{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-17_4_StR_343_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-17","aktenzeichen":"4 StR 343/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 343/72 URTEIL\nFur \"Won\n\n“nd trg\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter Do zus Sum,\n\ngeboren am ED 1946 in Te /Sudeten,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls in einem schweren Fall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt IB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 28. März 1972\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen...\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls in einem schweren\nFall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in\n\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\n(§§ 242, 243 Nr. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, 73, 74 StGB,\n\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu insgesamt einem Jahr acht Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verwaltungsbehörde\nwurde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt,\n\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.\n\na) Die tatrichterliche Würdigung, das Fahrmanöver\ndes Angeklagten sei \"darauf angelegt\" gewesen, das ihn\nverfolgende Polizeifahrzeug am Überholen zu hindern, enthält keinen Denkverstoß. Die Revision, die einen solchen\nbehauptet, übersieht offenbar, daß nach den Urteilsfeststellungen die Beschaffenheit der Straße erst im Ortsteil\nWedau, also erst nach dem versuchten Abdrängen des Polizeifahrzeugs, so schlecht war, daß der Wagen des Angeklagten\nhäufig in die Höhe sprang, so daß die Polizeibeamten nicht\nüberholen konnten. Nach den tatsächlichen Feststellungen\nliegt sogar ein Verstoß gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB\n(vgl. BGHSt 21, 301) sowie gegen Abs. 3 dieser Vorschrift\n(vgl. BGHSt 22, 6) vor. Der Senat hat Jedoch davon abgesehen,\ndas Urteil zu berichtigen, weil der Angeklagte durch die\n. Nichtberücksichtigung dieser Vorschrift nicht beschwert\nist.\n\nb) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.\nDie vom Beschwerdeführer bemängelte Höhe der Strafe ist\nnicht zu beanstanden. Insbesondere sind die von der Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 12. Juli 1972\ngegen die Einzelstrafe für die Straßenverkehrsgefährdung\ngeltend gemachten Bedenken unbegründet. Das Landgericht hat\nausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte bei seiner\nFahrt eine so \"hochgradige\" Gefährdung des Lebens der Polizeibeamten in Kauf nahm, daß sich der Schluß auf eine \"besonders\" rücksichtslose egoistische Gesinnung ergebe\n(UA S. 8). Die Handlungsweise des Angeklagten ist also\nnach der - zutreffenden - Auffassung des Landgerichts über\ndie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 315 c Abs. 1\nziff. 2 b StGB hinausgegangen, wobei noch unberücksichtigt\ngeblieben ist, daß in Wirklichkeit die Voraussetzungen des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 2,Abs. 3 StGB erfüllt sind.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-17/4-str-343-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-17/4-str-343-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.118995+00:00"}}