{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-24_4_StR_342_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-24","aktenzeichen":"4 StR 342/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 342/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\n1938\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt AB\nals Verteidiger für den Angeklagten\nEEE,\nRechtsanwalt Dr. up, GEEEEEEEEEEND,\ni als Verteidiger für den Angeklagten >,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\n\nACH und Aue wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom\n\n1. Dezember 1971 dahin geändert, daß\n\n1. ACH des Diebstahls in drei\nFällen (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 47,\n\n74 StGB),\n\nAm des Diebstahls in vier Fällen\n(§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 47, 74 StGB)\nschuldig sind;\n\nns\n\n2. die im Fall des Einbruchs in eine\nBaubude (Fall 3 der Urteilsgründe)\ngegen sie verhängten Einzelfreiheitsstrafen wegfallen.\n\nII. Die weiter gehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten ACH und Au sowie die\nRevision des Angeklagten Neiewerden\n\nverworfen.\n\nIII. Jeder der Angeklagten hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat den Angeklagten Ace wegen\nvier gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun\nMonaten, den Angeklagten Age wegen fünf gemeinschaftlicher Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und den Angeklagten NEED wegen zwei gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls, eines weiteren Diebstahls und wegen\nHehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte AB eanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben im\nwesentlichen keinen Erfolg.\n\n-4-\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten I ] und\nAn\n\n1. Soweit der Angeklagte Ag die Verletzung\nformellen Rechts rügt, ist die Rüge nicht ausgeführt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen\nergibt:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten im Fall 3/4\nder Urteilsgründe wegen zweier selbständiger Taten\nverurteilt: wegen eines Einbruchdiebstahls in den\nBauwagen der Firma BEEEEDrG: und wegen eines Einbruchdiebstahls in die Geschäftsräume der Firma Gggp\nin IC Rhein. In Wirklichkeit handelt es sich\naber nach den Feststellungen nur um einen einheitlichen,\nfortgesetzten Einbruchdiebstahl. Die Angeklagten waren\nÜbereingekommen, in die Geschäftsräume der Firma GC\neinzubrechen und dort einen Tresor aufzuschweißen. Um\ndieses Vorhaben durchführen zu können, beschafften sie\nsich zunächst durch den Einbruch in den Bauwagen der\nFirma Bel KG die erforderliche Schweißausrüstung\nund führten mit dieser noch in. der gleichen Nacht ihren\nvorher gefaßten .Plan aus, indem sie in den Geschäftsräumen der Firma GP, in die sie eingestiegen waren,\nden Kassenschrank aufschweißten und den Inhalt an sich\nnahmen (UA 11/12). Sie haben danach beide Taten auf\nGrund eines einheitlichen Vorsatzes begangen, der die\nBegehung der beiden Teilakte hinsichtlich der zu verletzenden Rechtsgüter und ihrer Träger sowie des Ortes,\nder Zeit und der Art ihrer Durchführung schon umfaßte\n-(BGHSt 1, 313, 315).\n\n-5.\n\nDie Angeklagten siud daher im Fall 3/4 nur eines\nDiebstahls schuldig. Der Senat hat die Schuldsprüche\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nselbst geändert. Auf dem fehlenden Hinweis gemäß\n§ 265 StPO, der auch bei Annahme einer fortgesetzten\nHandlung anstelle mehrerer Einzelstraftaten geboten\nist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1972 - 5 StR 249/72),\nkann das Urteil nicht beruhen, weil auszuschließen\nist, daß sich die Angeklagten anders, als sie es getan haben, hätten verteidigen können, wenn sie auf\ndie Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wären.\n\nZu den Strafaussprüchen ist zu bemerken: Das Landgericht hat im Fall 3/4 folgende Einzelstrafen ausgesprochen: bei Act sieben Monate Freiheitsstrafe\nfür das Beschaffen der Schweißausrüstung, zwei Jahre\nsechs Monate für das Knacken des Tresors; bei Auge\nsieben Monate für das Beschaffen der Schweißausrüstung\nund drei Jahre für das Knacken des Tresors. Die Einzelstrafen für den Einbruch in die Baubude zur Beschaffung\nder Schweißausrüstung von je sieben Monaten können wegfallen. Zwar könnte die bestehenbleibende Einzelstrafe\nim Fall 4 bis zur Summe der bisher für beide Fälle verhängten Einzelstrafen erhöht werden. Die Angeklagten sind\njedoch dadurch nicht beschwert, daß von der Prüfung abgesehen wird, ob diese Erhöhung geboten ist. Für die Benessung der Gesamtstrafen spielt die Frage offensichtlich\nkeine Rolle. AcWist wegen Diebstahls in vier\nschweren Fällen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren\nsechs Monaten, drei Jahren drei Monaten, sieben Monaten\nund zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Aus\n\n-6 -\n\ndiesen Einzelstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von fünf Jahren neun Monaten gebildet. Ag\nist wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren, drei Jahren neun Monaten,\nsieben Monaten, drei Jahren und zwei Jahren verurteilt\nworden. Hieraus ist eine Gesamtstrafe von sechs Jahren\nneun Monaten gebildet worden. Bei Bildung der Gesamtstrafen hat das Landgericht nicht so sehr die Zahl der\nbegangenen Taten als vielmehr die Höhe des angerichteten\nSchadens berücksichtigt (UA 22, 24). Unter diesen Unständen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die\n\nzu Unrecht in dem Fall 3 verhängten (mildesten aller)\nEinzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten die Höhe der\nGesamtstrafen beeinflußt haben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten No»\n\nDie Sachbeschwerde gibt nur zu folgenden Ausführungen\nAnlaß:\n\n1. Den Urteilsgründen ist eindeutig zu entnehmen,\ndaß zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Nein den\nfrühen Morgenstunden des 25. April 1971 in IllWeinen\nPkw stabl (Fall 5), nur die allgemeine Übereinkunft\nzwischen ihm, Ansorge und einem weiteren Mittäter namens\nSt» bestand, in ein Pelzgeschäft einzubrechen. Es stand\nweder der spätere Verlauf dieses Vorhabens auch nur in\nUmrissen fest, noch waren der Träger des zu verletzenden\nRechtsgutes sowie der Ort und die Zeit der Tatbegehung\nschon bekannt. Damit entfällt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit dem anschließend nach einer\n\"Suche nach einem geeigneten Objekt\" (UA 14) durchgeführten Einbruchdiebstahl in das Pelzgeschäft Me\n\nin WEB (Fall 6).\n\n- 7-\n\n2. Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat die wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände gegeneinander abgewogen. Welches\nGewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung mit\nden Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der\nTatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind\nmit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.\nEin Vergleich zwischen Einzelstrafen, die gegen Mittäter\nverhängt wurden, die an derselben Tat beteiligt waren, .\nist aus den genannten Gründen unstatthaft. Außerdem\nübersieht die Revision in den von ihr beanstandeten\nFällen, daß der Angeklagte N@W - anders als für Acpfestgestellt - unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 17 StGB) handelte und daß im Fall 6 die Strafkammer zugunsten des Mittäters Aggwäie Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat.\n\n. Meyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-342-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-342-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.304397+00:00"}}