{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-24_4_StR_308_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-24","aktenzeichen":"4 StR 308/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"12\n“=\n12!\n\\o\n—_\nIn\n\nAbs,\n\n58)\n\nDie Anwartschaft des Täters auf Zrwerb des »igentuns en einer\nSache, die er einem Dritten zur Sicherung übereigret het,\nkann nach 3 40 Abs. 2 Ür. 1 StGB eingezogen werden (Forrführung von EGHSt 24, 222).","text_plain":"nachschlagewerk: ja\nBGHSt; Ja\n\nStGB § 40 Abs. 2 Nr. 1; AbgO § 3 401 Abs. 2 Ir,\n\n12\n“=\n12!\n\\o\n—_\nIn\n\nAbs,\n\n58)\n\nDie Anwartschaft des Täters auf Zrwerb des »igentuns en einer\nSache, die er einem Dritten zur Sicherung übereigret het,\nkann nach 3 40 Abs. 2 Ür. 1 StGB eingezogen werden (Forrführung von EGHSt 24, 222).\n\nBGH, Urt. v. 24, August 1972 - 4 StR 308/72 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_308/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann und Gastwirt Ernst H ED zus on\ngeboren ar EEE 1944 in SBBWCSSR, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n28. Oktober 1971 wird verworfen. Im\nUrteilssatz werden jedoch die Worte\n\"in 2 Fällen\" gestrichen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Opiumgesetz in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung in zwei Fällen,\nferner wahlweise wegen schweren Raubes oder schwerer\nräuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren drei Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt.\nFerner hat es das Anwartschaftsrecht des Angeklagten\nan dem von diesem zum Haschischschmuggel benutzten, im\nUrteil näher bezeichneten Personenkraftwagen eingezogen.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet,\n\nDie durch die Sachrlige gebotene Nachprüfung des\nSchuldspruchs ergibt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil\ndes Angeklagten. Die Änderung des Opiumgesetzes durch\ndas Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBL IS. 2092) hat\nunberücksichtigt zu bleiben, da die Strafdrohung des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 6 BetäubungsmittelG i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBl I S. 1) nicht milder\nist, als die des entsprechenden, vom Landgericht rechtlich zutreffend angewandten § 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG\n(§ 2 Abs. 2 StGB). Daß der Angeklagte nur wegen eines\nfortgesetzten Vergehens gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei und mit 2 Fällen der Steuerhinterziehung verurteilt ist, hat das Landgericht in den Urteilsgründen klargestellt. Um Mißverständnisse zu vermeiden,\nempfiehlt es sich jedoch, die Worte \"in 2 Fällen\" im\nUrteilssatz zu streichen.\n\nDie Einwände der Revision gegen die Strafzumessung\nsind unbegründet. Das Landgericht hat die für das Strafmaß bestimmenden Gründe sorgfältig gegeneinander abgewogen.\nDaß es dabei für die Strafzumessung bedeutsame Umstände\nübersehen hätte, ist nicht ersichtlich, ebensowenig, daß\ndie Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe der Schuld\ndes Angeklagten nicht angemessen wären.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Einziehung\nder Anwartschaft des Angeklagten auf das Eigentum an dem\nzur Tat benutzten Personenkraftwagen. Der Angeklagte hatte\ndieses Fahrzeug, einen Citroen, Baujahr 1966, im Mai 1970\neiner Kundenkreditbank zur Sicherheit für ein Darlehen\nübereignet, Zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht schuldete er der Bank noch rund 5.000,-- DM. Mit\ndieser hatte er vereinbart, daß das Eigentum an dem\nFahrzeug mit der vollständigen Tilgung der Schuld von\nselbst an ihn zurückfallen solle. Er war also Inhaber\neiner Anwartschaft, nicht bloß eines schuldrechtlichen\nAnspruchs auf Rückübertragung des Eigentums. Diese Anwartschaft hat das Landgericht eingezogen, da es, dem Urteil\ndes 1. Strafsenats in BGHSt 24, 222 (NJwW 1971, 2235)\nfolgend, das Fahrzeug nicht einziehen konnte,\n\nDer Senat hält mit dem 1. Strafsenat die