{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-03_4_StR_439_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-03","aktenzeichen":"4 StR 439/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 439/72 | URTEIL\n3,410. 7.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Jilidi Ag aus Ce ,\ngeboren ar EEE 19: in MW Tunesien,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nNaop A, \"trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung\nmit ''en Richtern Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger\nund Dr. Schauenburg\n\nin der Sitzung vom 3. Oktober 1972,\n\nan der ferner teilgenommen haben:\n\nOberstaatsanwältin W115 Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEB=1s Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Sssen vom\n12. April 1972\n\na) dahin geändert, daß er der Beihilfe\nzur versuchten Notzucht schuldig ist\n(SE 177, 43, 49, 51 Abs. 2 StGB);\n\nb) im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht , begangen unter den Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Geldstrafe von 800,-- DM,\nersatzweise zu 40 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur\neinen Teilerfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Bardame\nRenate SEE dem Mitangeklagten Mi - wohl in Gegenwart\ndes Angeklagten - in der Gaststätte \"Tg\" in CHE\nEB in später Abendstunde zu verstehen gegeben, daß sie\nbereit sei, mit vg den Geschlechtsverkehr auszuüben, wie\nsie das bereits einige Wochen zuvor schon einmal getan hatte.\nDeshalb bezahlte Mg auch ihre Getränke sowie die sodann\nzu dritt unternommene Taxifahrt zum \"Casino 9\", wo man\njedoch keinen Einlaß fand. Jetzt verlangte Mgßvon Frau\nSED, \"entweder mit ihm geschlechtlich zu verkehren\noder aber ihm das Geld für die Getränke sowie für das Taxi\nzu erstatten. Beides lehnte Frau SW ab. Die Angeklagten\nVE und Au ergriffen hierauf Frau SCHE und zogen\nsie etwa zehn Meter quer über den Gehweg und die Fahrbahn\nzur anderen Straßenseite in der Absicht, nunmehr mit ihr\ngewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Während dieser Zeit\nschrie Frau SED ständig um Hilfe\" (UA 10). Obwohl bereits\nAnwohner auf das Geschehen aufmerksam wurden, schleppten Mg»\nund der Angeklagte die sich weiterhin wehrende Frau SE\nnoch etwa zehn bis fünfzehn Meter tief in ein dort gelegenes\n\nunbebautes Gelönde hinein. Als ein 'nwohner sich Zen Tatort\nnäherte, entfernte sich der Angeklagte. \"BD miete in\ndiesem Augenblick neben Frau Sp, zuf der er zuvor\ngelegen hatte. Die inzwischen eingetroffene Polizei nahm\nMg und den Ingeklagten fest (UA 11).\n\nDie Urteilsgründe lassen eine nähere Erörterung der\nhier naheliegenden Frage vermissen, mit welcher inneren\nFinstellung der Angeklagte sich an dem Vorhaben des |\nbeteiligt hat. Weder seine als unglaubhaft gewürdigte Einlassung, er habe MP nur von Frau SED trennen wollen,\nnoch die sonstigen Umstände des Geschehens lassen ohne\nweiteres die Folgerung zu, er habe ebenfells die Absicht\ngehabt, mit Frau SCHEEEED zeschlechtlich zu verkehren. Diese\nist in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden.\nZwar setzt der Tatbestand der Notzucht (§ 177 StGB) nicht\nvoraus, daß der Täter den Beischlaf seibst vollzieht. Das\nentscheidende Unrecht der Notzucht liegt in der zum Zwecke\nder Duldung des Beischlafs vorgenommenen Nötigungshandlung.\nTäter (Mittäter) der Notzucht kann daher auch derjenige sein,\nder eine Frau auf die im Gesetz vorausgesetzte 'ieise dazu\nnötigt, den Beischlaf mit einem Dritten zu dulden (BGHSt 6,\n226).\n\nWenn sich - wie hier bei dem Angeklagten AB - der\nTatbeitrag eines Teilnehmers auf die NHötigungshandlung beschränkt, ist es aber geboten, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen (aa0 5. 228/229). Es muß geklärt werden,\nob der Betreffende die Nötigungshandlung als eigene gewollt\nhat. In der Regel kann die Tatsache, daß ein Beteilister\nselbst an dem Opfer geschlechtliche Befriedigung suchen\n\nmöchte, als Anzeichen dafür gewertet werden, das er curch\nseine Mitwirkung an der Tat sein eigenes Vorhaben fürdern\nwill (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 - ).\nFehlt es aber - wie hier - an solchen Anzeichen, so bedarf\nes einer näheren Begründung, inwiefern sich aus dem Tatbeitrag der Täterwille und damit die Mittäterschaft ergibt. Die\nRevision weist zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte\nseinem Bekannten \"ga möglicherweise nur helfen wollte,\ndoch noch zu dem von Frau SB, einer vermeintlichen\nProstituierten, bereits zugesagten und nach ihrer, der Angeklagten, Meinung auch schon bezahlten Geschlechtsverkehr\n\nzu kommen. In diesem Falle hat AB iie Nötigung nicht\n\nin seinem Interesse als eigene Handlung gewollt; er kann\nnicht als Täter, sondern nur wegen Beihilfe zur ver-\n\nsuchten Notzucht bestraft werden.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß noch weitere\nFeststellungen zur Klärung dieser Frage getroffen werden\nkönnten. Er ändert daher den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des §§ 354 Abs. 1 StPO. Der § 265 Abs. 1 StPO\nsteht nicht entgegen. Denn auch nach einem vorherigen Hinweis\nauf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hätte sich der\nAngeklagte nicht anders, als tatsächlich geschehen, verteidigen\nkönnen.\n\n6 -\n\nDie Änderung des Schuldsprucks nötirt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs,.\n\nBört:.ler Spiegel Hürrthel\n\nSalger Schauenburg\n\nI\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/4-str-439-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/4-str-439-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.005935+00:00"}}