{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-30_4_StR_388_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-30","aktenzeichen":"4 StR 388/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 388/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Muharem K EEE aus De,\ngeboren am EEE 1936 in VE (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubes\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. August 1972 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des lLandgerichts Dortmund vom\n\n18. Februar 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie vom Beschwerdeführer neben der allgemeinen Sachrüge erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung\ngreift durch:\n\nNach Anklageerhebung war der ermittelnden Staatsanwaltschaft Dortmund ein Schreiben des Albert Franz Sei»\naus DD vom 26. Januar 1972 zugegangen, in dem dieser\nmitteilte, daß der im Ermittlungsverfahren vernommene Koch\nJohann BllBien Vorfall, der Gegenstand der Anklage ist,\nnicht selbst gesehen, sondern davon nur \"durch Erzählung\nvon Kal (dem Geschädigten?), den er dann unterstützt habe\",\nKenntnis erlangt habe. Wie SB weiter mitteilte, sei\nder ebenfalls in Dill ansässige Jugoslawe Sciiiiii>\ndagegen unmittelbarer Tatzeuge gewesen. Die Staatsanwaltschaft leitete den Brief am 27. Januar 1972 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer mit der Bitte weiter,\n\n- 3.\n\nden genannten SC in der Hauptverhandlung\nals Zeugen zu vernehmen (Bd. I 3. 167, 168 d.A.).\nDen Koch ElBhatte sie bereits als Beweismittel\nin der Anklageschrift benannt. In der Hauptverhandlung vom 16. und 18. Februar 1972 wurden, wie das\nSitzungsprotokoll ausweist, weder der Absender des\nBriefes, Albert Franz SW, noch der Jugoslawe\nSCHE als Zeugen vernommen.\n\nDiese Unterlassung rügt die Revision zu Recht\nals eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen die\nBeweisaufnahme auch auf die Vernehmung dieser Personen\nzu erstrecken. Die Strafkammer ist nämlich in ihrem\nUrteil den Aussagen des Geschädigten Ricvan Ka über\nden Tathergang - entgegen der Einlassung des Angeklagten,\ner sei einem Komplott zum Opfer gefallen - mit der Begründung gefolgt, daß der als Zeuge vernommene Koch\nBED äie Aussage des Geschädigten Ricvan KaBtestätigt habe. Auch wenn der Angeklagte den Zeugen BED\nals \"einen falschen Zeugen\" bezeichne, stehe für sie\ndessen Glaubwürdigkeit außer Zweifel, denn der Angeklagte habe gegen ihn \"nichts Konkretes\" vorgetragen\n(UA 10).\n\nAuf Grund des in dem Brief vom 26. Januar 1972 enthaltenen bestimmten Vorbringens war aber die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß durch die Aussagen dieser Personen die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nDing damit die des Hauptbelastungszeugen Kan\nin Frage gestellt werden konnte, Nach dem Vortrag der\nRevision wäre die Einlassung des Angeklagten bestätigt\nworden. Ein solches Ergebnis kann jedenfalls unter den\n\n-A-\n\ngegebenen Umständen nicht mit Sicherheit ausgeschlössen\nwerden. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden, auch\nwenn es sachlich-rechtliche Fehler nicht erkennen läßt.\n\nDarauf, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung der genannten Personen beantragt haben, kann es hier schon deshalb\nnicht ankommen, weil nicht feststeht, daß sie überhaupt\nvon der schriftlichen Mitteilung des Sg. an die\nStaatsanwaltschaft Kenntnis gehabt haben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls\nauch die Zeugin KIEW zu dem von SEE geschilderten\nSachverhalt zu vernehmen sein. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sich ihre Vernehmung ersichtlich darauf\nnicht erstreckt.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-30/4-str-388-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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