{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-10-03_4_StR_404_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-10-03","aktenzeichen":"4 StR 404/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 Stn 404/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sandstrahler Mathias de Li :.: >\nHEEEB zeboren an ED 935 ir EB\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Besetzung mit den Richtern Börtzler, Dr.Dr.Spiegel,\nHürxthal, Salger und Dr. Schauenburg\n\nin der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben;\n\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung, ÜOberstaatsanwältin WB bei der Verkündung als Vertreter der\nBundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus EEE a1\nVerteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte GEW :21s Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarnt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird cas\nUrteil des Landgerichts Köln vom 8. Februar 1972\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\ngefchrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung,\nteilweise unter erschwerten Umständen, mit\nfahrlässiger Körperverletzung sowie mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird\n(§ 215 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3\nNr. 2, § 113 Abs. 1, Abs. 2, §§ 250, 73 StuB,\n8 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG);\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier Fälle des Verbrechens gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3, 8 315 Abs. 3\nNr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung in einem schweren Fall und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nwegen Verbrechens gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3, § 315\nAbs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit nit Widerstandsleistung\nin einem schweren Fall und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen\nWiderstandsleistung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.\nDie Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, auf Lebenszeit\nkeine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs,\n\nKL\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 5,21)\nist das Verhalten des Angeklagten während der Flucht\nvor der ihn ver:’olgenden Polizei in seiner Gesamtheit\nals eine natürl..che Handlungseinheit anzusehen. Die\nAuffassung, die natürliche Handlungseinheit setze einen Gesamtvorsa;z voraus, ist irrig (vgl. Dreher,\n\n53. Aufl. Vorb. § 73 Anm. 1 Am.H. auf die Rechtsprechung des BGH). lie sich aus der Entscheidung BGHSt 22,\n67, 76 ergibt, »ietet sich gerade für die strafbaren\nHandlungen, die im Gefolge einer sog. Polizeiflucht\nbegangen worden sind, vielfach die Annahme einer natürlichen Handlıngseinheit an.\n\nSie ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Nachdem der Angeklazte von der Besatzung des Funkstreifen-\nı wagens A 14/13 aufgefordert worden war, er solle nach\nrechts abbiegen und anhalten, und er sich entschlossen\nhatte, den beiden Polizeibeamten zu entfliehen, hat er\nsämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. Nach den Urteilsfeststellungen, vor allem nach seiner eigenen Einlassung, er habe um Jeden Preis versucht,\nunerkannt zu entkommen (UA S. 12), war nun sein gesamtes Verhalten von einem einheitlichen Handlungswillen getragen. Zur erfolgreichen Durchführung seines\nPlans beging er die anschließenden Straftaten. Die drei\nEingriffe in den Straßenverkehr, die das Landgericht\nrichtig als Verbrechen gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3,\n§ 315 Abs. 3 Nr. 2 eingeordnet hat, mit den dazugehörigen tateinheitlich begangenen Straftaten sowie auch\ndie Widerstandsleistung des Angeklagten bei der Festnahme waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig\n\nNr\n\nund ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden Flucht.\nDa der Angeklagte sämtliche Straftaten auf dem Fluchtweg begangen hat, liegt ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76).\n\nDa keine weiteren Feststellungen erforderlich\nsind, kann der Senat in entsprechender Anwendung von\n§ 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und\nden Schuldspruch berichtigen.\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entscheidung aus § 42 m StGB zur Folge.\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\n\nRichter am BGH Salger\nbefindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nBörtzler Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/4-str-404-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/4-str-404-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.969703+00:00"}}