{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-11-09_4_StR_457_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-11-09","aktenzeichen":"4 StR 457/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB und\nwegen anschließender Unfallflucht in Tateinheit mit\nTrunkenheit am Steuer verurteilt worden, so kann er\ndas Rechtsmittel nicht auf die Verurteilung wegen\nUnfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer\nbeschränken (Weiterführung von BGHSt 24, 185).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB §§ 74, 142, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3;\nStPO §§ 264, 318, 344 Abs. 1\n\nIst der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB und\nwegen anschließender Unfallflucht in Tateinheit mit\nTrunkenheit am Steuer verurteilt worden, so kann er\ndas Rechtsmittel nicht auf die Verurteilung wegen\nUnfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer\nbeschränken (Weiterführung von BGHSt 24, 185).\n\nBGH, Beschl. v. 9. November 1972 - 4 StR 457/71 -\nAG Reutlingen\nLG Tübingen\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 457/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Dieter H GERD\naus SC, Kreis TEE, geboren ar EEE.\n\nGE 1950 in Tann\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die\nRichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger beschlossen:\n\nIst der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1\nNr. 1 a, Abs. 3 StGB und wegen anschließender\nUnfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am\nSteuer verurteilt worden, so kann er das Rechtsmittel nicht auf die Verurteilung wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer\nbeschränken.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr nach erheblichem Alkoholgenuß\n(Blutalkoholkonzentration mindestens 1,3, wahrscheinlich\n1,5 %0) mit seinem Kraftwagen einen Fußgänger an und verletzte ihn schwer. Er hielt an, sah den Angefahrenen wie\nleblos liegen und fuhr davon. Das Amtsgericht verurteilte.\nihn deshalb wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nnach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Unfallflucht in\neinem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt\nnach § 316 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und entzog ihm die Fahrerlaubnis.\nDagegen legte der Angeklagte Berufung ein und führte aus,\ner wolle nicht den Schuldspruch wegen fahrlässiger Ver-\n\nkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung, also\nbezüglich des Verkehrsunfalles selbst, angreifen; er beanstande lediglich die Verurteilung wegen Unfallflucht, insbesondere Unfallflucht in einem schweren Fall, und wegen\nunterlassener Hilfeleistung sowie das Strafmaß insgesamt.\nDas Landgericht sah das Rechtsmittel als wirksam auf den\nSchuldspruch wegen des zweiten Tatkomplexes und den Strafausspruch beschränkt an und legte seinem Urteil ohne eigene Prüfung die Feststellungen des Amtsgerichts zur fahrlässigen Körperverletzung und zur Straßenverkehrsgefährdung\nzugrunde. Es verwarf die Berufung mit der Maßgabe, daß es\nden Angeklagten nur wegen einfacher Unfallflucht verurteilte und die Strafe herabsetzte.\n\nDas auf die Revision des Angeklagten zur Entscheidung\nberufene Oberlandesgericht Stuttgart hält die Beschränkung\nder Berufung für zulässig. Nach seiner Meinung kann auch\nin dem vom Bundesgerichtshof in BGHSt 24, 185 nicht mitentschiedenen Fall, daß eine Trunkenheitsfahrt den Unfall\nund die anschließende Unfallflucht umfaßt, das Rechtsmittel auf die Unfallflucht (in Tateinheit nit Trunkenheit\nam Steuer) beschränkt werden. Denn das Rechtsmittelgericht\nkönne an die rechtskräftige Feststellung des Blutalkoholgehalts im Unfallzeitpunkt gebunden werden, so daß in\nFällen wie dem vorliegenden einander widersprechende Feststellungen nicht zu befürchten seien. Im übrigen sei es\ninsbesondere bei nur relativer Fahruntüchtigkeit auch möglich, daß auf Grund veränderter Umstände nach dem Unfall\nkeine Fahruntüchtigkeit mehr vorliege.