{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-11-09_4_StR_491_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-11-09","aktenzeichen":"4 StR 491/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 491/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsbeistand in Rentensachen Arthur Wilhelm\n\nF OD zu: CARE, Seboren am DEE 1905\n\nin HB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\nDr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung\nvom 9. November 1972, an der ferner teilgenommen haben\nErster Staatsanwalt WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkündsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n31. Mai 1972 wird Bu\n\na) das Verfahren im Falle 15, soweit der\nEhemann REED betroffen ist, und im\n\nFalle 21 (Ws-EEEEEEEB) vorläufig\neingestellt,\n\nb) der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin fünf Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd,\n(§§ 266, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren neun Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe\nvon 31.000,-- DM, ersatzweise für je 250,-- DM ein Tag\nFreiheitsstrafe, verurteilt. Ferner hat es ihm für die\nDauer von vier Jahren untersagt, als Rentenberater tätig\nzu sein. Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs,\n\n1. Bedenken bestehen nur in einigen jener Untreuefälle, die das Landgericht zu einer fortgesetzten Handlung\nzusammengefaßt hat.\n\na) Die engen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof\nfür das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs aufgestellt\nhat (vgl. die bei Dallinger MDR 1972, 197 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs), liegen entgegen der\nAuffassung der Strafkammer größtenteils nicht vor (vgl.\n\nu.a. die Feststellungen auf UA S. 11, 12, 34). Zweifelhaft\nist auch, ob zwischen dem Mißbrauch- und dem Treubruchtatbestand ein Fortsetzungszusammenhang bestehen kann (vgl.\ndazu LM § 266 StGB Nr. 17). Der Angeklagte ist indessen\ndurch die rechtsfehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nur insoweit benachteiligt, als sonst hinsichtlich einzelner Handlungen Verjährung eingetreten wäre.\n\nb) Die Strafverfolgungsverjährung ist erst durch den\nauf UA S. 5 erwähnten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Herford vom 6. April 1970 (nicht\n7. April, vgl. Bd. I S. 18 d.A.) unterbrochen worden.\nHinsichtlich der in den einzelnen Fällen festgestellten\nBeträge bedeutet dies, daß sich der Schuldumfang um folgende\nvor dem 6. April 1965 veruntreuten Beträge vermindert:\n\nim Fall 10 a um den gesamten Betrag von 2.520 DM, im Fall 15\nhinsichtlich der Ehefrau (bisher 6.636 DM) um 3.108 DM,\n\nim Fall 16 (bisher 5.806 DM) um 798 DM, im Fall 17 (bisher\n7.668 DM) um 588 DM. Im Fall 20 dagegen ist eine teilweise\nVerjährung nicht eingetreten, da in diesem Sonderfall nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ein Gesamtvorsatz, wie\n\ner von der Rechtsprechung gefordert wird, gegeben ist. Im\nFall 15, soweit es sich um die Tat zum Nachteil des Ehemannes\nhandelt, und im Fall 21 lassen die lückenhaften und unklaren\nZeitangaben eine Prüfung der Verjährungsfrage nicht zu.\n\nDer Senat stellt daher insoweit das Verfahren auf Antrag der\nBundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein.\n\n2. Die Verjährung des Falles 10 a, je eines Teils der\nFälle 15 (hinsichtlich der Ehefrau), 16 und 17 sowie die\nEinstellung des Verfahrens in den Fällen 15 (hinsichtlich\ndes Ehemannes) und 21 hat zur Folge, daß die für die fortgesetzte Untreue ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten nicht bestehen bleiben kann. Da\nder Senat, vor allem auch im Hinblick auf die Bildung der\nGesamtstrafe, nicht ausschließen kann, daß die Strafhöhe\nin den Fällen 2 a, 5, 7 a und 10 b von der Strafe in\nFortsetzungsfall beeinflußt ist, ist der gesamte Straf-\n\nausspruch aufzuheben. Die Aufhebung umfaßt auch das\n\nBerufsverbot, gegen das für sich jedoch keine Bedenken\nbestehen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen,\ndie Feststellungen zu den Schuldsprüchen, soweit sie bestehen geblieben sind, zu verlesen. Sie brauchen im neuen\nUrteil nicht wiederholt zu werden,\n\nMeyer Mayr Spiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-09/4-str-491-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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