ci entnält dieses Urteil keine besonderen Ausführungen,.\n\n2. Daraus, daß der Zeuge Rudi LEE sen. in der\nHauptverhandlung gemäß § 55 StPO auf sein Recht zur Verweigerung\nder Auskunft hingewiesen worden ist und von diesem Recht\nGebrauch gemacht hat, kann ein Verfahrensverstoß nicht hergeleitet werden. Dieser Zeuge hatte bereits in dem Verfahren\n\n39 KLs 5/70 ausgesagt. Ihm ist damals nicht geglaubt worden.\nEr selbst wollte jetzt seine damals \"wahre Aussage\" nicht\nnoch einmal wiederholen (vgl. schriftliche Erklärung des\nZeugen vom 30. April 1971 Bd. I S. 170 d.A.). Unter diesen\nUmständen ist der Zeuge LE zu Recht nach § 55 StPO\nbelehrt worden. Da somit eine auf Ermessensmißbrauch beruhende Falschbelehrung über ein nicht bestehendes Aussageverweigerungsrecht nicht vorliegt, kommt eine Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO, auf die die Revision in diesem Zusammenhang nur gestützt werden könnte, nicht in Betracht\n(vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 55 Anm. 7).\n\n3. Die Rüge, die Voraussetzungen für eine Verlesung\nder Niederschriften über die früheren Aussagen der Zeugen\nKa und CB Jun. hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet.\n\na) Hinsichtlich des Zeugen Kal hat die Strafkammer\nfestgestellt, daß Kalb an ersten Verhandlungstag im Zuhörerraum anwesend war und dabei erfahren hat, daß er erneut\nvernommen werden sollte. Er hat auch die schriftliche Terminsladung noch persönlich entgegengenommen und ist seit dieser\nZeit aus seiner Wohnung verschwunden, ohne irgendeine Nachricht\nzu hinterlassen. Nach Auffassung der Strafkammer läßt dies\nerkennen, \"daß der mit den Gepflogenheiten des Gerichts vertraute Zeuge sich seiner erneuten Vernehmung in dieser Sache\nentziehen will, so daß keine Möglichkeit besteht, ihn im\nRahmen dieser Hauptverhandlung zum Gericht zu bringen\". Der\nVorführungsbefehl war deshalb auch in den frühen Morgenstunden\nnicht zu vollstrecken (Sitzungsprotokoll Bd. I S. 183 d.A.).\nErkundigungen nach seinem Aufenthaltsort blieben, wie der\nKriminalobermeister MB als Zeuge bekundet hat, erfolglos\n\n- 10 -\n\n(Sitzungsprotokoll Bd. I S, 182 d.A.). Diese Begründung\nreicht aus, um darzutun, daß der Aufenthalt des Zeugen nicht\nzu ermitteln war, so daß die Strafkammer die Verlesung der\nNiederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung beschließen konnte (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO).\n\nb) Bezüglich des Zeugen EEE jun. enthält das\nSitzungsprotokoll den Vermerk, daß er unbekannten Aufenthalts\nist und nach ihm seit dem 15. März 1971 im gesamten Bundesgebiet gefahndet wird (Bd. I S. 176 d.A.; vgl. auch S. 182\nd.A.). Auch sein Vater konnte keine Auskunft über den Aufenthaltsort geben (Sitzungsprotokoll Bd. I S. 177 d.A.). Damit\nhat die Strafkammer sowohl die Voraussetzungen des § 251\nAbs. 1 Nr. 1 StPO als auch des Absatzes 2 dieser Bestimmung\nrechtsfehlerfrei bejaht.\n\n- 11 -\n\nB) Sachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben,\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/4-str-486-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/4-str-486-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.084085+00:00"}}