{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-09-14_4_StR_387_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-09-14","aktenzeichen":"4 StR 387/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 387/72 URTEIL\n\nin der STrafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ernst H gu aus [iii »\ngeboren am GEB >24 in VD ,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer\n\nnn.\n\n- 2.\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. September 1972, an der teilgenommen\nhaben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nBundesrichter Dr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin in\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt aD :::\nals Verteidiger,\nJustizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n7. Februar 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in\nTateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kirde\nund fortgesetzter Blutschande zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. #r macht ferner geltend, da»\nein Teil der ihm vorgeworfenen Hanilunger im Zeitnurkt\nder ersten richterlichen, die Verjährung unterhreckin“\n\nden Handlung verjährt gewesen sei.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nMit Ausnahme der Frage, ob eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisamträge der Verteidigung mit zutreffender Begründung\nzurückgewiesen und seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Das Urteil ist auch frei von Widersprüchen und\nVerstößen gegen Denkgesetze unä Erfahrungssätze.\n\nEine teilweise Strafverfolgungsverjährung könnte\nnur dann eingetreten sein, wenn die Strafkammer zu\nUnrecht einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hätte,\ndenn der Senat sieht keinen Anlaß, von der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, wonach im Falle einer fortgesetztien Tat der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Vollendung der letzten Einzelhandlung beginnt (bGHSt 1, 84, 91 £).\n\nIndes kann hier dahinsestellt bleiben, ot «.e\nBegründung der Strafkammer für die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhanges im Hinblick auf die festgestellte geringe Zahl der bis in das Jahr 1953 zurüückreichenden Einzelfälle ausreichend ists. Dies könnte\nzweifelhaft sein, weil gerade bei Straftaten, die auf\ndem Gebiet der Sittlichkeit liegen, der Gesamtvorsatz\neiner besonders sorgfältigen Prüfung bedar! (23645# 2,\n163, 167; IK 9. Aufl. Vorbem. § 73 Rdn. 40). Ser Eintritt einer teilweisen Siralverfolgungsver jährung wurde\njedoch im gegebenen Fall den Schuldspruch nicht berühren\nund den Schuldumfang nur s unwesentlich einschränken,\ndaß dies ohne Finfluß auf die gegsn den Auseklagien verhängte Strafe bleibt. äs ist nämlich zu berücksichtigen,\ndaß durch die erste richteriiche Unterbrechunsshandlung\nvom 26. November 1968 nur die bis einschließlich 1955\nverwirklichten Tatbestände des § 173 und § 175 Abs. 1\nNr. 3 StGB in 10-jähriger Frist hätten verjährt sein\nkönnen, nicht aber der in allen sechs Einzelfällen, die\nin diese Zeit fallen, tateinheitlich verwirklichte Tatbestand des § 174 StGB. Dieser war bis zum 31. März 1970\nein Verbrechen und verjährte in 15 Jahren (§ 8 174, 67, 14\nAbs. 2 StGB a.F.). Auch wenn dieser Tatbestand seit dem\n1. April 1970 ein Vergehen ist und nunmehr schon in 5\nJahren verjährt (§ 8 174, 67 Abs. 2, 1 Abs. 3 StGB) und\ndie Verfolgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Str&RG\nnach neuem Recht verjährt gewesen wäre, blieb die vor dem\n1. April 1970 vorgenommene Unterbrechungshandlung wirksan\n(Art. 94 des 1. strRG).\n\nBei Annahme von Tatmekrheit statt einer fartgesetzten\nTat müßten gegen den Angeklagten für einzelne Teilakte\n(der bisherigen fortgesetzten Handlung) Einzelstrafen\nfestgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet werden. Für\ndie in den Verjährungszeitraum fallenden sechs Einzeltaten wären die Strafen dem § 174 StGB zu entnehnen.\nDabei kann straferschwerenä das Alter des mißbrauch‘en\nKindes und die Art der Inzuchtshandlung berücksichtigt\nwerden. Deshalb sind die Strafzumessunszserwägungen, die\ndie Strafkamner Tür die von ihr ausgeworfene Freiheitsstrafe angestellt hat, nicht zu bsanstanden. Die Dauer\nund die sich steigernde Intensität der Inzuchtshandlungen können dem Angeklagten auch bei Arnahme von Tatmehrheit und der dann neben den Binzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zur last gelegt werden, Es ist deshalb\nausgeschlossen, daß der Angeklagte hier durch die Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs beschwert ist. Deshalb\nwar sein Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nSenatspräsident Meyer ist Nayr Hürxthal\nbeurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben.\n\nMayr\nSalger Xnoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-14/4-str-387-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-14/4-str-387-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.702583+00:00"}}