{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-08-17_4_StR_328_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-17","aktenzeichen":"4 StR 328/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 328/72 URTEIL\nPr}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Straßenbauhilfsarbeiter Ernst Willi P EEE\naus HEEW (Kreis VE , geboren an EEE 19531 in\n\nCB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Malergesellen Hans Christian G ED aus Tau\ngeboren am Em 1943 in EEE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEEEED in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des lLandgerichts Münster (Westf.)\n\nvom 27. Januar 1972 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 _\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\nden Angeklagten Timm wesen Diebstahls in acht,\ndavon sieben schweren, Fällen, versuchten Diebstahls in\nvier schweren Fällen und Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren,\n\nden Angeklagten G@&MWwegen Diebstahls in sechs\nschweren Fällen und versuchten Diebstahls in vier schweren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von ärei Jahren.\n\nDie Revisionen der Angeklagten erheben die Sachrügen.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten GP beanstandet allgemein auch das Verfahren.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Tu\n\n1. Im Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedürfen im Hinblick\nauf die vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken nur die\nFälle II 10 und 11 der Urteilsgründe.\n\nIn diesen beiden Fällen hat das Landgericht den Angeklagten je wegen eines gemeinschaftlich und fortgesetzt\nbegangenen Diebstahls in einem schweren Falle schuldig\nbefunden. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist Tu\ngemeinschaftlich mit seinem Bruder und mit dem Angeklagten\nCB im Falle 10 in Diebstahlsabsicht in eine Kreissparkasse eingebrochen und eingestiegen; um bei dem Abtransport der erhofften Diebesbeute mit ihrem mitgeführten\nKraftwagen unerkannt wegfahren zu können, haben sie bei\n\n-4-\n\nder Anfahrt zu der Sparkasse von einem auf einer\nStraße abgestellten Kraftwagen ein Kennzeichen entwendet, das sie an ihrem eigenen Kraftwagen anbringen\nwollten. Im Falle 11 ist TEE ebenfalls mit seinem Bruder und dem Angeklagten GBP in Diebstahlsabsicht in eine andere Kreissparkasse eingedrungen;\nweil sie aus dem Gebäude den — zu schweren - Tresor\nnicht, wie ursprünglich beabsichtigt, einfach wegnehmen konnten, suchten und fanden sie auf einem\noffen zugänglichen Lagerplatz einer Privatfirma\nSchweißgeräte, mit denen sie in die Sparkasse zurückkehrten, wo sie sich an die Arbeit des Aufschweißens\nmachten. In beiden Fällen (10 und 11) gelang es den\nTätern trotz aller Anstrengungen nicht, die Tresore\nzu erbrechen; sie sahen sich in beiden Fällen genötigt, sich aus den Kassengebäuden zu entfernen, ohne\ndort Beute gemacht zu haben..\n\nZutreffend hat das Landgericht für die Fälle 10\nund 11 je den Gesamtvorsatz des Angeklagten END\n(und seiner Mittäter) für den versuchten Diebstahl in\nder Sparkasse und für den vollendeten Diebstahl des\nKennzeichens bzw. der Schweißgeräte bejaht und deswegen den Angeklagten in beiden Fällen je eines fortgesetzten Diebstahls schuldig befunden. Nach der Fassung,\ndie der § 243 StGB bis zur Änderung durch das Erste\nStrafrechtsreformgesetz gehabt hatte, hätte der Angeklagte in beiden Fällen nicht schlechthin wegen fortgesetzten vollendeten schweren Diebstahls verurteilt\nwerden können; er wäre vielmehr in beiden Fällen (10\nund 11) je wegen eines (gemeinschaftlich begangenen)\nvollendeten einfachen in Tateinheit mit versuchten\n\n-5-—-\n\nschweren Diebstahl (»BGHSt 10, 230) oder wegen eines\nfortgesetzten — zum Teil vollendeten einfachen unä\n\nzum Teil versuchten schweren - Diebstahls (BGH NJW\n\n1957, 1288) zu bestrafen gewesen. Diese Rechtslage\n\nhat sich aber mit der Neufassung, die der § 243 StGB\ndurch das 1. StrRG gefunden hat, geändert. Der 3% 243\nStGB enthält nicht mehr, wie früher, besondere Straftatbestände. Die in der Vorschrift aufgeführten Umstände\nsind nicht mehr Tatbestandsmerkmale; sie betreffen vielmehr allein die Strafzumessung und \"folgen dem Prinzip\nder schweren Fälle mit Regelbeispielen\" (BGHSt 23, 254,\n256/257). Der Diebstahl ist, auch wenn er unter den im\n\n§ 24% StGB genannten Umständen ausgeführt wird, dem Tatbestand nach allein ein Diebstahl gemäß § 242 StGB. Der\naus zwei Einzelakten bestehende fortgesetzte Diebstahl,\ndessen einer Teilakt ohne erschwerende Umstände vollendet und dessen anderer Teilakt unter den erschwerenden\nUmständen des § 243 StGB nur versucht worden ist, ist in\njedem Fall ein einziger fortgesetzter vollendeter Diebstahl.