{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-24_4_StR_392_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-24","aktenzeichen":"4 StR 392/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 392/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Martinus Theodorus Hubertus Cornelius\n\nVo zus EEE, geboren am GER 1930 in\n\nTEE (Niederlande), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. August 1972 gemäß § 5349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 1972 mit den Feststellungen zur inneren\nTatseite aufgehoben. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit begegnen durchgreifenden\nsachlich-rechtlichen Bedenken. Sie hat sich nur mit einen\nSatz den Ausführungen der Sachverständigen ohne jede eigene\nStellungnahme angeschlossen. Nähere Ausführungen waren hier\naber vor allem deshalb erforderlich, weil der Angeklagte\nbis zu seiner Übersiedlung nach Deutschland in seiner. Heimat\nviele Jahre in geschlossenen Verwahrungsanstalten zugebracht\nhat. In diesem Zusammenhang hätte es auch näherer Erörterung\nbedurft, weshalb der Angeklagte von 1959 bis 1967 in Holland\nunter Regierungsaufsicht stand und welche Folgerungen aus\n\n- 3.\n\ndieser Tatsache für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ziehen sind. Der\nbloße Hinweis darauf, daß die Sachverständige den\nAngeklagten \"eingehend\" untersucht habe, genügt auch\nbei Berücksichtigung des Umstandes nicht, daß ihr\noffenbar die Akten des niederländischen Selectie-Instituts vorgelegen haben. Einzelheiten des Untersuchungsergebnisses hätten in den Gründen mitgeteilt\nwerden müssen, da sonst nicht nachgeprüft werden kann,\nob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei\nfür seine Tat voll verantwortlich, auf rechtsirrtunsfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113),\n\nDas Urteil kann hiernach zur inneren Tatseite\nnicht bestehen bleiben. Auf die dieselbe Frage betreffende Verfahrensrüge braucht nicht näher eingegSangen zu werden. Es wird sich jedoch empfehlen, den\nvom Angeklagten benannten holländischen Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen.\n\n-4-\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkeine Verstöße gegen sachliches Recht. Der Fehler,\nder zur Aufhebung führt, berührt nicht die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler Mayr\nist beurlaubt.\n\nMeyer\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-392-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-392-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.326077+00:00"}}