\n\nSo zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht\nStuttgart jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 24. September 1970 (NJW 1971, 157).\nDieses Gericht vertritt die gegenteilige Auffassung, weil\ndas Rechtsmittelgericht bei der Prüfung des zweiten Tatkomplexes über einen Umstand mitentscheiden müsse, der\nschon bei dem ersten Teil der Fahrt bis zum Unfall für\n\ndie Anwendung des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB maßgebend gewesen sei. Die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten\nkönne aber nur einheitlich beurteilt werden (vgl. auch\nOLG Hamm VRS 13, 215; 39, 335; OLG Köln MDR 1964, 525;\nBayObLGSt 1957, 108; 1971, 45; ferner OLG Hamm VRS 7, 135;\nBayObLG VRS 43, 121). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat\ndie Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlage nach § 121 Abs. 2\nGVG sind gegeben.\n\nIn der Sache vermag der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht zu folgen.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGHSt 24, 185, 186) stehen die zum\nUnfall führende Gesetzesverletzung und die sich daran\nanschließende Unfallflucht zwar sachlich-rechtlich selbständig nebeneinander, bilden Jedoch einen einheitlichen\nLebensvorgang und damit eine Tat in verfahrensrechtlichem\nSinne (§ 264 StPO). Diese verfahrensrechtliche Verbindung\nsteht, wie in BGHSt 24, 185, 187 ff im einzelnen ausgeführt ist, für sich allein der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Unfallflucht nicht\nentgegen. Denn die beiden Straftaten lassen sich meist\n\ntatsächlich und rechtlich selbständig beurteilen, ohne\ndaß dadurch der Grundsatz der Unteilbarkeit des Schuldspruchs verletzt würde. Die Frage, ob das auch im Falle\neiner beide Ereignisse umfassenden Trunkenheitsfahrt gilt,\nist in dieser Entscheidung offen geblieben und auch später\nvom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Mit ihr\nhat sich der Senat zwar schon im Urteil vom 21. Juli 1961\n(VRS 21, 341) befaßt. Damals hat er unter Hinweis auf\nBGHSt 6, 92, 97 ausgeführt: Eine fahrlässige Tötung und\ndie anschließende Unfailflucht bildeten sachlich-rechtlich\nselbständige Taten, auch wenn sie durch die minderschwere\nDauerstraftat der fahrlässigen Verkehrsgefährdung verbunden seien; diese sachlich-rechtliche Selbständigkeit beseitige aber nicht das in der Dauerstraftat liegende Verfahrenshindernis, das einer gesonderten Beurteilung der\nminderschweren und der schwereren Straftat in verschiedenen Verfahren entgegenstehe; vom Vorwurf der Unfallflucht\ndürfe daher, wenn sie nicht nachzuweisen sei, nicht freigesprochen werden. Dieser Entscheidung lag jedoch die\nheute nicht mehr vertretene Auffassung zugrunde, daß die\nStraßenverkehrsgefährdung und die nachfolgende Trunkenheitsfahrt eine - nicht unterbrochene - Dauerstraftat\nbildeten. Seit dem Urteil vom 17. Februar 1967 (BGHSt 21,\n203) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus,\ndaß die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)\n\n- das gleiche gilt für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, vgl. BGHSt 23, 141, 144 - regelmäßig endet,\nwenn sich der Täter nach einem Unfall zur Flucht entschließt. Da der zweite Abschnitt der Fahrt auf einem\n\nvon anderen Beweggründen getragenen neuen Willensentschluß\nberuht, ist die Weiterfahrt \"ein ebenfalls nur als selbständige Handlung rechtlich erfaßbares Verhalten\". Eine\n\ndie beiden schwereren Taten umfassende minderschwere Dauerstraftat, die für sich allein schon eine Beschränkung der\nBerufung unzulässig machen würde (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 2. April 1963 - 5 StR 24/63 -), liegt also nicht\nvor.\n\nGleichwohl kann bei einer Trunkenheitsfahrt das Rechtsmittel regelmäßig nicht auf die Verurteilung wegen Unfallflucht beschränkt werden. Dabei braucht nicht entschieden\nzu werden, ob das Rechtsmittelgericht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart meint, an die rechtskräftige Feststellung\ndes Blutalkoholgehalts im Unfallzeitpunkt gebunden werden\nkann. Selbst wenn auf diese Weise ausgeschlossen würde,\ndaß widersprechende Feststellungen getroffen werden könnten, muß eine solche Beschränkung als unstatthaft angesehen werden.