{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-11-09_4_StR_456_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-11-09","aktenzeichen":"4 StR 456/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 456/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Vertreterin Carola Gertrud W GE , geborene\nICE, zus CE -HEii, Eeboren am GEREEEEEEED-\n@ED 1955 in ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung\nvom 9. November 1972, an der ferner teilgenommen haben\nErster Staatsanwalt WW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WWW als Urkundsbeanmter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n\n4, Mai 1972 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in\nvierzehn Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und wegen versuchten Betruges in zwei\nFällen (Tatkomplex II 1 bis 16)\n\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des\nSchöffengerichts Dorsten vom 11. Februar 1970 und des\nAmtsgerichts Essen vom 7. Januar 1971\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten,\n\nferner wegen Betruges in 22 Fällen (Tatkomplex III 1 bis 22)\n\nzu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Schuldaussprüche sind frei von Rechtsfehlern,\nwelche die Angeklagte beschweren könnten.\n\nAuch die Strafaussprüche lassen keine die Angeklagte\nbenachteiligenden Rechtsverstöße erkennen. Die Bildung\nvon zwei Gesamtstrafen entspricht allerdings nicht dem\nGesetz. Nach § 76 StGB hätten folgende Gesamtstrafen\ngebildet werden müssen:\n\n1. aus den Einzelstrafen der Fälle 1 bis 8 und 11\ndes Tatkomplexes II mit den Einzelstrafen des Urteils\ndes Schöffengerichts Dorsten vom 11. Februar 1970, da\ndie Tatzeiten dieser Fälle vor diesem Tag liegen; in\ndiese Gesamtstrafe war auch die Einzelstrafe des Urteils\ndes Amtsgerichts Bochum vom 18. März 1970 (Tatzeit:\nApril 1969) einzubeziehen, vorausgesetzt, daß dieses\nUrteil oder das zugehörige Berufungsurteil an diesen\nTage erlassen ist, was aus den Gründen des angefochtenen\nUrteils nicht klar hervorgeht;\n\n2. aus den Einzelstrafen der Fälle 9, 10 und 12\nbis 16 des Tatkomplexes II sowie der Einzelstrafe des\nFalles III 13 (Tatzeit Juni bis August 1970) mit den\n\nEinzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Essen vom\n7. Januar 19713;\n\n3. aus den Einzelstrafen der Fälle 1 bis 12 und 14\nbis 22 des Tatkomplexes III, die alle nach dem\n7. Januar 1971 begangen sind.\n\nDie fehlerhafte Zusammenfassung zu nur zwei Gesamtstrafen kann sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben, Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß die eine oder andere der richtigerweise zu\nbildenden Gesamtstrafen auf 1 Jahr oder weniger festgesetzt worden wäre, so daß rein theoretisch für sie\neine Aussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 1 StGB in\nBetracht zu ziehen gewesen wäre. Jedoch wäre bei dieser\nAngeklagten schon wegen ihrer Vorstrafen und ihres\nwiederholten Rückfalls innerhalb von Bewährungszeiten\neine solche Vergünstigung unter keinen Umständen möglich gewesen, zumal da sie die Gesamtstrafe des Tatkomplexes III, die mit Sicherheit höher ausgefallen\nwäre als ein Jahr, auf jeden Fall verbüßen müßte.\n\nIm übrigen bestehen gegen die Strafzumessung keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nMeyer Mayr . Spiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-09/4-str-456-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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