{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-09-14_4_StR_300_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-09-14","aktenzeichen":"4 StR 300/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 300/72 BESCHLUS\n49,772\n\nin der Stra ’sache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Si :gfried P ED aus Nein\n\ndort geboren am EB +4;,\n\nwegen fahrlässig :ır Tötung\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesaawalts in der Sitzung\nvom 14. September 1972 bescalossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Stutt-\n\ngart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDie nach § 121 Abs. 2 GVG notwendigen Voraussetzungen\nder Vorlegung sind nicht gegeben.\n\nDas Urteil des Bundesg: richtsnofs vom 26. Juli 1963\n(DAR 1963, 353) steht der om Oberlandesgericht Stuttgart\nbeabsichtigten Bestätigung des Berufungsurteils des Landgerichts Ulm nicht entgege: . In dem erwähnten Urteil hatte\nder Senat allein beanstand: t, daß der Tatrichter den Genuß\neiner nicht näher festgest: I1ten zeringen Alkoholmenge,\nder ohne Einfluß auf die H rbeifünrung des Unfalls geblieben war, einem langjährige: Kraftfahrer zur last gelegt\nhatte. Diese Entscheidung st nicht dahin aufzufassen,\ndaß ganz allgemein ein Alk: holgenuß, der unterhalb der\nGrenze der absoluten Fahru; tüchtigkeit liegt und auf das\nUnfallgeschehen keinen Ein luß gehabt hat, nicht straferschwerend berü:ksichtigt werden dirfe. Wenn auch einem\nKraftfahrer nicht verboten ist, vor Antritt einer Fahrt\njeden Alkoholgenuß zu meiden, so kann ein solcher dennoch\nunter den besonderen Umstä: den des Einzelfalls straferschwerend berücksichtigt w:rden, auch wenn er für das\nUnfallgeschehen „nicht ursä:hlich war, sofern aus ihm\nSchlüsse auf die persönlic'.e Unzuverlässigkeit, insbesondere\nein vorwerfbares leichtfer iges Verhalten, gezogen werden\n\n- 3.\n\nkönnen. Dies gilt zum Beisjiel dann, wenn, wie in dem\n\nvom Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall,\nder Angeklagte m’.t einem iln nicht vertrauten Kraftfahrzeug und geringer Fahrpraxis bei Nacht mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km,h auf einer landstraße fährt,\nobwohl er vor Anüritt der jiahrt Alkohol in einer Menge\n\nzu sich genommen hatte, welche zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,73 %0 zur Unfallzeit geführt hat.\n\nDie Entscheidung entspıicht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer layr Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-14/4-str-300-72","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-14/4-str-300-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.686348+00:00"}}