\n\nNach § 264 StPO muß das Gericht die in der Anklage\nbezeichnete Tat so, wie sie sich nach den Ergebnis der\nHauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der \"Tat\" voll auszuschöpfen, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen. Das ist nicht gewährleistet, wenn es auch im Falle einer Trunkenheitsfahrt\nzulässig wäre, allein die Verurteilung wegen Unfallflucht\nanzugreifen. Denn in allen Fällen, in denen das Rechtsmittelgericht (später) die Voraussetzungen der Unfallflucht verneint, könnte der Angeklagte auch nicht mehr\nwegen der weiteren Trunkenheitsfahrt verurteilt werden.\nDieser nach dem Unfall liegende Teil der Fahrt wird nämlich von der vorangehenden Straßenverkehrsgefährdung mitumfaßt, wenn es an einer Unfallflucht fehlt. In diesem\n\nFall liegt regelmäßig kein neuer Willensentschluß des\nTäters vor, so daß seine Weiterfahrt keine selbständige\nTrunkenheitsfahrt darstellt. Sie geht vielmehr als subsidiärer Tatbestand in die Verkehrsgefährdung auf (vgl. auch\nBGHSt 23, 141, 147). Die Rechtskraft des Urteils hinsichtlich der den ersten Teil der Fahrt bildenden Verkehrsgefährdung hätte somit den Verbrauch der Strafklage hinsichtlich der anschließenden Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB\nzur Folge. Diese an sich strafbare Weiterfahrt nach dem\nUnfall könnte auch nicht etwa bei der Bemessung der Strafe\nfür den ersten Tatkomplex strafschärfend berücksichtigt\nwerden; denn das liefe ebenfalls auf eine unzulässige Erweiterung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des ersten Tatkomplexes hinaus. Allein diesen Einzelistrafausspruch, nicht aber auch den Schuldspruch in das Rechtsmittelverfahren einzubeziehen, also nur insoweit die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels zu verneinen, bietet deshalb keinen Ausweg.\n\nDie Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts kann\nsomit zu einer Durchbrechung der Pflicht des Richters zur\nvollständigen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der\nangeklagten Tat (§ 264 StPO) führen. Eine solche Durchbrechung wäre nicht nur unvereinbar mit dem in den\n§§ 154, 154 a StPO niedergelegten Grundgedanken, daß\njede Beschränkung der Untersuchung und Entscheidung der\nZustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf. Sie würde auch\nje nach Lage des Falles zu nicht vertretbaren, den Angeklagten unbillig begünstigenden Ergebnissen führen.\n\nHat beispielsweise ein absolut fahruntüchtiger Kraftfahrer bereits beim Anfahren aus einer Parklücke fahr-\n\nlässig eine Straßenverkehrsgefährdung durch Beschädigen\neines anderen Wagens begangen, ist er dann davongefahren\nund hat er dabei, ohne allerdings eine neue Verkehrsgefährdung herbeizuführen, unter mannigfacher Verletzung\nvon Verkehrsbestimmungen eine größere Wegstrecke zurückgelegt, so kann der Unrechtsgehalt der Weiterfahrt erheblich größer sein als der der vorausgegangenen Verkehrsgefährdung. Gleichwohl könnte der Angeklagte wegen der\nweiteren Trunkenheitsfahrt nicht bestraft werden, wenn\ndie ursprüngliche Verurteilung wegen Unfallflucht im\nRechtsmittelzug wegfiele. Diese Folge ließe sich nur vermeiden, wenn die Rechtsmittelbeschränkung jedenfalls in\ndenjenigen Fällen als unzulässig angesehen werden könnte,\nin denen die weitere (folgenlose) Trunkenheitsfahrt erhebliches Gewicht hat. Für eine solche unterschiedliche\nBehandlung von erheblichen und unerheblichen Fällen der\nWeiterfahrt gibt es jedoch keine von vornherein übersehbaren und allgemein gültigen Abgrenzungsmöglichkeiten,\nwie sie für die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung\ngefordert werden müssen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, dem Oberlandesgericht Stuttgart die Sache zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-09/4-str-457-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-09/4-str-457-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.670718+00:00"}}