{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-17_4_StR_469_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-17","aktenzeichen":"4 StR 469/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 469/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Klaus Sa zus u, dort\ngeboren am EB 1940,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nNor “u. Steafaenmt den Runlengetichtahafe hal, durelı den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben\nOberstaatsanwältin WW als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte WW als Urkundsbeantin\nder Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kaiserslautern vom 18. April 1972\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt.\n\nN\n\nNie Revialon en Angeklapten macht Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend.\n\nDer Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nkann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Schwurgericht hat sich auf Grund einer rechtlich einwandfreien,\ndenkgesetzlich möglichen Beweiswürdigung davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte den Fußbodenleger HEB ohne von diesen\nirgendwie angegriffen, belästigt oder gereizt worden zu sein,\nvorsätzlich von seinem Barhocker herabgestoßen hat, so daß\ner über die an die Bartheke angrenzende kleine Treppe herabstürzte, wobei er seine tödlichen Verletzungen erlitt.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nUnberechtigt ist allerdings das Vorbringen der Revision,\ndas Schwurgericht habe \"die Strafzumessungsgründe aus der\nVorschrift des § 212\" StGB entnommen. Das Schwurgericht hat\nvielmehr lediglich dargelegt, daß die rohe und brutale\nHandlungsweise des Angeklagten nahe an einen mit bedingtem\nTötungsvorsatz ausgeführten Totschlag heranreicht. Diese\nnach den Urteilsfeststellungen zutreffende Erwägung durfte\ndas Schwurgericht bei der Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 226 StGB durchaus berücksichtigen.\n\nZu Unrecht hat aber das Schwurgericht sowohl bei der\nVersagung mildernder Umstände (§ 228 StGB) als auch bei der.\neigentlichen Strafzumessung im Rahmen des § 226 StGB die\n\"einschlägigen Vorstrafen\" des Angeklagten erschwerend gewertet:\n\nPau Fa\n\nAlle im Inteil erwähnten (DA. 3 bin 5») sechn Verurteilungen des Angeklagten sind in den Jahren 1959 bis 1966\ngeschehen. In vier Fällen sind Geldstrafen verhängt worden,\nwährend der Angeklagte in einem Falle zu sechs Wochen Gefängnis, im letzten Falle zu vier Wochen Gefängnis verurteilt\nworden ist. Nach § 60 Abs. 2'Nr. 2 des am 1. Januar 1972\nin Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes waren die\nEintragungen über diese Verurteilungen nicht in das Zentralregister zu übernehmen. Das hat gemäß § 49 Abs. 1 i.Verb.n.\n§ 61 BZRG zur Folge, daß die Taten und die Verurteilungen\ntgem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten\nund nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen\". Diese\nfrüheren Verurteilungen und die ihnen zu Grunde liegenden\nTaten dürfen daher in einem neuen Strafverfahren jedenfalls\nbei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGHSt 24, 378).\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/4-str-469-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/4-str-469-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.254261+00:00"}}