{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-24_4_StR_296_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-24","aktenzeichen":"4 StR 296/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 296/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Ferdinand 2 CB aus\nDO, zeboren zrı GEN 1945 ir. un\n\n(Ostpreußen),\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident heyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EERED, EEE:\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n16. (nicht 15.) Februar 1972\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\neines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit\nfahrlässiger- Straßenverkehrsgefährdung\nund mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 315 b\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 113 Abs. 1, Abs. 2\nNr. 2, § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 StGB,\n8 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) verurteilt\nwird,\n\n- 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nWiderstand gegen die Staatsgewalt, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und\nwegen eines weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,\n§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3\nStGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 73, 74 StGB) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte hat außerdem Wertersatz in Höhe. von 1.000,-- DM\nzu leisten (§ 40 c StGB). Der Verwaltungsbehörde wurde\nuntersagt, vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis\nzu erteilen (§ 42 n StGB). Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts\nrügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch.\n\n- Uu-\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Ein Fehler bei der Anordnung der Vereidigung eines\nZeugen durch den Vorsitzenden kann nur gerügt werden, wenn\ndie Entscheidung des Gerichts angerufen worden ist\n(BGHSt 3, 368, 370). Dies ist nicht geschehen, obwohl der\nAngeklagte durch einen rechtskundigen Verteidiger vertreten war. Falls die Ausführungen der Revision etwa auch\ndahin verstanden werden sollen, daß hinsichtlich des Polizeibeamten OB ein Vereidigungsverbot nach 8 60 lir. 2 StPO\nbestanden habe, so ist diese Rüge offensichtlich unbegründet,\n\nb) Weiterer Aufklärung, wie lange die \"kurze Zeit\"\ngedauert hat, in der nach Ansicht der Kammer ein - weder\nvom Angeklagten behaupteter noch von der Verteidigung in\nder Hauptverhandlung in Erwägung gezogener - Fahrerwechsel\nausgeschlossen war und mit welcher \"hohen Geschwindigkeit\"\nder Angeklagte auf die Straßenkreuzung zugefahren war,\nbedurfte es nach Sachlage nicht. Insbesondere brauchte\nsich dem Gericht auch nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzudrängen.\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Die vom Landgericht angewendeten Straftatbestände\nfinden in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils\neine ausreichende Stütze. Die Annahme eines gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr steht in beiden Fällen\nim Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BCHSt 22, 6, 8; 22, 365, 366).\n\nb) Hingegen ist die Ansicht, die Tat auf der Bundesstraße 1 stehe zu dem Tatkomplex in Bökenförde im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB, mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Es ist zwar richtig, daß eine\nminderschwere Dauerstraftat zwei schwerere Straftaten\nnicht zu einer einheitlichen Tat verbinden kann. Dennoch\nliegt hinsichtlich aller vom Angeklagten verwirklichten\nStraftatbestände eine Handlungseinheit vor, weil der\nAngeklagte alle strafbaren Handlungen im Verlauf eines\n‚einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen hat. In\nder Furcht, von der Polizei dabei gestellt zu werden,\ndaß er ohne Fahrerlaubnis fuhr, war er nur noch von dem\nGedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Die hierbei in Bökenförde und später auf der\nBundesstraße 1 begangenen strafbaren Handlungen waren\nnur Teilabschnitte der sich ununterbrochen, in nur einer\nhalben Stunde abspielenden Flucht vor der Polizei. Bei\ndieser Sachlage liegt hinsichtlich aller während der\nFlucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes,\nzusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da\nsich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätteverteidigen können,\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge. Die Aufhebung umfant auch\ndie Entscheidungen zu §§ 42 n und 40 c StGB.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-296-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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