{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-26_4_StR_184_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-26","aktenzeichen":"4 StR 184/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 184/72 URTEIL\n46:10,72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Kraftfahrer Peter U EB aus He /\nKreis FB, dort geboren am EEE 1920,\n\n>. den Maurer Peter EWEED zus HaBEEEEED/Kreis Pam\ndort geboren an EEE 1323,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr,\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 26. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsenwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt ß dei\n\nder Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Em, EB, als Verteidiger des Ange-\n\nklagten U, Rechtsanwalt Ep, GENE, a1:\nVerteidiger des Angeklagten EB, Justizangestellter\n\nEB eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten Vgw\nund der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 15. Oktober 1971,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten EB und die\nweiter gehende Revision des Angeklagten\nUgEB werden verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Urfels und der Staatsanwaltschaft,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIV. Der Angeklagte EB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten UM wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\ntateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei\nFällen und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen\nUnfallflucht in Tateinheit mit einem Vergehen nach\n§ 316 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr acht Monaten und den Angeklagten EB wegen\ntateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei\nFällen und in Tateinheit damit begangener fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen beide Angeklagten erkannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.\nAußerdem hat es dem Angeklagten U die Fahrerlaubnis\nentzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die\nWiedererteilung festgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen\n\neingelegt, mit denen sie das Verfahren beanstanden und\n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügen. Hinsichtlich\n\ndes Angeklagten UWEB hat auch die Staatsanwaltschaft\n\ndie Sachbeschwerde erhoben, die nach den Ausführungen\n\nder Revisionsbegründung eindeutig als Strafmaßrevision\nanzusehen ist. Diese Revision wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten, als die Strafaussetzung\n\nzur Bewährung, nicht aber, soweit die Nichtannahme eines\nbesonders schweren Falles der Unfallflucht gerügt wird.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten Y ]\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind unzulässig.\n\nSoweit der Beschwerdeführer zu verschiedenen Punkten\nweitere Aufklärung vermißt, sind diese Rügen nicht ordnungsgemäß ausgeführt, denn er hat nicht die Beweismittel\nangegeben, deren sich das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168, 169).\n\nIn Wirklichkeit richtet sich das Vorbringen gegen die\nFeststellungen des Tatrichters.\n\n2. Die Sachrüge greift nicht durch.\n\nZwar kann, wie die Revision mit Recht beanstandet,\ndie Annahme des Urteils, daß der Traktor \"etwa in Höhe\nder Querrinne\" gefahren sei, als sich die Angeklagten der\n\"ARAL-Tankstelle näherten\" (UA S. 5), nicht richtig sein;\ndenn wegen der von den Fahrzeugen eingehaltenen und sicher\nfestgestellten Geschwindigkeiten muß sich der Schlepper\nin diesem Zeitpunkt noch etwa 50 Meter vor der Querrinne\nbefunden haben. Die übrigen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffenen Feststellungen ergeben aber zweifelsfrei, daß es sich hierbei nur um eine irrtümliche Angabe\nhandelt, die den Schuldspruch nicht berührt. Dieser wird\nvon der Feststellung getragen, daß WEB nicht mehr zum\nÜberholen des vor ihm fahrenden Traktors hätte ausscheren\ndürfen, weil der Mitangeklagte ED ausgangs der an der\nARAL-Tankstelle gelegenen Kurve und nicht, wie die Revision meint, bei der Tankstelle im Scheitelpunkt dieser\nKurve bereits seinerseits zum Überholen des Tiefladers\n\nangesetzt hatte und sich schon in Höhe der Hinterräder\ndes Tiefladers befand. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind hinreichend genau und lassen keine Widersprüche erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt,\nist der unzulässige Versuch, die Tatsachen anders als\ndas Landgericht zu würdigen. Ohne Rechtsirrtum hat das\nGericht auch die Mitursächlichkeit des Verhaltens des\nAngeklagten UWE und die Vorhersehbarkeit der Unfallfolgen bejaht (vgl. BGHSt 12, 75, 77, 78; BGH VRS 24,\n207, 212). Das Verhalten des Mitangeklagten EB lag\nnicht so außerhalb aller Lebenserfahrung, daß UEB\nbei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm\nnach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten\nzuzumutenden Sorgfalt nicht damit zu rechnen brauchte.\n\nDas Vorbringen der Revision hinsichtlich der Unfallflucht ist offensichtlich unbegründet.\n\nWegen des Strafausspruches wird auf die Ausführungen\nam Schluß des Urteils verwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten I]\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Sie läuft\ndarauf hinaus, daß der vernommene Sachverständige noch\nweiter hätte gehört werden müssen. Darauf kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Im übrigen ist sie\nauch unbegründet, da sich dem Landgericht eine weitere\nSachaufklärung durch Sachverständigengutachten nicht\naufzudrängen brauchte. Im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision war eine genauere Bestimmung der Stellen, an\n\ndenen die einzelnen Überholvorgänge eingeleitet worden\nsind, nicht erforderlich. Tatsächlich richtet sich der\nEinwand der mangelnden Sachaufklärung wie auch das weitere\nVorbringen der Revision nur gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nDer Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Insbesondere ist die\nErwägung nicht zu beanstanden, daß der mit überhöhter\nGeschwindigkeit fahrende Ei das Überholen gefahrlos\nhätte abbrechen können und müssen, als UWE seinerseits zum Überholen ansetzte. Es ist weder ersichtlich\nnoch von der Revision vorgetragen worden, warum er sich\nnicht durch bloßes Gaswegnehmen hätte \"zurückfallen\"\nlassen können. Das Gericht hat bei dem Angeklagten Ei\nauch ohne Rechtsirrtum die Mitursächlichkeit seines\nVerhaltens und die Vorhersehbarkeit der eingetretenen\nFolgen bejaht. Es liegt bei ihm keine, wie die Revision\nmeint, \"unglückliche Verkettung mehrerer Zwischenglieder\"\nvor (vgl. BGHSt 3, 62, 64).