{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-26_4_StR_490_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-26","aktenzeichen":"4 StR 490/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 490/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Klaus-Peter S EBD aus\n\nSED , geboren am GE 194: in Hm, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr,\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 26. Oktober\n1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter\nGEM 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juni 1972\n\n1.\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte unter\nFreispruch im übrigen wegen Urkundenfälschung\nin zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in\nTateinheit mit Betrug und in einem Fall in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nferner wegen Diebstahls in drei Fällen,\n\nwegen Betrugs in drei Fällen, wegen Untreue\nin drei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen verurteilt\nwird (88 267, 263, 242, 266 StGB; § 21 Abs, 1\nNr, 1 Stvc; 8§ 73, 74 StGB);\n\nim Strafausspruch in den Fällen 3, 6, 14\nund 15 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\nim iibrigen wegen Urkundenfälschung in dreizehn Fällen, davon\nin sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Falle\nin Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung (§§ 267,\n263, 164, 73, 74 StGB), ferner wegen Diebstahls in drei\nFällen (§ 242 StGB), wegen Betruges in drei Fällen (§ 263\nStGB), wegen Untreue in drei Fällen (§ 266 StGB) und wegen\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen\n(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\n2. Die allgemeine Sachrüge gibt Anlaß zu folgenden\nBeanstandungen:\n\na) Im Falle 6 ist der Tatbestand der wissentlich\nfalschen Anschuldigung nicht ausreichend festgestellt.\nZwar verdächtigt auch derjenige, der bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle den Namen eines andern als den\nseinen angibt, um diesen als Täter erscheinen zu lassen,\ndiesen andern (vgl. Schönke-Schröder, 16. Aufl. § 164 StGB\nRz. 5 b mit Hinw. auf Rechtspr.). Es kann aber dahingestellt\n\nm.\n\nbleiben, ob der Angeklagte auf eine solche Art den äußeren\nTatbestand des § 164 StGB erfüllt hat, obwohl er sich offenbar gegenüber der Polizei gar nicht ausdrücklich als \"Sag\"\nausgab, sondern es lediglich zuließ, daß diese die Personalien\naus dem gefälschten Führerschein entnahm, ohne daß er dabei\nden Irrtum der Beamten richtigstellte. Hierauf kommt es\ndeswegen nicht an, weil jedenfalls die Absicht des Angeklagten,\nein behördliches Verfahren gegen SägB in Gang zu bringen,\nnicht festgestellt ist und bei der hier gegebenen besonderen\nGestaltung des tatsächlichen Ablaufs auch nicht festgestellt\nwerden kann. Dem wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angehaltenen Angeklagten war es ersichtlich\nnur darum zu tun, nun nicht auch noch wegen Fälschung des\nFührerscheins belangt zu werden, keinesfalls aber darum,\n\ngegen seinen Arbeitskollegen Säggwein Bußgeldverfahren\neinleiten zu lassen. Das ergibt sich insbesondere aus dem\nVerhalten des Angeklagten während des in Lauf gekommenen\nBußgeldverfahrens. Durch seinen etwa 14 Tage später an das\nStraßenverkehrsamt geschriebenen Brief (Fall 7) wollte er\n\nzwar zuvorderst die Entdeckung der Führerscheinfälschung\nverhindern, aber der damit verbundene und festgestellte Entschluß, das Verfahren \"von Sägp fernzuhalten\" verträgt\n\nsich keinesfalls mit dem Gedanken, er habe vorher in der\n\nfür die Anwendung des § 164 StGB notwendigen Absicht gehandelt,\neben dieses Verfahren gegen SAD herbeizuführen.\n\nUnter diesen Umständen muß die Verurteilung nach\n§ 164 StGB entfallen. Soweit im Fall 6 auch noch Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung erfolgt ist, geht diese in Fall 3\n\nauf. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts, der\nGebrauch des gefälschten Führerscheines liege im Fall 6\n\"außerhalb\" des vom Angeklagten bei der Fälschung gefaßten\nEntschlusses, in Zukunft damit eine Fahrerlaubnis vorzutäuschen, er scheide daher aus dem Fortsetzungszusammenhang\naus (UA S. 8), trifft jedenfalls nach dem Wegfall des\nVerstoßes gegen § 164 StGB nicht zu. Damit hat sich der\nBeschwerdeführer der Urkundenfälschung nicht in 13, sondern\nnur in 12 Fällen schuldig gemacht.\n\nb) Das Landgericht hat zwischen der Urkundenfälschung\nin Fall 14 (Anbringen falscher Kennzeichen am Opel-Karavan)\nund dem nachfolgenden fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall 15 Tatmehrheit angenommen. Zwischen den beiden\nTatbestandsverwirklichungen besteht jedoch Tateinheit (vgl.\nBGHSt 18, 66, 70). Auch insoweit kann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern,\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Einzelstrafen in den Fällen 3, 6, 14 und 15. Das hat\n\nauch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen\nEinzelstrafen bleiben unberührt. Gegen sie bestehen auch\nim Hinblick auf die Anwendung des § 17 StGB keine Bedenken.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-26/4-str-490-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-26/4-str-490-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.456372+00:00"}}