{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-17_4_StR_458_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-17","aktenzeichen":"4 StR 458/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSNOF\n\n4_StR 458/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Alfons Kb\n\naus FEB, dort geboren am EEE 1927, zur Zeit\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 17. Oktober 1972 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wirä\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 18. April 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Angeklagten am 12. März 1972 schriftlich eingereichten Beweisamträge sind, wie die Sitzungsniederschrift beweist, in\nder Hauptverhandlung weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger nochmal mündlich vorgetragen worden. Entgegen\nder Behauptung der Revision hat der Angeklagte auch nicht\nin einer anderen Form auf sie Bezug genommen. Bei dieser\nVerfahrenslage kommt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO\nnicht in Frage. Da der Angeklagte und sein Verteidiger\n\n- 3.\n\nvon der Stellung entsprechender Beweisamträge in der\nHauptverhandlung abgesehen haben, mußte sich dem Gericht\ndie Vernehmung der Ärzte auch nicht von Amts wegen aufdrängen; dies um so weniger als - auch insoweit entgegen\nder Behauptung der Revision - die Anhörung der drei Ärzte\nim Schreiben vom 12. März 1972 nicht beantragt worden ist\n(vgl. Bd. III Bl. 252 ff).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt hinsichtlich des Schuldspruchs einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.\nHingegen kann der Strafausspruch deswegen nicht bestehen\nbleiben, weil die bisher mitgeteilten Tatsachen eine Überprüfung, ob die Bestimmung des § 17 StGB angewendet werden\ndurfte, nicht ermöglichen. Auf die eingehenden Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 19. September\n1972 wird Bezug genommen. Da zwischen Sommer 1957 als der\nmöglichen (im Urteil nicht mitgeteilten) Tatzeit der am\n18.7.1963 abgeurteilten Straftaten und dem Sommer 1967\nals der möglichen Tatzeit der am 18.12.1967 abgeurteilten\nStraftaten rund 10 Jahre liegen, der Angeklagte in dieser\nZeit nach den Feststellungen aber nur 4 Jahre 1 Monat aus\ndem Urteil vom 18.7.1963 verbüßt hat, ist es möglich, daß\ndie Bestimmung des Abs. 4 von § 17 StGB Platz greift.\n\n-4-\n\nFür den Fall, daß sich nach der neuen Hauptverhandlung die Anwendung des § 17 StGB als richtig herausstellt, wird darauf hingewiesen, daß die Kennzeichnung\n\"pegangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls\"\nnicht mehr in den Urteilsspruch aufgenommen werden\ndarf (BGHSt 23, 237).\n\nMeyer . Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/4-str-458-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/4-str-458-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.236646+00:00"}}