{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-17_4_StR_409_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-17","aktenzeichen":"4 StR 409/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 409/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Helmut R Em zus DENE,\ngeboren am EEEEP 1950 in >EEEENEEEEED,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung\n\nvom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben\nOberstaatsanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte GEB 215 Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Münster (Westf.) vom 4. Februar\n1972 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer bisher noch nicht bestrafte Angeklagte ist geistig\ngesund und überdurchschnittlich begabt. Im Frühjahr und\nSommer macht er regelmäßig einen Heuschnupfen durch und\nnimmt dagegen Tabletten ein. Am 9. August 1971 hatte er\n\naußerdem eine Blinddarmreizung. Körperlich geschwächt nahm\n\ner nach dem Besuch mehrerer Gaststätten (1,8 bis 1,9 %o\nBlutalkoholgehalt) in den frühen Morgenstunden des 10. August\n1971 mit seinen Personenkraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Er wurde festgenommen, nach der Entnahme von\nBlutproben und der Beschlagnahme seines Führerscheins\n\njedoch wieder entlassen. Daraufhin holte er in seiner Wohnung\nseinen Karabiner und 11 Schuß Munition, begab sich, obwohl\ner keinen Waffenschein besitzt, damit zu seinem Kraftwagen,\nfuhr vor die Polizeiwache und gab wenig später aus dem\nheruntergedrehten Fenster einen Schuß in Richtung auf zwei\nPolizeibeamte ab, die aus einem Funkstreifenwagen ausstiegen\nund auf den Eingang der Wache zugingen. Er traf nicht. Sein\nBlutalkoholgehalt betrug 1,7 bis 1,8 %0.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Straßenverkehr zu 800,-- DE Geldstrafe ver- |\nurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei |\nMonaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Vom\nVorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Vergehen\ngegen das Waffengesetz hat es ihn dagegen freigesprochen,\nweil er während dieses Tatkomplexes möglicherweise zurechnungsunfähig (8 51 Abs. 1 StGB) gewesen sei.\n\nDie gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht ist nach Anhörung vor allem des\nSachverständigen Prof. Dr. Kehrer zu den Ergebnis gelanpt,\n\nes sei nicht auszuschließen, daß zur Tatzeit \"die Fähigkeit\ndes Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder aber\nnach einer solchen Einsicht zu handeln, möglicherweise infolge\neines durch das Zusammenwirken von Alkohol, von Nebenwirkungen\nvon Corticoiden und Antihistaminika bei einem geschwächten\nkörperlichen Allgemeinzustand hervorgerufenen psychischen\nAusnahmezustand beseitigt gewesen ist. Zu Gunsten des Angeklagten\" sei daher davon auszugehen, daß er zur Zeit dieser\nTaten zurechnungsunfänig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen sei\n\n(UA 22).\n\nEs kann dahin stehen, ob das Schwurgericht die Anhörung\nder Professoren Dr. Dotzauer und Dr. Dr. Bresser als weitere\nSachverständige, die die Staatsanwaltschaft am Schluß der\nVerhandlung hilfsweise für die gegenteilige Behauptung beantragt hatte, wie es im Urteil (UA 19, 20) geschehen ist,\naus dem Grunde des § 24h Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen durfte,\n\nJedenfalls gebot hier die richterliche Aufklärungspflicht\ndie Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen\n(§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung, ob und in welchen\nUmfang der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, war äußerst schwierig; es handelte\nsich ersichtlich um einen Grenzfall. Der Angeklagte ist\ngeistig gesund und bisher nicht in strafbarer Weise und auch\nnicht sonst aggressiv in Erscheinung getreten. Sein Blutalkoholgehalt war mit höchstens 1,8 %o verhältnismäßig gering\nund hätte, für sich gesehen, nicht einmal zur Annahme des\n8 51 Abs. 2 StGB ausgereicht. Nur auf Grund weiterer Umstände,\nungewohnter Alkoholgenuß, schlechter körperlicher Allgemeinzustand, Erinnerungslücken, körperliche Ausfallerscheinungen\n\nbei der Blutentnahme, ist \"die Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens bei dem Angeklagten allein wegen der “Wirkung des\nAlkohols für erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB\" ange-\n\nsehen worden (UA 14, 15). Entweder \"neben seiner Alkoholisierung!