{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-03_4_StR_420_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-03","aktenzeichen":"4 StR 420/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 420/72 URTEIL\n\n= # >\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Reinhard SED aus DEE\ngeboren an EEE '932 in EBD,\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Werke\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nBesetzung mit den Richtern Börtzler, Dr.Dr. Spiegel,\nHürxthal, Salger und Dr. Schauenburg\n\nin der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner\nteilgenommen haben:\n\nErster Staatsanwalt MB in üer Verhandlung, Oberstaatsanwältin ED bei der Verkündung als Vertreter der\nBundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n3. März 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbreitens\nund Vorrätighaltens unzüchtiger Filme in zwei Fällen, in\neinem Fall in Tateinheit mit Vorrätighalten unzüchtiger\nSchriften, zur Gesamtgelästrafe von 10.000 DM verurteilt.\nAußerdem hat sie einen Projektor sowie zwei Filme und drei\nSchallplatten pornografischen Inhalts, die dem Angeklagten\ngehören, eingezogen.\n\n- 3.\n\nDie Revision des Angeklagten, der ohne weitere\nBegründung die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet.\n\nAnlaß zur Erörterung besteht nur im folgenden:\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte vor der Gründung des \"SB-C1ub Eros e.V.\"\n\"nachweisbar das Bewußtsein gehabt, Unrecht zu tun\"\n\n(UA 25). Für die Zeit danach fehlt es insoweit an einer\neindeutigen Aussage im Urteil. Es beißt, \"soweit er\n\n(der Angeklagte) nach dem 16. Juni 1971 das Unrechtsbewußtsein nicht gehabt haben sollte\", sei dies vermeidbar gewesen (UA 26). Die Strafkammer legt dann näher\ndar, weshalb der Angeklagte einen solchen Verbotsirrtum\n\"bei nur geringer Anspannung seines Gewissens, bei nur\netwas Überlegung\", hätte vermeiden können. Ihre Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Hiernach ist davon\nauszugehen, daß es die Strafkammer, wenn auch für unwahrscheinlich, so doch für nicht ausgeschlossen ansieht,\nder Angeklagte habe während des zweiten Tatkomplexes in\neinem - allerdings grob verschuldeten - Verbotsirrtum\ngehandelt.\n\nVerschuldeter Verbotsirrtum beseitigt den Tatvorsatz\nnicht, berührt mithin nicht den Schuldspruch. Er muß auch\nnicht unbedingt, kann aber je nach dem Maß, in dem es der\nTäter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen\nlassen, im Einzelfall den Schuldvorwurf mildern und muß\n\n-4-\n\ndann strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 2, 194,\n209). Hierzu wird im Urteil zwar ausdrücklich nichts gesagt. Der Zusammenhang ergibt Jedoch, daß die Strafkammer\ndiese Möglichkeit der Strafmilderung nicht etwa übersehen,\nsondern daß sie von ihr deswegen keinen Gebrauch gemacht\nhat, weil der Angeklagte seinen Irrtum in hohem Maße selbst\nverschuldet hat. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nIm übrigen sei noch bemerkt:\n\nDie Einziehung des Projektors rechtfertigt sich nicht\naus § 41, sondern aus § 40 StGB. Daß die Polizeibeamten\nvon den beiden am Tatort vorgefundenen Projektoren den\nProjektor sicher gestellt haben, der zur Vorführung der\npornografischen Filme benutzt wurde, kann nach dem Zusanmenhang nicht zweifelhaft sein. Der unzüchtige Inhalt der\nSchallplatten kann den Urteilsgründen noch mit hinreichender\nDeutlichkeit entnommen werden.\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\n\nRichter am BGH Salger\nist beurlaubt und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nBörtzler Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/4-str-420-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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