\n\nDer Täter, der einen solchen fortgesetzten Diebstahl\nbegangen hat, kann nur einheitlich entweder gemäß § 243\noder allein gemäß § 242 StGB bestraft werden. Die Gesamtwürdigung der einheitlichen Tat kann dazu führen, die\nVoraussetzungen der Strafschärfung gemäß § 243 für die\nganze Tat z.B. schon deswegen zu bejahen, weil der Täter\nmit besonderer Hartnäckigkeit eine besonders hohe Diebesbeute erstrebt hat. Hiervon abgesehen muß die Tat im ganzen\ngemäß § 245 bestraft werden, wenn die Voraussetzungen des\n§ 243 auch nur in einem der beiden Teilakte - gleichviel\nob in dem vollendeten oder in dem versuchten - erfüllt\nsind und kein. Anlaß besteht, insoweit den Regelfall der\nStrafschärfung zu verneinen. Der dem Tatbestand nach\n\n- 6.\n\neinheitliche (fortgesetzte) Diebstahl kann dann, muB\naber nicht, in der Urteilsformel als Diebstahl \"in\neinem schweren Falle\" bezeichnet werden (BGH NJW 1970,\n2120). Bei der Strafzumessung, die der § 243 StGBin\nseiner Neufassung wie erwähnt allein betrifft, darf\nder Tatrichter im übrigen berücksichtigen, daß der\neine unter den erschwerenden Umständen begangene Teilakt -— und zwar wie hier gerade der Teilakt, bei dem\ndie gegenüber dem vollendeten einfachen Teilakt wesentlich höhere Beute gemacht werden sollte — nicht zum\nErfolg, zur Vollendung, geführt hat. Das hat das landgericht in der vorliegenden Sache ausdrücklich getan\n(TA S. 40/41).\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\neinschließlich der Begründung der Nebenentscheidungen\n\nkönnen auch sonst rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Gg\n\n1. In den Revisionsschriften des Angeklagten GB\nsind keine einen angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben. Die Verfahrensrüge ist daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Hinsichtlich des Schuldspruchs ergibt die auf die\nSachrüge gebotene Nachprüfung der Gründe des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler.\n\nBezüglich der Fälle II 10 und 11 wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten PB Bezug\ngenommen.\n\nSoweit die Revision geltend macht, der \\nzexlante\nsei nicht als Mittäter, sondern als trehilfe tätir zeworden, setzt sie sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Diese sind klar, enthalten keine \\Widersprüche und lassen keinen Denkfehler erkennen. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten\nG@EB in allen Fällen als Mittäter erachtet hat (UA\nS. 39/40), können aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden.\n\n3. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat alle\nwesentlichen Gesichtspunkte, die zugunsten des Angeklagten\nGEM sprechen und auf die auch die Revision Wert legt,\nberücksichtigt und ist daher für diesen Angeklagten zu\nwesentlich geringeren Strafen (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) gelangt als für den Angeklagten To. Von\neinem Mißbrauch des Ermessens des Tatrichters kann nicht\ndeswegen die Rede sein, weil er nicht die Strafen - wie\nes die Revision für geboten hält —- noch niedriger bemessen\nhat.\n\nDa das Landgericht somit rechtlich einwandfrei auf\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat,\nkonnte es selbst bei einer günstigen Sozialprognose die\nVollstreckung der Strafe gemäß § 23 StGB nicht zur Bewährung aussetzen.\n\n4. Auf die Kostenentscheidung kann nicht eingegangen werden, weil sie nicht besonders angefochten\nworden ist (vgl. BGH NJW 1970, 238).\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-17/4-str-328-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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