{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-11-03_4_StR_512_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-11-03","aktenzeichen":"4 StR 512/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 512/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden amerikanischen Soldaten Melvin RW aus\n\n, zeboren zrı GE 1951 ir vum,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Februar 1972\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu\nvier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldausspruch richtet. Auf die Ausführungen in dem Antrag des Generalbundesanwalts vom\n16. Oktober 1972 wird insoweit Bezug genommen.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch\ngegen den Strafausspruch. Das Landgericht hat mildernde\nUmstände angenommen und hat außerdem die Strafe gemäß\n\n§§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert. Hiernach stand ein Strafrahmen von einem Vierteljahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Als strafschärfend hat das Landgericht insbesondere gewertet, daß sich Fälle von Raub\n\nim Stadtgebiet von CE Huf ten ; es sei bekannt,\ndaß sich empfindliche Strafen wegen solcher Taten bei den\namerikanischen Soldaten schnell herumsprechen; nur durch\neine hohe Strafe könnten andere von der Begehung solcher\nTaten abgeschreckt werden. Daß das Gericht hiermach den\nGesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung zur Strafschärfung herangezogen hat, ist an sich von Rechts wegen nicht\nzu beanstanden. Da es aber gegen den unterdurchschnittlich\nbegabten, erst 20 Jahre alten, noch nicht bestraften Angeklagten, dessen Führung von seinen Vorgesetzten sonst gut\nbeurteilt wird, trotz Strafmilderung wegen alkoholbedingter\nverminderter Zurechnungsfähigkeit eine nahe an der Obergrenze des Strafrahmens liegende Strafe verhängt hat,\n\nist zu besorgen, daß es den Gesichtspunkt der Generalprävention überbewertet hat und dadurch zu einer Strafe\ngekommen ist, die der Tat, der Schuld des Täters und\n\nseiner Persönlichkeit nicht mehr entspricht. Der Strafausspruch bedarf daher einer nochmaligen Überprüfung.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-03/4-str-512-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-03/4-str-512-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.510442+00:00"}}