\n\nDer Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nkeinen besonders schweren Fall der Unfallflucht angenommen\nhat. Durch § 142 Abs. 3 StGB sollen solche Taten erfaßt\nwerden, welche die gewöhnlich vorkommenden so sehr an\nStrafwürdigkeit übertreffen, daß der allgemeine Straf-\n\nrahmen nicht mehr ausreicht (BGHSt 5, 124, 130; 12, 253,\n256). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn bei einem\nVerkehrsunfall ein Mensch getötet oder schwer verletzt\nworden ist, wobei es ausreicht, daß der Täter mit der\nnaheliegenden Möglichkeit dieser Folgen gerechnet hat\n(BGHSt 12, 253, 256; BGH VRS 22, 276, 278; 23, 286, 288).\nGerade dies hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt.\nAußerdem kann ein schwerer Fall auch dann ausscheiden,\nwenn besondere Umstände zugunsten des Täters sprechen\n(BGHSt 12, 253, 257). Einen solchen Umstand hat der Senat\nin dem unveröffentlichten Urteil vom 10. Juli 1959\n\n(4 StR 201/59) darin gefunden, daß der Flüchtige, wenn\nauch infolge der Einwirkung eines Anderen, zur Unfallstelle zurückgekehrt ist und zur Unfallaufklärung beigetragen hat. Hier ist es ähnlich. Der Angeklagte hat\nseine vollendete, aber noch nicht beendete Unfallflucht,\nwenn auch auf Veranlassung des Zeugen si, abgebrochen und ist zur Unfallstelle zurückgekehrt. Auf\n\ndiese Weise konnte seine für den Unfall mitursächliche\nalkoholische Beeinflussung sicher festgestellt werden.\n\n2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß\ndie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten auch bei der festgestellten günstigen\nSozialprognose des Angeklagten gemäß § 23 Abs. 2 StGB\nnur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen (BGHSt 24, 3). Einen\nsolchen Umstand sieht das Gericht darin, daß es zu den\nschweren Unfallfolgen nur wegen des hinzutretenden erheblichen Versagens eines anderen Verkehrsteilnehmers\n\ngekommen ist. Auch sei der Verlust der Arbeitsstelle,\n\nder den Angeklagten hart treffe, ein tatbezogener Umstand, der es zulasse, das Geschehen milder zu beurteilen.\nMit diesen Ausführungen verkennt das Landgericht jedoch\nInhalt und Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23\n\nAbs. 2 StGB.\n\nWie der Bundesgerichtshof unter Auswertung der Entstehungsgeschichte dieser neugefaßten Vorschrift in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung des Schrifttums\nwiederholt dargelegt hat (vgl. außer BGHSt 24, 3, 5 auch\nBGH VRS 43, 172), ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Strafaussetzung\ngrundsätzlich unangebracht. Die vom Gesetz verlangten\nbesonderen Umstände, die zu der günstigen Sozialprognose\nhinzukommen müssen, damit ausnahmsweise Strafaussetzung\ngewährt werden kann, betreffen vorwiegend \"einmalige Taten,\ndie in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden\nsind\" (BGH aa0). Dabei ist an außergewöhnliche Fälle gedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechtsund Schuldgehaltes wegen der sie begleitenden und der\nin der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen\nUmstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung\nohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet\nwerden kann.\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich der Angeklagte grob verkehrswidrig verhalten hat, indem er trotz\nstarker alkoholischer Beeinflussung ein wegen seiner\n\nGröße besonders gefahrenträchtiges Fahrzeug führte und\nmit diesem falsch überholte. Diesem Verhalten des Angeklagten Ui gegenüber ist das Fahrverhalten des Mitangeklagten EM kein besonderer Umstand. Denn die\nfalsche Reaktion des EB und die eingetretenen Folgen\nlagen im Rahmen der möglichen und vorhersehbaren Wirkungen der verkehrswidrigen Handlung des UEEB. Ihn\ntrifft gerade deshalb der Vorwurf erheblichen Verschuldens, weil er die beim Überholen mit einem Lastzug erforderliche besondere Sorgfalt in grober Weise mißachtet\nhat. Auch kann der Verlust der Fahrerlaubnis, der für\n\nden Angeklagten erhebliche Nachteile haben mag, nicht\n\nals besonderer Umstand im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB angesehen werden. Das Gesetz schreibt für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit regelmäßig die\nEntziehung der Fahrerlaubnis vor, und zwar unabhängig\ndavon, ob der Täter Berufskraftfahrer ist oder nicht\n\n(§ 42 m Abs. 2 Nr. 1 StGB).\n\n3. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Strafzumessungsgründen und den Erwägungen, aus denen das Landgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, läßt es sich nicht ausschließen, daß die\nStrafhöhe von der Aussetzung beeinflußt ist, die Aussetzung sich also hinsichtlich der Höhe der Strafe zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb ist\ndie Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten.\nInsoweit hat also auch die Revision des Angeklagten\n\nUEEEB Er£fo1s.\n\n- 10 -\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die\nGründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-26/4-str-184-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-26/4-str-184-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.433719+00:00"}}