Rechtsansicht\ndes Landgerichts für richtig, daß einem Dritten zur Sicherheit übereignete Sachen nicht gemäß den hier in Betracht\nkommenden §§ 401 Abs. 2 Nr. 2, 391 Abs. 2 AO, $ LO Abs. 2\nNr. 1 StGB eingezogen werden können, da sie nicht dem\nSchuldner \"gehören\". Er sieht auch nach Prüfung der insbesondere von Eser (JZ 1972, 146) erhobenen Bedenken\n\nkeinen Anlaß, der mit früheren Entscheidungen des\n\n2. Strafsenats übereinstimmenden Auffassung des 1. Strafsenats, der sich mit den im Schrifttum vertretenen abweichenden Meinungen ausführlich auseinandergesetzt hat,\nentgegenzutreten (vgl. die Besprechung des Urteils von\nHübner in LM Nr. 1 zu § 40 StGB 1969).\n\nDer Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts,\ndaß im gegebenen Fall anstelle des Fahrzeuges, das dem\nTäter nicht gehört, dessen Anwartschaft auf den Eigentunserwerb eingezogen werden kann (offen gelassen in BGHSt\n2h, 222, 229). Der Wortlaut des § 40 scheint zwar einer\nsolchen Auslegung entgegenzustehen, da das Fahrzeug und\nnicht das Anwartschaftsrecht das Tatwerkzeug des Angeklagten war. Dieses Bedenken schlägt jedoch nicht durch.\nEine zweckgerichtete Auslegung der Einziehungsvorschrift\nführt vielmehr zu dem Ergebnis, daß die Anwartschaft mit\nder Wirkung eingezogen werden kann, daß der Staat anstelle\ndes Angeklagten aufschiebend bedingter Eigentümer des\nFahrzeugs wird (Schäfer, LK 9. Aufl. § 40 StGB, Rn 42 und\n44),\n\nDie Anwartschaft ist ein subjektives Recht, das wie\ndas Vollrecht, hier das Eigentum, übertragen werden kann '\n(BGHZ 20, 88). Sie ist eine Vorstufe des Eigentums, im\nVergleich zu diesem kein aliud, sondern ein wesenögleiches\nminus (BGHZ 28, 16, 21). Sie unterliegt als Recht grundsätzlich der Einziehung nach § 40 StGB. Ist der Inhaber\nder Anwartschaft im Besitz der Sache und übt er mit dem\nEinverständnis des Rechtsinhabers, hier der Bank, die\ntatsächliche Sachherrschaft mit allen Befugnissen zur\n\nbestimmungsgemäßen Benutzung der Sache aus, so verschafft\nsie ihm eine derjenigen des Volleigentümers nahekommende\nStellung. Es ist daher nicht einzusehen, daß die Anwartschaft nicht soll eingezogen werden können, während dem\nVolleigentümer die Sache, die er zur Begehung einer strafbaren Handlung mißbraucht, entzogen werden kann.\n\nAuch im Zivilrecht werden in mancher Beziehung die\nfür das Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend auf\ndie Anwartschaft angewendet, wenn eine zweckgerichtete\nAuslegung der einschlägigen Rechtssätze es erfordert. So\nerstrecken sich Grundpfandrechte auf die Anwartschaft\ndes Grundstückseigentümers auf den Eigentunserwerb an\nZubehörstücken (BGHZ 35, 85, 88). Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters ergreift auch die Anwartschaft auf\ndas Eigentum an Sachen, die der Mieter unter Eigentumsvorbehalt erworben hat (BGH NJW 1965, 1475). Auch auf BGHSt 3,\n32, 35, 36 ist hinzuweisen, wonach sich ein Gemeinschuldner durch \"Beiseiteschaffen\" der Anwartschaft des\nbetrügerischen Bankrotts schuldig macht, wenn er unter\nEigentumsvorbehalt erworbene und Dritten zur Sicherung\nübereignete Sachen beiseiteschafft.\n\nDer Einwand von Göhler (OWiG § 18 Bem. 5 Aa), die\nEinziehung der Anwartschaft verfehle den Zweck der Maßregel, greift nicht durch. In den Fällen des § 40 Abs. 1\nNr. 1 StGB hat die Einziehung jedenfalls auch Strafcharakter\n\n(Schäfer, LK 9. Aufl. § 40 StGB, Rn 4). Den Täter trifft\ndie Einziehung der Anwartschaft in gleicher Weise, wie\n\ndie Einziehung der Sache selbst. In den Fällen, in denen\neine Sache aus Gründen der Gefahrenabwehr eingezogen werden\nkann (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 StGB), ist dies ohne Rücksicht\ndarauf zulässig, wem die Sache gehört.\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler Mayr\nist beurlaubt\n\nMeyer\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-308-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-308-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.281672+00:00"}}