{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-11-28_4_StR_454_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-11-28","aktenzeichen":"4 StR 454/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 454/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Garnfahrer Erich Jakob R GEB aus\n\nKup, zeboren zn EEE 1955 in MO\nKreis Koi,\n\n’\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom\n28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben\nErster Staatsanwalt GE 215 Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft, Justizangestellter gp als Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern\n\nvom 25. April 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an die Jugendkammer des\nLandgerichts Frankenthal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer mit dem Höchstmaß von\nvier Jahren und dem Mindestmaß von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren be-\n\nanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Feststellungen der Jugendkammer beruhen, soweit\nsie von der Einlassung des Jugendlichen Angeklagten abweichen, auf der von ihr als glaubhaft erachteten Bekundung der Verletzten, der 67jährigen Frau Kam.\nDabei ist die Kammer nicht dem psychologischen Sachverständigen Dr. Poertner gefolgt, der die Glaubwürdigkeit\ndes Jugendlichen bejaht hat.\n\nDas ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden.\nDie Glaubwürdigkeit eines Zeugen und den Wahrheitsgehalt\neiner Aussage abschließend für den Schuldspruch zu beurteilen, gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung\nund ist allein dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll dem Gericht nur die Sachkunde vermitteln,\nmit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die\nfür diese Beurteilung wesentlich sind. Der Tatrichter\nmuß aber, wenn er eine Frage, für die er geglaubt hat,\nsachverständigen Rates zu bedürfen, im Widerspruch zum\nSachverständigen entscheiden will, dessen Ausführungen\nausführlich erörtern und selbst mit eigenen Gründen so\nwiderlegen, daß das Revisionsgericht diese nachprüfen\nkann. Er muß dabei seine Sachkunde nachweisen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1970 - 3 StR 60/70 - bei Dallinger MDR\n1970, 732; vgl. auch BGHSt 12, 18, 20). Daran fehlt es hier.\n\nDas Landgericht stimmt mit dem Sachverständigen darin\nüberein, daß \"ein Signal gesetzt werden\" mußte, um die\nTat des Angeklagten auszulösen, schließt aber die vom\nJugendlichen behauptete, vom Sachverständigen für glaubhaft erachtete Beschimpfung durch das Opfer aus. Dabei\nvermag das Gericht als auslösendes Moment nur auf \"andere\nnicht mehr feststellbare Umstände, welche der Zeugin Kg\n\nandere Begründung geben zu können, als daß solche Umstände\ndenkbar seien. Mit dieser Annahme kann das Sachverständigen-\n\nstens wahrscheinlich machen können. Auch zum Maß seiner\nReizbarkeit hätte in diesem Zusammenhang Stellung genommen\nwerden müssen, zumal das Gericht als Anlaß für die ersten\nbeiden Stiche vorangegangene \"erboste Vorhaltungen\" des\nOpfers, also etwas nur graduell Schwächeres als Beschimpfungen\n\nüberhaupt \"keinen ersichtlichen Anlag feststellen konnte.\nSchließlich hat sich das Landgericht mit dem Gutachten\n\nPsychologie der Zeugenaussage, 1970, S. 60 und S. 129;\nvgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen in seinem\nschriftlichen Gutachten, Bd. I Bl, 72 = Tu d.A.).\n\nseine Tat als solche und führt daher zur Aufhebung des\nUrteils in vollem Umfang. Auf die Verfahrensrügen braucht\nunter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\na) Bei der Eigenart des Falles und der ungeklärten\nMotivationslage könnte es sich empfehlen, einen Psychiater\nals Sachverständigen zu hören.\n\nb) Bei der Würdigung der teilweise widersprüchlichen\nAussagen des Angeklagten kann nicht außer Betracht bleiben, daß er zum Kerngeschehen stets die gleichen Angaben\ngemacht hat. Es wird auch zu berücksichtigen sein, daß\nes sich bei seiner ersten Vernehmung, soweit sie für die\nvom Gericht festgestellten Abweichungen bedeutsam ist,\n\nnur um eine \"sinngemäße\" Niederschrift handelt (Bd. I Bl. 4\n\nd.A.), die Vergleichen nur beschränkt zugänglich ist,\n\nc) Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 JGG soll der Unterschied\nzwischen dem Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe von\nunbestimmter Dauer nicht weniger als zwei Jahre betragen.\nNur eine so bemessene unbestimmte Strafe wird in der\nRegel einen sinnvollen Strafvollzug ermöglichen (vgl.\nDallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 19 Rn. 14; Selge,\nMSchr&rim. 1962, 137). Von der Vorschrift des § 19 Abs. 2\nSatz 3 JGG darf daher nur aus rechtlich beachtlichen\nund billigenswerten Gründen, die im Urteil darzulegen\nsind, abgewichen werden (BGHSt 14, 198).\n\nd) Wegen der neuen Kostenentscheidung wird auf\nBGH NJW 1961, 2359 verwiesen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/4-str-454-72","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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