{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-18_4_StR_616_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-18","aktenzeichen":"4 StR 616/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_616/72 BESCHLUSS\n3,1:73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hans Ernst Joachim Hp ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1950 in EEEEEEEN Vs traße,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\n38)\n\nDer h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer am\n3, Januar 41973 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz\nvom 18. August 1972 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Schuldspruch 1äßt das Urteil keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die\nStrafkammer im Fall Eau die Voraussetzung des § 223 a StGB\n_ mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - zutreffend\nfestgestellt.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDem Urteil 1äßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nentnehmen, ob die Strafkammer die Änderung der Strafdrohung\ndes § 316 a StGB durch das 11. Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 16. Dezember 4971 - BGBL I 1977 - berücksichtigt hat.’\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme\nvom 7. Dezember 1972 ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer ging davon aus, daß die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe nach §§ 316 a Abs. 1\nStGB fünf Jahre beträgt, die gemäß § 51 Abs. 2 StGB\nin Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 StGB bis auf\n4/b gemindert werden kann (UA 13). Sie hat den Angeklagten im Falle II, 1 (z.N. SC) unter Zubilligung mehrerer Milderungsgründe zu dieser 8esetzlichen nMindestfreiheitsstrafe\" von fünf Jahren\nverurteilt. Die Annahme eines minder schweren Falles\nkann jedoch hier, möglicherweise im Gegensatz zum\nTatgeschehen z.N. IM, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hätte daher\n\nauf diese Frage eingehen müssen und hätte erst,\nnachdem auf diese Weise Klarheit über den maßgebenden Strafrahmen geschaffen war, die eigentliche Strafzumessung vornehmen dürfen (BGH, Urteil\nvom 24. August 1972 - 4 StR 306/72). Selbst wenn\nim Falle II, 2 (z.N. EM wegen der brutalen\nund rohen Handlungsweise des Angeklagten kein\nminder schwerer Fall anzunehmen wäre, kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die für diese Tat festgesetzte Freiheitsstrafe durch die fehlerhaften\nStrafzumessungserwägungen im Falle II, 1 beeinflußt wurde.\"\n\nDiesen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen. Das Urteil war deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-18/4-str-616-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-18/4-str-616-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.153019+00:00"}}