{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-09-07_4_StR_385_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-09-07","aktenzeichen":"4 StR 385/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_385/72 URTEIL\n7.9,77\n\nin der Straf sache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Jens T GB :%:s DEE -\nHE, geboren am GEEED 1955 in DEE.\n\nden Koch Jürgen PEEED zus DIS FORD vÄ,\ngeboren ang 1952 ir DEE,\n\nvegen versuchten Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. September 1972, an der teilgeno”-\nmen haben:\n\nSenatspräsident :leyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nBundesrichter Dr. Knoblich\nals beisitzende fiichter,\nOberstaatsanwältin ie\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TB virc\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n\n9. Mai 1972 aufgehoben, soweit er und der\nMitangeklagte PB in Faıl 6 der Urteilssründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden sind. Die Angeklasten werden\nauch in diesem Fall auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, der auch die ihnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklasten T unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Diebstahls zu sechs\nMonaten Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Yerletzung des sachlichen Rechts rüg”,\nist begründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die\nAngeklagten WB und PEEEED a Abend des 28. Novenber\n1971 verabredet, auf einer einsamen Straße eine Frau anzusprechen, sie um Geld zu bitten und, wenn sie ihre Geldbörse in die Hand nehnen würde, ihr diese blitzschnell weezunehmen und wegzulaufen. Diesem Plan entsprechend sprach\nder Angeklagte Tg eine zufällig des Weges kommende Freu\nan und verlangte von ihr nachdrücklich Geld. Die Frau 38-\nriet in Todesangst, faßte ihre Tasche fest und liel lzut\num Hilfe rufend davon. ie: ihr einige Schritte nach,\nkehrte jedoch dann um, weil er, wie das Landgericht zu\nseinen Gunsten unterstellt, liitleid mit ihr hatte.\n\nDas Landgericht teilt dieses Geschehen in zwei Abschnitte ein: in den mißlungenen Versuch, der Freu den\nGeldbeutel wegzunehnmen, den es rechtlich als beendeten\nDiebstahlsversuch wertet, und in eiren Raubversuch, vorn\ndem aber der Angeklagte unwiderlegbar freiwillig zurückgetreten sei. Diese Aufspaltung des Vorganges ist jedoch\nrechtlich nicht haltbar. Das Landgericht hat zwar sicht\npositiv feststellen können, hält es aber offenbar\nfür möglich, daß TB und Pa yon vornherein geplant\nhatten, der Frau die Geldbörse mit körperlicher Gewalt\nwegzunehmen, falls das Überraschungsmanöver nicht gelin-\n\ngen sollte. Geht man aber davon aus, da3 sich die äter nicht auf eine überraschende, vielleicht sogar\ngewaltlose Wegnahme der Geldbörse beschränken, sondern notfalls Gewalt anwenden wollten, so entspricht\nes der natürlichen Anschauung, das sesamte Geschehen\nrechtlich als eine einheitliche Handlun; zu betrachten. Der zweite Tatabschnitt nach den \"'eglaufen ger\nFrau kann dann nich? loszcelöst von den voranzrsailicı\nnen Geschrhen sewürdigt we d:n, wie las Landgrrich“\nes will; denn der Angeklagte TB ist der Freu rient\nauf Grund eines selbständigen neuen Tatentschlusses\nnachgelaufen, sondern in Ausführung des ursprünglich\nfür den Fall des Scheiterns des Überraschungsmanövers\nzefaßten Tatplanes. Sein Vorgehen ist, unterstellt,\nda3 Gewaltanwendung von vornherein, wenn auch nur\n\nPr\n\nhilfsweise, geplant war, rechtlich als ein einheitl\ncher versuchter Raub zu werten. In diesem Raubversuch\ngeht der in erster Linie geplante aber mißlungene versuch, die Geldbörse überraschend we;.zunehmen, auf,\nauch wenn er für sich nur als versuchter Diebstahl zu\nwerten sein sollte, weil sich die Titer möglichert’eise vorgestellt haben, sie könnten der Frau die Geldbörse vielleicht ohne jede Gewaltanrendung wegnehmen\n(vgl. BGH NOW 1955, 1404; Ba1St 18, 329).\n\nDer hiernach zugunsten der Täter anzunehmende\neinheitliche Raubversuch war noch nicht beendet, als\ndie Frau davonlief. TB und Pgiilßhaiten zu diesen\nZeitpunkt noch nicht alles getan, w&äs nach ihrem Tatvlan zur Vollendun:: des Raubes erfo:derlich war. sie\nhätten die Frau noch einholen und ilır die Geldbörse\nmit Gewalt wegnehmen können (vgl. Büllst 4, 180; 1, 75).\n\nVon diesem unbeendeten Raubversuch ist TB, vwic Ss\nLandgericht insoweit rechtlich zutreffend annimnt,\nmöglicherweise freiwillig zurückgetreten. Hat er,wäs\nnach Ansicht des Landgerichts nicht auszuschlieden\n\nist, aus Mitleid von der Frau abgelassen, so ist er\n\nan der Vollendung der geplanten Tat nicht durch Tnstände gehindert worden, die von seinem \\illen unabhängig waren. Seine Verurteilung wegen versuchten „ietstahls kann daher nicht aufrechterhalten werden. Ja\nFeststellungen, die zu einer Verurteilung des /ngeitlagten TB fiihren könnten, nicht zu erwarten sind, ist\ner freizusprechen.\n\nDie Entscheidung ist gemäß § 357 St?O auf den \"itangeklagten Po 2. erstrecken. Ler diesen Ansexlazten betreffende Strafausspruch bleibt hiervon unberührt.\nDie Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in den e7-\nörterten Fall hat auf die Höhe der ;egen den \\ngeklasten PB vernängten Strafe offensichtlich keinen Zinflu3 gehabt. Ir ist wegen räuberiscker Erpressung in\n\ndrei Fällen, schweren Raubes in zwei Fällen, wegen\nversuchten schweren Raubes, wegen versuchten Raubes\nund wegen des versuchten Diebstahls zu zwei Jahren\nJugendstrafe verurteilt worden.\n\nMeyer Mayr Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-07/4-str-385-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-07/4-str-385-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.562986+00:00"}}