{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-17_4_StR_452_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-17","aktenzeichen":"4 StR 452/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 452/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Formerlehrling Albert . ED : s Ta Hein,\ndort geboren an EB 155>5,\n\nwegen Diebstahls mit Waffen\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtehofs bat dureh Jen\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung\n\nvom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben\nOberstaatsanwältin u als Vertreterin der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz\nvom 12. Juni 1972 aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter\nNötigung in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz verurteilt\nwerden ist; insoweit wird das Verfahren\ngemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndie Jugendkammer des Landgerichts Landau/Pfalz\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens\ndes Diebstahls mit Waffen in Tateinheit begangen mit einem\n\nVergehen gegen das Waffenperel- und wegen einen weiteren\nrechtlich selbständigen Vergehens der fortgesetzten\nNötigung in Tateinheit begangen mit einem Vergehen gegen\ndas Waffengesetz (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1, 240, 73, 74 StGB;\n§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz; §§ 1, 105 JGG) zu einer\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß\n\nauf ein Jahr und drei Monate und deren Höchstmaß auf drei\nJahre festgesetzt ist, verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nicht wirksam beschränkt worden ist, rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens des Diebstahls\nmit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das\nWaffengesetz enthält keinen Rechtsfehler. Soweit der Angeklagte in Tatmehrheit dazu auch eines Vergehens der fortgesetzten Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen\ndas Waffengesetz schuldig gesprochen ist, stellt der\nSenat das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft\ngemäß § 154 StPO vorläufig ein.\n\nio teilweise Finstellumge hat Jije Aufhebunr im stralausspruch zur Folge.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/4-str-452-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/4-str-452-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.219780+00:00"}}