{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-09-14_4_StR_405_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-09-14","aktenzeichen":"4 StR 405/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh Str 405/72 URTEIL\nBER FA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen Paul Rp aus Hi, Sort\n\ngeboren an gi ::2,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. September 1972, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nBundesrichter Dr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Win der Yerhandluns,\nOberstaatsanwältin Ep bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbe: nter der Geschäftsstells®,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaise: slautern\n\nvom 13. Januar 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch unter Zinbeziehuns früherer Strafen zu einem Jahr und sechs „ionaten “reiheitsstrafe verurteilt. Die Kevision des Angeklagten, „it der\ner allgemein Yerletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts rügt und im besonderen beanstandet,\ndaß die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung aussesetzt worden ist, ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben; sie kann daher nicht berücksichtigt\nwerden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Schuldausspruch läßt keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden kechtsfehler erkeinen. Daß das Landgericht die in der Zeit vom 15. bis zum 21. Januar 1971\nan verschiedenen Orten verübten 19 Diebstähle als unselbständige Einzelakte eines einzi ;en fortgesetzten\nDiebstahls wertet, entspricht zwar in der Begründung\nnicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsnofes (s. Pfeiffer/Haul/Schulte, § 73 StGB Ann. 4 und 7),\nbeschwert indessen den Angeklagten ersichtlich nicht.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen auch\ndie Verurteilung des Angeklagten als Mittäter einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch.\nDie Ausweise des Klaus Peter Hug hat der ‚litangeklagte SB Zur Täuschung über seine !'erson gebreucht;\nauch hat nach den Feststellungen dieser den Führerschein\n\ndes TB vrändert und dadurch verfilscht. Das blo:e\nzinverständris des Angeklagten :tau und sein Interesse\nan der Fälschung und dem !iißbrauch der Papiere für\nsich allein würden es allerdings ebensowenig rechtfertigen, ihn der Mittäterschaft für schuldig zu erachten, wie der Umstand, daß er diese Taten in gleicher Weise wie gi hätte ausführen können. Nach den\nFeststellunren des Landgerichts beruhte aber das Vorgchen Sg auf einen gemeinsamen Plan beider Angeklagten. R@® hatte dazu den Anstoß gegeben, weil er\nnach EB Tanzen wollte. Zu dieser: Zweck\nwollten sie ein Fahrzeug mieten. Da aber keiner von ihnen einen Führerschein hatte, ließen sie sich von Ham\ndessen Führerschein und Personalausweis geben, um diese beim Mieten eines Fahrzeuges und vei etwaigen Kontrollen unterwegs vorzeigen zu können. Sg hat sodann in Hamburg im Beisein des Angeklagten Rgggeinen\nPersonenkraftwagen gemietet und dabei die Papiere des\nHB vorgezeigt. Später hat er dann noch den Führerschein verändert, wiederum im Einverständnis nit R@®.\nUnter dieser. Umständen ist gegen die Auffassung des\nLandgerichts, Tg sei ‚iittäter, rechtlich nichts einzuwenden. sg handelte nach zemeinsamem Tatplan,\nzunächst vorwiegend im Interesse des Angeklasten\nDa nur einer von ihnen sich als HB ausgeben konnte\nund Sg derjenige war, der ein Fahrzeug zu lenken\nimstande war, war es nur eine Frage der Arbeitsteilung,\nwer von beiden den fremden Ausweis benutzen sollte. Im\nübrigen beherrschten beide das Geschehen in gleicher\nWeise. Der Tatbeitrag des Angeklagten Rep bestand in\nder gemeinsamen Plenung und in der mindestens psychischen Förderung des gemeinsanen Vorhabens.\n\nDer Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen\nrechtlichen Bedenken. Auch ist rechtlich nichts da;egen einzuwenden, daß das Landgericht die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. § 23\nAbs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die die Aussetzung von Strafen zwischen einem und zwei Jahren in\ndas Trmessen des Tatrichters stellt, wenn besondere\nUmstände der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten dies rechtfertigen. Gemeint sind dabei insbesondere einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konflikslage begangen sind (BGHSt 24, 3). Daven kann hier\nkeine iiede sein. Auch sonst sind keine besonderen Unstände von Ausnahmecharakter ersichtlich, die hier eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten. was die Revision in diesem Zusammenhang anführt, sind allgemeine ilderungsgründe, die das Landgericht ohnehin berücksichtigt hat, jedoch keine besonderen Umstände im\nSinne des § 23 Abs. 2 StEG.\n\nHeyer Mayr Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-14/4-str-405-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-14/4-str-405-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.722960+00:00"}}