{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-09-15_4_StR_425_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-09-15","aktenzeichen":"4 StR 425/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"nur zu 1.\n\nJtGB 88 242, 243, 244, 47, 49 73\n\nTateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall\nund Beihilfe zum Bandendiebstahl ist möglich (Ergänzung\nzu BGH NIW 1970, 1279).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nnur zu 1.\n\nJtGB 88 242, 243, 244, 47, 49 73\n\nTateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall\nund Beihilfe zum Bandendiebstahl ist möglich (Ergänzung\nzu BGH NIW 1970, 1279).\n\nBGH, Beschl.v. 15. September 1972 - A StR 425/72 - I6 Bochum -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 425/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Büffetier Harry Hans Herbert S\naus Hp, geboren am EEE 1957 in\nTEEN 27 Ger ED,\n\n>, den Hilfsarbeiter Julius Ferdinand W DO\naus Men KEE, seboren am EEE 945 in\nMEER,\n\n3, den Schlosser Heinz-Peter B EHE\naus WED EB, zeboren am CE 1950 in EEE,\n\n- alle zur Zeit in Haft -\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der seschwerleführer in der Sitzung vom 15. September 1972 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 2. Februar 1972\n\n1. dahin geändert, daß schuldig sind\n\na) Miss Sanäendiebstahls in sechs\nFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\n(88 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 73, 74;\n\n8 21 StVG), des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen (§§ 242,\n\n244 Abs. 1 Nr. 3, 45, 74 StGB) und\n\ndes Diebstahls in zwei schweren Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit\nBeihilfe zum Bandendiebstahl (§§ 242,\n243 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 47, 49,\n\n74 StGB);\n\ndD) des Banädendiebstahls in sieben\nFällen (88 242, 244 Abs. 1 Nr. 5, 74 StGB),\ndes versuchten Bandendiebstahls in drei\nFällen (88 242, 244 Abs. 1 Nr. 5, 43,\n\n74 StGB) und des Diebstahls in einem\nschweren Fall (§ 242, 243 Nr. 1, 74 StGB);\n\nu\n\nc) BGE des Bandenäiebstahls in sechs\nFällen (88 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 74\nStGB), des versuchten Bandendiebstahls\nin drei Fällen (§§ 242, 244 Abs. 1\nNr. 3, 43, 74 StGB) und des Diebstahls\nin einem schweren Fall in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Bandendiebstahl (§§ 242,\n243, 244 Abs. 1 Nr. 3, 47, 49, 74 StGE)\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben im Einzelstrafausspruch im Fali 7, bei SB auch\nim Fall 2 und bei BE auch im Fall 3\nder Urteilsgründe sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nAnlaß zur Erörterung geben nur die nachstehenden Verurteilungen:\n\n1. Im Fall 2 ist Schulz und im Fall 3 Bi wesen\nin Mittäterschaft begangenen Bandendiebstahls verurteilt\nworden. Beide haben jedoch an den ihnen in den genannten\n\n- 4A -\n\nFällen jeweils zur last gelegten Bandendiebstählen\nnicht unmittelbar mitgewirkt, weil sie am lagerplat:\nzurückgeblieben waren, um dort ihre Sachen zu bewachen (UA 9). Wegen Bandendiebstahls kann aber nur\nbestraft werden, wer als Mitglied einer Bande unter\nMitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt.\nDas ist dann der Fall, wenn die an der Tat Beteiligten örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig\nkörperlich, zusammenwirken (BGHSt 8, 205 ff; IK\n\n9. Aufl. § 244 Rdn. 16). An diesen Voraussetzungen\nfehlt es hier. Da keine Anzeichen dafür sprechen,\ndaß im Fall 2 SB und im Fall 3 sp Sie Anstifter waren, haben sie als Bandenmitglieder in den\ngenannten Fällen nur Beihilfe zum Bandendiebstahl\ngeleistet.\n\nDagegen hat die Strafkammer zutreffend festgestellt,\ndaß die Angeklagten Mittäter an den in den genannten\nFällen verübten Diebstählen in jeweils einem schweren\nFalle sind. Zwar gehen die Erschwerungsgründe nach\n§ 243 StGB in den Tatbeständen des § 244 StGB auf\n(BGH NW 1970, 1279, 1280), dies kann jedoch nur\ndann gelten, wenn es sich um die gleiche Art der\nTatbeteiligung handelt. Daß die Mittäterschaft an\neinem Diebstahl in der Beihilfe zum Bandendiebstahl\naufgehen kann, hat der Bundesgerichtshof nur im Hinblick auf die schwerere Strafdrohung der 88 243 Abs. 1\nNr. 6 a.F., 49 StGB gegenüber den §§ 242, 47 StGB bejaht (BGHSt 8, 205, 210). Nach der Änderung der §§ 243,\n244 StGB durch das 1. StrRG ist jedoch die untere Grenze\ndes Strafrahmens für die Beihilfe zum Bandendiebstahl\n(88 244, 49, 44 StGB) eine geringere als die für die\nMittäterschaft an einem Diebstahl in einem schweren Fall\n\n- 5.\n\n(§ 8 242, 2453, 47). Nach Inkrafttreten des ?. Stra\nwird auch die Höchstgrenze eine geringere sein,\nweil die Strafe für den Gehilfen stets gemildert\nwerden muß (vgl. dann § 27 Abs. 2 StGB). Aus diesen Erwägungen heraus und weil die Art der Tatbeteiligung vollständig im Schuldspruch zum Ausdruck\nkommen muß, ist ein mit Täterwillen handelndes\nBandenmitglied, das an einem Bandendiebstahl - ohna\nhierfür Anstifter zu sein - nicht unmittelbar mitwirkt, jedenfalls dann auch wegen Diebstahls (in\nTateinheit mit Beihilfe zum Bandendiebstahl) zu\nverurteilen, wenn es sich um einen schweren Fall\nim Sinne des § 243 StGB handelt.\n\n2. Im Fall 7 sind die Angeklagten wegen vollendeten Bandendiebstahls verurteilt worden, obwohl sie\ndas erhoffte Geld nicht gefunden haben und deshalb\nnur Lebensmittel mitnahmen, die sie anschließend\nverzehrten (UA 11). Damit entspricht die Beute ersichtlich dem Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB.\nDeshalb kommt hier nur eine Verurteilung wegen ver-\n\nsuchten Bandendiebstahls in Betracht (vgl. IK 9. Aufl.\n\n§ 370 Rän. 37), wobei eine tateinheitliche Verurteilung wegen Genußmittelentwendung entfällt, weil inso-\n\nweit der nach 9 370 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden ist,\n\n3. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die geständigen Angeklagten hier\nanders als geschehen hätten verteidigen können.\n\n-6-\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer die Einzelstrafen in den genannten Fällen niedriger festgesetzt hätte, wenn sie von der\nzutreffenden rechtlichen Beurteilung ausgegangen\nwäre. Dagegen kann bei der Vielzahl der abgeurteilten Einzeltaten eine Beeinflussung der Strafaussprüche\nin den nicht von einem Rechtsfehler betroffenen Fällen\nmit Sicherheit verneint werden.\n\nDie weiter gehenden Revisionen waren aus den in\nder Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28.\nAugust 1972 angeführten Gesichtspunkten als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\n\nSenatspräsident Meyer Mayr Hürxthal\nist beurlaubt und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nMayr\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-15/4-str-425-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-15/4-str-425-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.741197+00:00"}}