{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-09-07_4_StR_290_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-09-07","aktenzeichen":"4 StR 290/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 290/72 BESCHLUSS\n7.972\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Adolf Alfred G EEE\n\naus CD, dort geboren am iii 195°,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n-2-=-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. September 1972 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n16. Februar 1972 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wirä verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Geldstrafe von 3 000 DM und wegen Unfallflucht in einem tesonders schweren Fall zu einem Jahr\nFreiheitsstrafe verurteilt. Aus den beiden Strafen hat\nes eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ärei\nMonaten gebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuläspruch richtet. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den Anhalteweg\n\n- 3 -\n\nim Hinblick darau! richtig berechnet hat, daß das\nSchlußlicht des Fıhrrades möglicherweise nicht brannte\nund daß zur Unfallszeit die Sicht durch starken Regen\neingeschränkt war. Trifft diese Berechnung nicht zu,\n\nso liegt das für len tödlichen Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten jedenfalls darin, daß er mit\neiner für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. Die Fahrgeschwindigkeit ist nachts so einzurichten, daß auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch\nrechtzeitig angehalten werden kann. Ist der Angeklagte\ndagegen mit einer zulässigen Geschwindigkeit gefahren,\nso ist der Unfall nach den im übrigen einwandfreien\nFeststellungen des Landgerichts darauf zurückzuführen,\ndaß er unaufmerksam war. Im übrigen schließt sich der\nSenat den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 1972 an.\n\nDie Zumessung der Einzelstrafen läßt ebenfalls keine\nRechtsfehler erkennen.\n\nDer Ausspruch: über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht |\nbestehen bleiben. Das Land;zericht hat nicht dargelest,\nwarum es von der Möglichkeit, auf die Geldstrafe neben\nder Freiheitsstre fe gesondert zu erkennen (§ 74 Abs. 2\nSatz 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz\nsieht zwar die Bildung einer Gesamtstrafe als die Regel\nan. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen niemals einer besonderen Begründung bedürfte.\nEine solche ist insbesondere dann erforderlich, wenn\nnach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Strafübel erscheint. Dies ist\n\n-. -\n\nhier der Fall; denn die Voraussetzungen einer Strafiaussetzung zur Bewährung sind verschieden, je nachden\n\nob die Freiheitsstrafe nur ein Jahr oder mehr beträgt.\nHinzu kommt, daß das Landgericht selbst eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten für die fahrlässige\nmötung nicht als unerläßlich ansieht und aus diesem Grunde\neine Geldstrafe ausgesprochen hat. Die Einbeziehung dieser\nGelästrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe führt aber dazu,\ndaß der Angeklagte im Ergebnis auch für die fahrlässige\nTötung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, obwohl\n\ndas Landgericht eine solche nicht für erforderlich hält.\n\nMit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe ist auch die\nEntziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. An sich würden\nhiergegen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Jedoch muß\ndas Landgericht auch hierüber neu entscheiden.\n\nMeyer Mayr Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-07/4-str-290-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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