\n(UA 15) oder aber gerade ihret= und tnöchstwahrscheinlicher\"\nNebenwirkungen der von ihm benutzten Arzneimittel wegen\n\n(UA 17) - \"positiv feststellen 1äßt sich die Verursachung\n\ndurch Medikamente nicht; andererseits sind andere Ursachen\n\nnicht ersichtlich\" (UA 18) - befand sich der Angeklagte nach\nAuffassung des Schwurgerichts \"in einem psychischen Ausnahmezustand, dessen genaue Ursachen und dessen exaktes Ausmaß\n\nnicht feststellbar sind\", und der \"dem Erscheinungsbild des\npathologischen Rausches nahestand, ohne daß ein solcher\npathologischer Rausch vorlag\" (UA 15). Eindeutige und klare\nFrkenntnisse über den Zustand des Angeklagten, die für diesen\nGrenzfall eine hinreichende Entscheidungsgrundlage abgegeben\nhätten, hat das Schwurgericht also aus den gutachtlichen\nÄußerungen von Prof. Dr. Kehrer nicht gewonnen. Schon deshalb\nhätte es sich nicht mit diesem Sachverständigen und, was\n\nauch einen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils bedeutet,\n\nmit der Erwägung begnügen dürfen, daß sich das Ausmaß der\nBeeinträchtigung (eben) nicht habe feststellen und sich\n\ndaher auch eine gänzliche Beseitigung des Einsichts- oder |\nHemmungsvermögens des Angeklagten nicht mit Sicherheit habe\nausschließen lassen (UA 18). Das Schwurgericht hätte vielmehr\ndurch Anhörung eines weiteren, auf dem Gebiete der Kombinations- |\nwirkung von Alkohol und Medikamenten erfahrenen Sachverständigen\nversuchen müssen, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen\n\nund seine eigene Unsicherheit zu beseitigen. Das gilt um so mehr;\nals Prof. Dr. Kehrer, worauf übrigens auch die Auskunft des\nGerichtsärztlichen Ausschusses für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n- 0 -\n\nvom 7. Dezember 1971 (Band I Bl. 223) hinweist, schon in\nseinem schriftlichen Gutachten (Band I Bl. 151 ff) Ansichten\ngeäußert hatte, die nicht ohne weiteres verständlich sind.\nDas gilt sowohl für seine damalige, in der Hauptverhandlung\nallerdings nicht mehr vertretene Auffassung, der Angeklagte\nmüsse in einem Sog. pathologischen Rausch gehandelt haben,\nals vor allem für die Folgerung, 85 müsse \"daher angenommen\nwerden, daß seine Fähigkeit, das Unrechte seiner Tat zu\nerkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) gewesen sei\" (Band I Bl. 166).\n\nIn der gerichtlichen Medizin und der Rechtsprechung ist\nanerkannt, daß für die Dauer eines pathologischen Rausches\nZurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB), nicht etwa nur\nverminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2\nStGB besteht (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen\nMedizin, 3. Aufl. S. 257, 258; Langelüddeke, Gerichtliche\nPsychiatrie, 3. Aufl. S. 77; BGH, Urteil vom 7. August 1963\n\n- 2 StR 241/63 - erwähnt von Pfeiffer/Maul/Schulte § 5% StG3 iz.\nEine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des 5 51 Abs. Z\n\nStGB ist begrifflich nicht möglich (BGHSt 21, 27), Übrigens\nein Fehler, den das Schwurgericht offensichtlich übernommen\nhat (UA 18).\n\nDer aufgezeigte verfahrens- und sachlichrechtliche\nMangel führt bereits zur Aufhebung des Urteils, soweit\nder Angeklagte freigesprochen worden ist und insoweit zur\nZurückverweisung der Sache. Damit entfallen auch die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die Entschädigung für\nerlittene Untersuchungshaft.\n\nAuf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\nim übrigen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.\nFür die neue Verhandlung sei jedoch noch folgendes bemerkt:\n\n5\n\n)\n\nEs wird sich in jedem Falle empfehlen, Prof. Dr. kehrer\nals sachverständigen Zeugen über das Erinnerungsbild des\nAngeklagten bei der Exploration zu hören. Mit wesentlichen\nVerschiebungen dieses Bildes bis zur Haunptverhandlung wird\nsich das Schwurgericht im Urteil auseinandersetzen müssen.\n\nBei einer Prüfung des Sachverhalts unter dem rechtlichen\n\nGesichtspunkt eines Vergehens gepen 8 330 a 5tGB sind die\nErwägungen des Oberlandesgerichts Köln in DAR 1967, 195 Nr. 74\n\nzu beachten.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/4-str-409-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/4-str-409-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.199603+00:00"}}